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BOZP für die Forstwirtschaft — Motorsäge, Holzernte und Rückung

Vollständiger BOZP-Leitfaden in der Forstwirtschaft gemäß Verordnung Nr. 46/2010 Slg.: Ausweis für die Motorsäge, sichere Holzernte, technologisches Protokoll, Rückung, OPP, PZS, VTZ-Prüfungen und vorgeschriebene Schulungen.

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Die Forstwirtschaft zählt zu den Branchen mit der höchsten Unfallrate

Die Forstwirtschaft und die Holzernte gehören langfristig zu den risikoreichsten Arbeitstätigkeiten. Das Gesetz Nr. 124/2006 Slg. ordnet in Anlage Nr. 1 „Forstwirtschaft und Holzernte” (Abteilung 02) den Tätigkeiten mit höherem Risiko zu. Die Kombination aus schwerer körperlicher Arbeit, der motorbetriebenen Kettensäge, fallenden und hängenden Bäumen, der Arbeit am Hang und in wechselndem Gelände macht die Holzernte zu einer der gefährlichsten Tätigkeiten überhaupt — viele Unfälle haben schwere oder tödliche Folgen.

7 888
registrierte Arbeitsunfälle insgesamt
25
schwere Unfälle mit Todesfolge (Jahresvergleich +25 %)
55
schwere Unfälle mit schwerem Gesundheitsschaden
Arbeitsunfallstatistik in der SR für das Jahr 2024 (Bericht über den Stand des Arbeitsschutzes, NIP, März 2025)

Im Bereich der Berufskrankheiten erfasst das Nationale Zentrum für Gesundheitsinformationen für das Jahr 2024 insgesamt 423 neu anerkannte Berufskrankheiten. In der Forstwirtschaft tragen dazu vor allem Erkrankungen durch Vibrationen (Vibrationskrankheit, Weißfingersyndrom) bei der Arbeit mit der Säge, Hörschäden durch Lärm und Erkrankungen des Stütz- und Bewegungsapparats durch übermäßige Belastung bei; ein besonderes Risiko stellen auch durch Zecken übertragene Krankheiten dar. Ein systematisches BOZP-Management ist in dieser Branche daher keine Formalität, sondern ein direkter Schutz der Gesundheit und des Lebens der Menschen.

Typische Risiken in der Forstwirtschaft

Die Arbeit im Wald vereint die Risiken der Holzernte, der Rückung und der Handhabung von Holz in einem gegliederten und wechselnden Umfeld. Gerade deshalb ist es wichtig, Risiken systematisch zu beurteilen und mit dem technologischen Protokoll zu steuern. Nachfolgend sind die häufigsten Risikokategorien aufgeführt, die die Risikobeurteilung und die tägliche Praxis am Arbeitsplatz abdecken müssen.

Motorbetriebene Kettensäge und Holzernte

Die motorbetriebene Kettensäge ist das risikoreichste Werkzeug im Wald — es drohen Schnittverletzungen, Rückschlag (Kickback), Verbrennungen und der Verlust des Gleichgewichts. Die Säge bei der Holzernte darf gemäß § 3 der Verordnung Nr. 46/2010 Slg. nur eine Person mit gültigem Ausweis bedienen. Zum Risiko der Säge kommt der Sturz des Baumes selbst hinzu: ein falsch geführter Fäll- und Hauptschnitt, eine falsch eingeschätzte Fallrichtung und hängende Bäume gehören zu den häufigsten Ursachen tödlicher Unfälle.

Fallende und hängende Bäume, Arbeit am Hang

Fallende Bäume und Äste, weggeschleuderte Stammteile und hängende Bäume sind die Quelle der schwersten Unfälle. Die Verordnung Nr. 46/2010 Slg. regelt daher die sicheren Verfahren beim Fällen, bei der Aufarbeitung von Windwürfen und beim Lösen hängender Bäume und legt Schutzzonen fest, deren Betreten verboten ist. Die Arbeit am Hang, auf Schnee und in rutschigem Gelände erhöht das Risiko von Sturz und Abrutschen zusätzlich.

