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Sprievodca civilnou ochranou

Zivilschutz für Unternehmen — vollständiger Leitfaden zu den Pflichten gemäß Gesetz Nr. 42/1994 Slg.

Praktischer Leitfaden zum Zivilschutz (CO) für Unternehmen: Was ist CO, wer hat Pflichten, was muss der Schutzplan für Arbeitnehmer gemäß § 16 enthalten, Sirenenwarnsignale, Fristen, Sanktionen und Aufsichtsbehörde gemäß Gesetz Nr. 42/1994 Slg.

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Was ist der Zivilschutz und warum betrifft er auch Ihr Unternehmen

Der Zivilschutz der Bevölkerung ist ein System von Aufgaben und Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Bevölkerung vor den Folgen außergewöhnlicher Ereignisse — Überschwemmungen, Bränden, Industrieunfällen, dem Austritt gefährlicher Stoffe, Wirbelstürmen oder anderen Katastrophen. In der Slowakei wird er umfassend durch Gesetz Nr. 42/1994 Slg. über den Zivilschutz der Bevölkerung geregelt, das in § 2 den Zivilschutz als ein System von Aufgaben und Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum definiert.

Viele Unternehmer glauben, dass der Zivilschutz (CO) ausschließlich Angelegenheit des Staates, der Feuerwehr oder der Kommunalverwaltung sei. Das ist nicht so. Das Gesetz legt ausdrücklich konkrete Pflichten auch juristischen Personen und natürlichen Personen – Unternehmern auf, also Arbeitgebern. Die Logik ist einfach: Während des Arbeitstages befinden sich Ihre Arbeitnehmer in Ihren Räumlichkeiten, und daher ist es gerade der Arbeitgeber, der vorbereitete Maßnahmen zu ihrem Schutz, zur Warnung und gegebenenfalls zur Evakuierung haben muss, wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt.

Der Zivilschutz (CO) wird so zur dritten „unsichtbaren” Pflicht neben der Arbeitssicherheit und dem Gesundheitsschutz bei der Arbeit (BOZP — Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz) und dem Brandschutz (OPP — Brandschutz). Während BOZP alltägliche Arbeitsrisiken und OPP das Brandrisiko behandelt, blickt der Zivilschutz weiter — auf Szenarien, die über das Firmengelände hinausgehen und das gesamte Gebiet betreffen: eine Überschwemmung, die die Produktionshalle flutet, der Austritt eines gefährlichen Stoffes aus einer nahe gelegenen Anlage oder ein Sturm, der die Energieversorgung unterbricht.

Zivilschutz versus Zivilverteidigung — warum der Name wichtig ist

Im alltäglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe „Zivilverteidigung” und „Zivilschutz” noch immer verwechselt. Der Unterschied ist nicht nur sprachlicher Natur. Die Zivilverteidigung war ein Konzept, das mit der Vorbereitung auf den Kriegszustand verbunden und überwiegend zentral, militärisch gesteuert war. Der heutige Zivilschutz der Bevölkerung ist hingegen eine friedliche, zivile und dezentralisierte Disziplin, die in erster Linie auf natürliche und technologische außergewöhnliche Ereignisse in Friedenszeiten reagiert. Diesen Wandel brachte gerade das Gesetz Nr. 42/1994 Slg.

Wie 1994 die Pflichten vom Staat auf die Unternehmen übergingen

Bis 1994 wurde der Schutz der Bevölkerung hauptsächlich als Zivilverteidigung im Zuständigkeitsbereich des Staates und der Streitkräfte verstanden. Mit der Annahme des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. wandelte sich das System grundlegend: Aus der zentralisierten „Verteidigung” wurde ein dezentralisierter „Schutz”, bei dem die Verantwortung für die Vorbereitung nicht nur Staat und Kommunalverwaltung, sondern auch die juristischen Personen und natürlichen Personen – Unternehmer selbst tragen.