Rückung und Handhabung von Holz

Die Rückung (das Heranziehen) von Holz mit Traktoren (LKT), forstwirtschaftlichen Seilbahnanlagen, Winden und Maschinen birgt das Risiko des Erfassens durch das Seil, des Umkippens der Maschine, des Anstoßens und des Getroffenwerdens durch eine gelöste Last. Forstwirtschaftliche Seilbahnanlagen sind gemäß Anlage Nr. 1a písm. s) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. ausgewählte forstwirtschaftliche Maschinen, deren Bedienung eine fachliche Befähigung erfordert; ihre Montage, ihr Betrieb und ihre Wartung richten sich nach der Verordnung Nr. 46/2010 Slg. und der Anleitung des Herstellers.

Lärm, Vibrationen und biologische Faktoren

Die Bedienung der Säge und der Maschinen bedeutet eine Lärmexposition (Regierungsverordnung Nr. 115/2006 Slg.) und eine Exposition gegenüber auf die Hände übertragenen Vibrationen von den Griffen des Geräts (Regierungsverordnung Nr. 416/2005 Slg.), die zur Vibrationskrankheit führen. Hinzu kommen biologische Faktoren — vor allem Zecken und die durch sie übertragenen Krankheiten (Lyme-Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis) gemäß Regierungsverordnung Nr. 83/2013 Slg. — sowie die Belastung durch Hitze oder Kälte bei ganzjähriger Arbeit im Freien.

Sichere Arbeit mit der Motorsäge und Holzernte

Die Holzernte mit der Kettensäge ist der Kern der forstwirtschaftlichen Produktion und zugleich ihre risikoreichste Tätigkeit. Die grundlegende Vorschrift ist die Verordnung Nr. 46/2010 Slg., die die Einzelheiten zur Gewährleistung der Sicherheit bei der forstwirtschaftlichen Arbeit festlegt. Gemäß § 3 darf die tragbare motorbetriebene Kettensäge bei der Holzernte nur eine Person mit gültigem Ausweis bedienen; die Bedienung der Kettensäge bei der Holzernte ist gemäß § 16 ods. 1 písm. b) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. und dessen Anlage Nr. 1a eine Tätigkeit, die nur auf Grundlage eines Ausweises ausgeübt werden darf.

Die häufigsten Unfallquellen sind der Rückschlag der Säge, ein falsch geführter Fäll- und Hauptschnitt, ein nicht eingehaltener Rückzugsraum und das falsche Lösen hängender Bäume. Neben der Schnitttechnik ist der Schutz des Bedieners entscheidend — schnittfeste Hosen und Schuhe, ein Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz gemäß Regierungsverordnung Nr. 395/2006 Slg. und den technischen Normen der Reihe STN EN 381. Die Säge muss in sicherem Zustand gehalten werden, mit funktionsfähiger Kettenbremse und einer richtig gespannten und geschärften Kette.

Gemäß Verordnung Nr. 46/2010 Slg. darf die Holzernte nur in Anwesenheit oder in Reichweite einer weiteren Person durchgeführt werden, die zur Ersten Hilfe fähig ist. Die Arbeit mit der Säge im Wald allein ist ein Verstoß gegen die Vorschrift und kann im Fall eines Unfalls fatale Folgen haben.

  1. Beurteilen Sie die Risiken und erstellen Sie das technologische Protokoll. Der Arbeitgeber beurteilt die Risiken der forstwirtschaftlichen Arbeit gemäß § 6 ods. 1 písm. c) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. und erstellt für die Holzernte und die Rückung von Holz ein schriftliches technologisches Protokoll gemäß Verordnung Nr. 46/2010 Slg. Vor Beginn der Arbeiten macht er alle Arbeitskräfte damit vertraut — das Protokoll legt die Verfahren, Schutzzonen und die Organisation der Arbeit für den konkreten Arbeitsplatz fest.

  2. Sorgen Sie für die Ausweise zur Bedienung der Säge und der forstwirtschaftlichen Maschinen. Die tragbare motorbetriebene Kettensäge bei der Holzernte darf nur eine Person mit gültigem Ausweis bedienen (§ 3 der Verordnung Nr. 46/2010 Slg. und § 16 ods. 1 písm. b) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. in Verbindung mit Anlage Nr. 1a). Die Aus- und Weiterbildung im Umfang von 57 Stunden sowie die aktualisierende fachliche Schulung werden gemäß Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 10) durchgeführt.

  3. Halten Sie die sicheren Erntevorgänge und die Anwesenheit einer zweiten Person ein. Die Holzernte darf gemäß Verordnung Nr. 46/2010 Slg. nur in Anwesenheit oder in Reichweite einer weiteren Person durchgeführt werden, die zur Ersten Hilfe fähig ist. Halten Sie die sicheren Verfahren beim Fällen, bei der Aufarbeitung von Windwürfen und beim Lösen hängender Bäume, die Schutzzone um den zu fällenden Baum sowie den sicheren Rückzugsraum ein.

  4. Stellen Sie schnittfeste OOPP bereit. Stellen Sie wirksame persönliche Schutzausrüstung gemäß Regierungsverordnung Nr. 395/2006 Slg. bereit — schnittfeste Hosen und Schuhe, einen Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Handschuhe und Signalkleidung. Der Schutz gegen Schnittverletzungen durch die Kettensäge basiert auf den technischen Normen der Reihe STN EN 381.

  5. Steuern Sie Vibrationen, Lärm und biologische Faktoren. Die Arbeit mit der Säge bedeutet eine Exposition gegenüber auf die Hände übertragenen Vibrationen (Regierungsverordnung Nr. 416/2005 Slg.) und Lärm (Regierungsverordnung Nr. 115/2006 Slg.); bei Überschreitung der Auslösewerte führen Sie Maßnahmen zu deren Verringerung und den Wechsel der Arbeit ein. Berücksichtigen Sie auch biologische Faktoren — Zecken und die durch sie übertragenen Krankheiten (Lyme-Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis) gemäß Regierungsverordnung Nr. 83/2013 Slg.

  6. Sorgen Sie für VTZ-Prüfungen und den arbeitsmedizinischen Dienst. Vorbehaltene technische Geräte in Werkstätten und Lagern — Druckgeräte (Kompressoren), Gas- und Elektrogeräte — müssen über gültige fachliche Prüfungen und Proben gemäß Verordnung Nr. 508/2009 Slg. verfügen. Sorgen Sie für den arbeitsmedizinischen Dienst — die Kategorisierung der Arbeiten und die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Verhältnis zur Arbeit einschließlich der Überwachung des Vibrations- und Lärmrisikos.

  7. Schulen Sie die Mitarbeiter auch Saisonarbeiter und führen Sie die Dokumentation. Erstunterweisung beim Dienstantritt und Wiederholungsunterweisung mindestens alle drei Jahre (§ 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.); für die Bedienung der Säge und der forstwirtschaftlichen Maschinen gelten besondere Ausweise und kürzere Fristen. Unterweisen Sie saisonale und ausländische Arbeitnehmer verständlich, in einer Sprache, die sie verstehen.

Technologisches Protokoll und Organisation der Holzernte

Die Verordnung Nr. 46/2010 Slg. verlangt, dass die forstwirtschaftliche Arbeit nach schriftlichen Sicherheitsregeln — dem technologischen Protokoll — durchgeführt wird. Dieses legt die Arbeitsverfahren, Schutzzonen, die Organisation der Holzernte und der Rückung sowie Maßnahmen für den konkreten Arbeitsplatz fest. Vor Beginn der Arbeiten müssen alle Arbeitskräfte einschließlich der Auftragnehmer mit dem Protokoll vertraut gemacht werden.