Diese Verschiebung bedeutet, dass ein Unternehmen kein passiver Empfänger von Hilfe „von oben” mehr ist. Es wird zu einem aktiven Glied im System: Es muss die Risiken in seiner Umgebung kennen, über ausgearbeitete Dokumentation verfügen, die Arbeitnehmer vorbereiten und wissen, was bei Ertönen der Warnsignale zu tun ist. Der Staat — durch Bezirksbehörden und das Feuerwehr- und Rettungskorps — gewährleistet die Koordination, Warnung und Rettungsarbeiten auf Gebietsebene; das Unternehmen ist für den Schutz der Menschen in seinen eigenen Räumlichkeiten verantwortlich.

Praktische Konsequenz für den heutigen Geschäftsführer: Wenn Sie eine Kontrolle der Abteilung Krisenmanagement der Bezirksbehörde besucht, genügt es nicht zu sagen „um uns kümmert sich der Staat”. Der Kontrolleur wird konkrete Dokumente und Nachweise sehen wollen, dass Sie Ihre Pflichten erfüllt haben. Die Einzelheiten zu den einzelnen Maßnahmen regeln die Durchführungsverordnungen — zum Beispiel Verordnung Nr. 532/2006 Slg. über die bautechnischen Anforderungen an Zivilschutzanlagen (Schutzräume), Verordnung Nr. 533/2006 Slg. über den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen gefährlicher Stoffe und Verordnung Nr. 27/1995 Slg. über die Organisation von Zivilschutzeinheiten.

Wer hat Pflichten im Bereich des Zivilschutzes

Die Pflichten im Bereich des Zivilschutzes (CO) treffen nicht nur „große Risikobetriebe”. Sie betreffen einen weiten Kreis von Subjekten:

  • Juristische Personen — Handelsgesellschaften (GmbH, AG), Genossenschaften, aber auch gemeinnützige Organisationen, Schulen und Gesundheitseinrichtungen.
  • Natürliche Personen – Unternehmer (Gewerbetreibende) mit Arbeitnehmern, gegebenenfalls mit Personen, die in ihre Obhut übernommen wurden.
  • Einrichtungen, die Personen in ihre Obhut übernehmen — typischerweise Schulen und Schuleinrichtungen (Schüler), Einrichtungen sozialer Dienste, Beherbergungs- und Gesundheitseinrichtungen. Hier ist die Pflicht noch dringlicher, da es um den Schutz von Personen geht, die sich nicht selbst schützen können.

Der Umfang der konkreten Pflichten hängt von der Größe des Unternehmens, der Anzahl der Arbeitnehmer, dem Charakter der Tätigkeit und vor allem davon ab, ob das Unternehmen mit gefährlichen Stoffen umgeht oder sich in einem gefährdeten Gebiet befindet (zum Beispiel in einer Überschwemmungszone oder in der Umgebung eines Betriebs mit dem Risiko eines schweren Industrieunfalls). Den konkreten Umfang der Dokumentation und des Schutzplans bestimmt gemäß § 14 ods. 1 písm. o) Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. die zuständige Bezirksbehörde.

Betrifft das auch ein kleines Unternehmen ohne gefährliche Stoffe?

Ja. Auch ein kleines Büro, ein Geschäft oder eine Werkstatt hat Arbeitnehmer, die bei einem außergewöhnlichen Ereignis gewarnt, in Sicherheit gebracht oder evakuiert werden müssen. Der Umfang der Dokumentation und der Maßnahmen ist bei einem kleinen risikoarmen Unternehmen verhältnismäßig einfacher als bei einem Industriebetrieb, aber die Pflicht, eine ausgearbeitete Zivilschutzdokumentation und vorbereitete Arbeitnehmer zu haben, erlischt nicht. Der Mythos „wir sind zu klein, das betrifft uns nicht” gehört zu den häufigsten und teuersten Irrtümern.

Pflichten des Unternehmens gemäß § 16 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg.