  • Schutzzonen — um den zu fällenden Baum und in Fallrichtung ist das Betreten des Gefahrenbereichs verboten; eine gleichzeitige Holzernte erfolgt nur in sicherem Abstand.
  • Windwürfe und hängende Bäume gehören zu den gefährlichsten Situationen — sie werden nach besonderen Verfahren und niemals improvisiert aufgearbeitet.
  • Erste Hilfe und Kommunikation — Holzernte nur in Reichweite einer zweiten Person, vereinbarte Signale und verfügbare Erste-Hilfe-Mittel.
  • Ungünstige Bedingungen — bei starkem Wind, Gewitter, Nebel, verminderter Sicht und Vereisung wird die riskante Holzernte unterbrochen.

Rückung und Zusammenziehen von Holz

Das Zusammenziehen (die Rückung) von Holz vom Ort der Ernte zum Abfuhrplatz ist die zweite Schlüsseltätigkeit der forstwirtschaftlichen Produktion. Sie erfolgt mit forstwirtschaftlichen Radtraktoren (LKT), forstwirtschaftlichen Seilbahnanlagen, Winden, gegebenenfalls mit Pferdegespannen. Die Verordnung Nr. 46/2010 Slg. regelt die sicheren Verfahren für jede dieser Methoden — das Spannen und Führen der Seile, die Bewegung im Gefahrenbereich sowie die Handhabung der Last.

  • Forstwirtschaftliche Seilbahnanlagen sind gemäß Anlage Nr. 1a písm. s) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. ausgewählte forstwirtschaftliche Maschinen (keine vorbehaltenen technischen Geräte — Hebezeuge); ihre Bedienung erfordert eine fachliche Befähigung gemäß Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 10) und die Wartung erfolgt gemäß Anleitung des Herstellers.
  • Motorwinden und Haspeln — Hebehaspeln zum Heben von Lasten sind vorbehaltene technische Geräte; forstwirtschaftliche Rückewinden sind ausgewählte forstwirtschaftliche Maschinen. Die Unterscheidung hängt vom Verwendungszweck ab und muss beurteilt werden.
  • Gefahrenbereich des Seils — bei einem gespannten Seil droht dessen Reißen und Zurückschnellen; in die Bahn des Seils und der Last darf niemand treten.
  • Handhabung und Lagerung von Holz — beim Aufsetzen und Abtragen von Holzpoltern droht ein Abrutschen der Rundhölzer; es sind die Grundsätze der stabilen Lagerung und des sicheren Abstands einzuhalten.

OPP — Brandschutz im Wald

Bei der forstwirtschaftlichen Arbeit wird mit Benzin und Öl für die Sägen, mit brennbaren Stoffen und Maschinen gearbeitet, daher ist der Brandschutz ein untrennbarer Bestandteil der Sicherheit. Die grundlegende Vorschrift ist das Gesetz Nr. 314/2001 Slg. über den Schutz vor Bränden. Gemäß § 4 ist eine juristische Person und eine natürliche Person-Unternehmerin verpflichtet, die Durchführung vorbeugender Brandschutzkontrollen sicherzustellen, festgestellte Mängel zu beseitigen und Maßnahmen an Orten und bei Tätigkeiten mit erhöhter Brandgefahr zu erfüllen.

In Zeiten von Trockenheit und Hitze steigt das Risiko von Waldbränden stark an. Die Aufgaben und die Einrichtung der Brandschutzwache und der Brandschutzhilfswache sowie Inhalt und Umfang ihrer fachlichen Vorbereitung regelt die Verordnung des Ministeriums des Innern der SR Nr. 121/2002 Slg. über die Brandschutzprävention. Die Branddokumentation, die Schulung der Mitarbeiter über den Brandschutz und die Maßnahmen bei der Handhabung von Kraftstoffen sind bei der forstwirtschaftlichen Arbeit ebenso wichtig wie die BOZP-Agenda selbst.

  • Kraftstoffe und Schmierstoffe für die Sägen (Benzin, Öl) werden gemäß Verordnung Nr. 38/2026 Slg. gelagert und verwendet (ab 1. 4. 2026 hat sie die Verordnung Nr. 96/2004 Slg. ersetzt); das Nachfüllen von Kraftstoff nur bei ausgeschaltetem und abgekühltem Motor.
  • Feuerlöscher werden mindestens alle 24 Monate gemäß § 9 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg. geprüft; sie müssen am Arbeitsplatz und in den Maschinen zugänglich sein.
  • Zeitraum erhöhter Gefahr — bei Trockenheit wird die Arbeit mit offenem Feuer eingeschränkt und die verkündeten Verbote und Maßnahmen werden eingehalten.
  • Sanktionen: Für Pflichtverletzungen im Bereich des Brandschutzes droht eine Geldstrafe von bis zu 8 298 EUR gemäß § 59 ods. 1 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg., bei schwerwiegenderen Delikten bis zu 16 596 EUR.

PZS für Forstarbeiter

Der arbeitsmedizinische Dienst (PZS) gewährleistet die Überwachung der Arbeitsbedingungen und der Gesundheit der Arbeitnehmer. Für forstwirtschaftliche Berufe ist die korrekte Kategorisierung der Arbeiten nach gesundheitlichen Risiken und die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Verhältnis zur Arbeit von entscheidender Bedeutung. Forstarbeiter sind typischerweise Vibrationen, Lärm, körperlicher Belastung und biologischen Faktoren ausgesetzt — Faktoren, die sich in der Einstufung der Arbeiten in die jeweilige Kategorie niederschlagen.

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Erkrankung durch Vibrationen (Vibrationskrankheit) durch die Arbeit mit der Säge, die zu den anerkannten Berufskrankheiten zählt. Bei Überschreitung der Auslösewerte für Vibrationen gemäß Regierungsverordnung Nr. 416/2005 Slg. muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Verringerung der Exposition einführen; die Messaufzeichnungen und die Gesundheitsdokumentation werden 20 Jahre aufbewahrt. Ebenso wird das Risiko von Hörschäden durch Lärm und die Exposition gegenüber Zecken überwacht.

Die Kategorisierung der Arbeiten in die Kategorien 1 bis 4 regelt § 31 des Gesetzes Nr. 355/2007 Slg. und ihre Einzelheiten die Verordnung Nr. 448/2007 Slg. Die Pflicht, einen arbeitsmedizinischen Dienst sicherzustellen, gilt ab dem ersten Arbeitnehmer gemäß § 30 desselben Gesetzes; die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Verhältnis zur Arbeit werden gemäß § 30e durchgeführt. Für forstwirtschaftliche Unternehmen stellt Alpha Safety den PZS sicher: Kategorisierung der Arbeiten, Überwachung der Arbeitsbedingungen und Koordination der ärztlichen Untersuchungen.

VTZ und Prüfungen in der Forstwirtschaft

Neben den forstwirtschaftlichen Maschinen betreibt ein forstwirtschaftliches Unternehmen auch vorbehaltene technische Geräte (VTZ) in Werkstätten, Lagern und bei der Wartung. Die Verordnung Nr. 508/2009 Slg. unterteilt in § 4 die VTZ je nach Gefährdungsgrad in die Gruppen A, B und C; sie betrifft Druck-, Hebe-, Elektro- und Gasgeräte. Gemäß § 9 und § 13 wird durch fachliche Prüfung und Probe der Sicherheitszustand der VTZ überprüft; Umfang und Fristen bestimmen die Anlagen.