Den Kern der Pflichten juristischer Personen und natürlicher Personen – Unternehmer bildet § 16 ods. 1 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. Nachfolgend geben wir seinen Inhalt aus der Rechtssprache in verständlicher Form wieder. Ein Unternehmen, das durch seine Tätigkeit Leben, Gesundheit oder Eigentum gefährden kann, ist insbesondere verpflichtet:

  • Den Schutz vorzubereiten und sicherzustellen für seine Arbeitnehmer, die in seine Obhut übernommenen Personen und Personen, die es gefährden kann.
  • Den Bezirksbehörden und Gemeinden Informationen zu liefern über mögliche Gefahren, ihren Umfang und die Art des Schutzes und diese regelmäßig zu aktualisieren.
  • Mit den Bezirksbehörden und Gemeinden zusammenzuarbeiten bei der Lösung des Bevölkerungsschutzes.
  • Den Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses unverzüglich zu melden und Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum vorzuschlagen.
  • Die Ausarbeitung eines Schutzplans sicherzustellen für seine Arbeitnehmer und die in seine Obhut übernommenen Personen sowie dessen Aktualisierung im von der Bezirksbehörde bestimmten Umfang; diesen Plan mindestens alle drei Jahre praktisch zu üben — § 16 ods. 1 písm. e).
  • Zivilschutzeinheiten und -einrichtungen einzurichten auf Grundlage eigener Entscheidung oder einer Entscheidung der Bezirksbehörde und ihre Einsatzbereitschaft sicherzustellen.
  • Den Meldedienst durchzuführen, Schutzbauten und Warnmittel für seine Arbeitnehmer und die in seine Obhut übernommenen Personen einzurichten und zu unterhalten.
  • Die Evakuierung zu planen und bei einem außergewöhnlichen Ereignis anzuordnen und durchzuführen für seine Arbeitnehmer und die in seine Obhut übernommenen Personen und die Gemeinde darüber zu informieren.
  • Mittel der individuellen Schutzausrüstung sicherzustellen und Zivilschutzmaterial entsprechend der Art des gefährlichen Stoffes, mit dem das Unternehmen Leben oder Gesundheit gefährden kann.

Diese Aufzählung zeigt, dass der Zivilschutz (CO) kein „einmaliges Papier im Schubfach” ist, sondern eine fortlaufende Pflicht: Dokumentation, Vorbereitung der Menschen, Aktualisierung und Zusammenarbeit mit der Staatsbehörde.

Besondere Pflichten beim Umgang mit gefährlichen Stoffen

Wenn ein Unternehmen gefährliche Stoffe in Mengen herstellt, lagert oder damit umgeht, die es zu einem Betrieb mit dem Risiko eines schweren Industrieunfalls machen, erweitern sich seine Pflichten und überschneiden sich mit weiterer Gesetzgebung im Bereich der Verhütung schwerer Industrieunfälle. Den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen chemischer, radioaktiver und biologischer Stoffe bei einem außergewöhnlichen Ereignis regelt näher Verordnung Nr. 533/2006 Slg. In einem solchen Fall ist eine fachkundige Beurteilung unerlässlich — ein Fehler bei dieser Art von Betrieb hat die höchsten potenziellen Folgen und die höchsten Sanktionen.

Zivilschutzdokumentation — was Sie ausgearbeitet haben müssen

Die Dokumentation ist das, was der Kontrolleur als Erstes sehen wird. Ihren konkreten Umfang bestimmt die Bezirksbehörde, aber für die meisten Unternehmen bilden diese Bestandteile ihren Kern:

Schutzplan für Arbeitnehmer und in Obhut übernommene Personen

Das wichtigste Dokument. Es beschreibt, wie das Unternehmen bei den einzelnen Arten der Bedrohung vorgehen wird — wer Anweisungen erteilt, wie die Warnung abläuft, wo sich die Menschen in Sicherheit bringen oder wohin sie evakuiert werden, wo die Sammelplätze sind und wie die Hilfe sichergestellt wird. Der Plan muss den realen Bedingungen des Unternehmens entsprechen und keine allgemeine Vorlage sein. Das Gesetz verlangt, dass der Plan mindestens einmal alle drei Jahre praktisch geübt wird — § 16 ods. 1 písm. e) Gesetzes Nr. 42/1994 Slg.

Evakuierungsplan und Sicherstellung der Notunterkunft

Teil der Vorbereitung ist ein klares Evakuierungsverfahren — Fluchtwege, Sammelplätze außerhalb des gefährdeten Bereichs, verantwortliche Personen und die Methode zur Zählung der Arbeitnehmer. Die Sicherstellung der Notunterkunft regelt, wo sich die Menschen schützen, wenn es sicherer ist, am Ort zu bleiben (zum Beispiel bei einem Austritt eines gefährlichen Stoffes in die Luft). Die bautechnischen Anforderungen an Schutzbauten und Schutzräume regelt Verordnung Nr. 532/2006 Slg. Evakuierungsmaßnahmen überschneiden sich zugleich natürlich mit dem Brandschutz-Evakuierungsplan im Bereich OPP — daher ist es vorteilhaft, beide Systeme koordiniert zu lösen.