  • Druckgeräte — Kompressoren und Druckbehälter in der Werkstatt; sie unterliegen fachlichen Prüfungen und Proben gemäß Verordnung Nr. 508/2009 Slg.
  • Elektrische und Gasgeräte — Verteilungen der Werkstätten und Lager, Gasheizungen; Prüfung gemäß dem VTZ-Regime und den Normen STN 33 1600 und STN 33 1610.
  • Achtung bei der Unterscheidung: Forstwirtschaftliche Seilbahnanlagen und Rückewinden sind keine vorbehaltenen technischen Geräte, sondern ausgewählte forstwirtschaftliche Maschinen (Anlage Nr. 1a písm. s) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.) — Bedienung mit Ausweis, Wartung gemäß Herstellerangaben.
  • Revisionstechniker mit gültigem Nachweis gemäß § 24 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.; VTZ-Prüfungen, Erfassung und Revisionsberichte sind Voraussetzung für einen sicheren Betrieb.

Vorgeschriebene Schulungen in der Forstwirtschaft

Die Ausbildung ist in der Forstwirtschaft eine unmittelbare Voraussetzung für die Ausübung der Arbeit. Gemäß § 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. (nach der Novellierung durch Gesetz Nr. 114/2022 Slg. mit Wirkung ab 1. 1. 2023) wird die wiederholte Unterweisung in BOZP-Regeln mindestens alle drei Jahre durchgeführt, sofern Sondervorschriften keinen kürzeren Zeitraum vorsehen. Saisonale und ausländische Arbeitnehmer müssen verständlich und in einer Sprache, die sie verstehen, noch vor Arbeitsbeginn unterwiesen werden.

Von entscheidender Bedeutung ist die fachliche Befähigung zur Bedienung der tragbaren motorbetriebenen Kettensäge bei der Holzernte — gemäß Anlage Nr. 11 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 10.2) beträgt ihr Umfang 57 Stunden (1 Stunde allgemeiner Teil, 20 Stunden Theorie und 36 Stunden Praxis) und die aktualisierende fachliche Vorbereitung mindestens 8 Stunden. Eine fachliche Befähigung erfordert auch die Bedienung forstwirtschaftlicher Seilbahnanlagen (Gruppe 10.1). Die Unterweisung auf Vertragsbasis darf nur eine Person mit einer vom Nationalen Arbeitsinspektorat erteilten Berechtigung durchführen — Alpha Safety ist zur Aus- und Weiterbildung berechtigt.

Bußgelder bei Verstößen gegen Vorschriften in der Forstwirtschaft

Das Arbeitsinspektorat kann gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. dem Arbeitgeber eine Geldstrafe von bis zu 100 000 EUR für Verstöße gegen BOZP-Vorschriften auferlegen. Ist es infolge des Verstoßes zu einem Arbeitsunfall mit Todesfolge oder schwerer Gesundheitsschädigung gekommen, beträgt die Geldstrafe mindestens 33 000 EUR. Sanktionen drohen für ein fehlendes technologisches Protokoll, die Bedienung der Säge ohne Ausweis, die Holzernte ohne Anwesenheit einer zweiten Person, nicht bereitgestellte OOPP sowie für veraltete VTZ-Revisionsdokumentation.

In der Forstwirtschaft haben Unfälle bei der Holzernte oft schwere Folgen. Prävention — technologisches Protokoll, Ausweise, eine funktionsfähige Säge und Schutzausrüstung — ist stets günstiger als die nachträgliche Bewältigung von Schäden, Sanktionen und Ausfällen in der Erntesaison.

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  • BOZP — externer sicherheitstechnischer Dienst, Risikobeurteilung der forstwirtschaftlichen Arbeit, Erstellung des technologischen Protokolls gemäß Verordnung Nr. 46/2010 Slg. und vollständige Dokumentation.
  • OPP — Branddokumentation, Schulungen zum Brandschutz, fachliche Vorbereitung der Wachen und Maßnahmen bei der Handhabung von Kraftstoffen.
  • PZS — Kategorisierung der Arbeiten, Überwachung der Arbeitsbedingungen und Koordination der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen einschließlich des Vibrations- und Lärmrisikos.
  • VTZ-Prüfungen — fachliche Prüfungen und Proben von Druck-, Gas- und Elektrogeräten der Werkstätten und Lager.
  • Schulungen — Bedienung der Motorsäge bei der Holzernte, forstwirtschaftliche Seilbahnanlagen, Lastenanschläger, Erst- und Wiederholungsunterweisung von Mitarbeitern und Saisonarbeitern.
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Aus unserer Praxis

Bei forstwirtschaftlichen Betrieben begegnen wir am häufigsten der Bedienung der Motorsäge ohne gültigen Ausweis, einem fehlenden oder formellen technologischen Protokoll und einer Holzernte, die allein ohne Anwesenheit einer zweiten Person durchgeführt wird. Ein weiterer typischer Mangel ist abgenutzte oder fehlende schnittfeste Ausrüstung und die Unterschätzung des Vibrationsrisikos.

Aus den Kontrollen ergeben sich wiederkehrende Befunde: nicht gekennzeichnete und unzugängliche Feuerlöscher, fehlende Gesundheitsdokumentation zum Vibrations- und Lärmrisiko und nicht unterwiesene Saisonarbeiter. Unsere Erfahrung ist eindeutig — Unternehmen mit einem funktionierenden technologischen Protokoll, gültigen Ausweisen und regelmäßigen Schulungen weisen ein Minimum an Mängeln und vor allem weniger Unfälle auf.

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Die Arbeitssicherheit in der Forstwirtschaft regelt die besondere Verordnung Nr. 46/2010 Slg., wonach die Holzernte und die Rückung von Holz nach einem schriftlichen technologischen Protokoll durchgeführt werden. Die tragbare motorbetriebene Kettensäge bei der Holzernte darf nur eine Person mit gültigem Ausweis bedienen (§ 3 der Verordnung Nr. 46/2010 Slg. und § 16 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.), und die Holzernte ist nur in Anwesenheit einer zweiten Person möglich, die zur Ersten Hilfe fähig ist. Die wiederholte Unterweisung der Arbeitnehmer wird mindestens alle drei Jahre durchgeführt.

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Časté otázky o BOZP v lesníctve

Die tragbare motorbetriebene Kettensäge bei der Holzernte darf nur eine Person mit gültigem Ausweis bedienen. Dies ergibt sich aus § 3 der Verordnung Nr. 46/2010 Slg. und aus § 16 ods. 1 písm. b) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. in Verbindung mit Anlage Nr. 1a. Der Ausweis wird nach Absolvierung der Aus- und Weiterbildung gemäß Verordnung Nr. 356/2007 Slg. und der Überprüfung der Kenntnisse erworben.

Das technologische Protokoll ist ein schriftliches Dokument mit Sicherheitsregeln für den konkreten Arbeitsplatz, das die Verordnung Nr. 46/2010 Slg. bei der Holzernte und der Rückung von Holz verlangt. Es legt die Arbeitsverfahren, Schutzzonen und die Organisation der Arbeit fest. Vor Beginn der Arbeiten müssen alle Arbeitskräfte einschließlich der Auftragnehmer damit vertraut gemacht werden.

Gemäß Anlage Nr. 11 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 10.2) beträgt der Umfang der Aus- und Weiterbildung zur Bedienung der tragbaren motorbetriebenen Kettensäge bei der Holzernte 57 Stunden — 1 Stunde allgemeiner Teil, 20 Stunden Theorie und 36 Stunden Praxis. Die aktualisierende fachliche Vorbereitung beträgt mindestens 8 Stunden und wird alle fünf Jahre durchgeführt.

Ja. Gemäß Verordnung Nr. 46/2010 Slg. darf die Holzernte nur in Anwesenheit oder in Reichweite einer weiteren Person durchgeführt werden, die zur Ersten Hilfe fähig ist. Die Arbeit mit der Motorsäge im Wald allein ist ein Verstoß gegen die Vorschrift und kann im Fall eines Unfalls fatale Folgen haben.

Der Arbeitgeber muss gemäß Regierungsverordnung Nr. 395/2006 Slg. wirksame persönliche Schutzausrüstung bereitstellen — schnittfeste Hosen und Schuhe, einen Schutzhelm mit Gehör- und Gesichtsschutz, Handschuhe und Signalkleidung. Der Schutz gegen Schnittverletzungen durch die Kettensäge basiert auf den technischen Normen der Reihe STN EN 381.

Nein. Forstwirtschaftliche Seilbahnanlagen sind gemäß Anlage Nr. 1a písm. s) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. ausgewählte forstwirtschaftliche Maschinen, keine vorbehaltenen technischen Geräte — Hebezeuge. Ihre Bedienung erfordert eine fachliche Befähigung gemäß Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 10) und die Wartung erfolgt gemäß Anleitung des Herstellers. VTZ in einem forstwirtschaftlichen Unternehmen sind eher Druck-, Gas- und Elektrogeräte der Werkstätten.

Die langfristige Arbeit mit der Säge verursacht eine Exposition gegenüber auf die Hände übertragenen Vibrationen (Regierungsverordnung Nr. 416/2005 Slg.), die zur Vibrationskrankheit — einer anerkannten Berufskrankheit — führt. Hinzu kommt Lärm (Regierungsverordnung Nr. 115/2006 Slg.) mit dem Risiko von Hörschäden sowie körperliche Belastung. Bei Überschreitung der Auslösewerte muss der Arbeitgeber Maßnahmen zur Verringerung der Exposition einführen.

Zecken und die durch sie übertragenen Krankheiten (Lyme-Borreliose, Frühsommer-Meningoenzephalitis) sind ein biologischer Faktor gemäß Regierungsverordnung Nr. 83/2013 Slg. Der Arbeitgeber berücksichtigt sie in der Risikobeurteilung und der Kategorisierung der Arbeiten, und der arbeitsmedizinische Dienst überwacht die Gesundheit der Arbeitnehmer. Die Prävention umfasst geeignete Kleidung, die Kontrolle des Körpers nach der Arbeit und die Möglichkeit einer Impfung gegen die Frühsommer-Meningoenzephalitis.

Ja. Die Pflicht, einen arbeitsmedizinischen Dienst sicherzustellen, gilt ab dem ersten Arbeitnehmer gemäß § 30 des Gesetzes Nr. 355/2007 Slg. Der PZS gewährleistet die Überwachung der Arbeitsbedingungen, die Kategorisierung der Arbeiten in die Kategorien 1 bis 4 gemäß § 31 und die Koordination der arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen im Verhältnis zur Arbeit gemäß § 30e — mit Schwerpunkt auf dem Vibrations- und Lärmrisiko.

Gemäß § 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. sind vorbeugende Brandschutzkontrollen sicherzustellen und Mängel zu beseitigen. Ein besonderes Risiko ist die Handhabung von Benzin und Öl für die Sägen sowie die erhöhte Gefahr von Waldbränden in Trockenperioden. Feuerlöscher werden mindestens alle 24 Monate gemäß § 9 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg. geprüft; das Nachfüllen von Kraftstoff nur bei ausgeschaltetem und abgekühltem Motor.

Ja. Jeder Arbeitnehmer, einschließlich saisonaler und ausländischer Arbeitnehmer, muss vor Arbeitsbeginn gemäß § 7 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. eine Erstunterweisung in den BOZP-Regeln erhalten. Die Unterweisung muss verständlich sein und in einer Sprache erfolgen, die der Arbeitnehmer versteht. Für die Bedienung der Säge und der forstwirtschaftlichen Maschinen gilt zusätzlich die Pflicht eines gültigen Ausweises.

Das Arbeitsinspektorat kann gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. dem Arbeitgeber ein Bußgeld bis zu 100 000 Euro für Verstöße gegen die BOZP-Vorschriften auferlegen. Ist es infolge des Verstoßes zu einem tödlichen Unfall oder einer schweren Gesundheitsschädigung gekommen, beträgt das Bußgeld mindestens 33 000 Euro. Sanktionen drohen auch für die Bedienung der Säge ohne Ausweis, ein fehlendes technologisches Protokoll und nicht bereitgestellte OOPP.

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