Havariekommission und Zivilschutzeinheiten

Je nach Charakter und Größe des Unternehmens kann es notwendig sein, eine Havariekommission und Zivilschutzeinheiten einzurichten — eine Gruppe beauftragter Personen, die bei einem außergewöhnlichen Ereignis vorher festgelegte Aufgaben haben (Warnung, erste Hilfe, Leitung der Evakuierung, Zusammenarbeit mit den Rettungskräften). Die Organisation, Ausrüstung und Vorbereitung der Zivilschutzeinheiten regelt näher Verordnung Nr. 27/1995 Slg.

Aufzeichnungen über die Fachausbildung und die Übungen

Zu jeder Pflicht gehört ein Nachweis. Anwesenheitslisten und Aufzeichnungen aus der Fachausbildung der Arbeitnehmer, eine Aufzeichnung aus der praktischen Übung des Plans und ein Nachweis über die Aktualisierung der Dokumentation bilden die „Papierspur”, mit der Sie vor einer Kontrolle nachweisen, dass die Pflichten nicht nur auf dem Papier stehen, sondern tatsächlich erfüllt werden.

Außergewöhnliches Ereignis versus außergewöhnliche Lage — der entscheidende Unterschied

Diese beiden Begriffe klingen ähnlich, bedeuten aber rechtlich und praktisch etwas anderes, und sie zu verwechseln ist ein häufiger Fehler. Beide definiert § 3 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg.

Außergewöhnliches Ereignis ist gemäß § 3 ods. 2 das eigentliche Ereignis, das Leben, Gesundheit oder Eigentum bedroht — eine Naturkatastrophe, ein Unfall, eine Katastrophe, eine Bedrohung der öffentlichen Gesundheit sowie weitere im Gesetz definierte Situationen. Es ist „was passiert ist”.

Außergewöhnliche Lage ist gemäß § 3 ods. 1 hingegen ein Rechtszustand — ein Gefährdungszeitraum oder ein Zeitraum der Einwirkung der Folgen eines außergewöhnlichen Ereignisses auf Leben, Gesundheit oder Eigentum, der nach diesem Gesetz ausgerufen wird, damit besondere Maßnahmen, Kräfte und Mittel zur Bewältigung der Folgen eingesetzt werden können. Es ist „was wir ausgerufen haben, um es zu bewältigen”.

Der Zusammenhang ist also einfach: Zunächst tritt ein außergewöhnliches Ereignis ein, und wenn sein Ausmaß außergewöhnliche Maßnahmen erfordert, wird die außergewöhnliche Lage ausgerufen. Nicht jedes außergewöhnliche Ereignis führt zur Ausrufung einer außergewöhnlichen Lage. Dieser Unterschied ist auch für Sanktionen wichtig: Der höhere Bußgeldsatz wird gerade dann angewendet, wenn der Pflichtenverstoß während einer ausgerufenen außergewöhnlichen Lage erfolgt.

Warnsignale der Sirenen — was sie bedeuten und wie man reagiert

Die Warnung der Bevölkerung in der Slowakei wird durch akustische Sirenenzeichen gewährleistet. Für ein Unternehmen ist es wesentlich, dass die Arbeitnehmer diese Signale kennen und darauf reagieren können — daher gehören sie in die Fachausbildung. Die konkreten Töne und ihre Bedeutung definiert § 3a des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. In der Praxis werden unterschieden:

SignalSirenenzeichenBedeutung
Allgemeine Bedrohung2-minütiger unregelmäßiger TonBedrohung oder Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses; nach dem Signal folgt eine mündliche Information
Wasserbedrohung6-minütiger gleichmäßiger TonBedrohung durch die zerstörerischen Wirkungen des Wassers (Überschwemmung, Dammbruch)
Ende der Bedrohung2-minütiger gleichmäßiger Ton ohne SchwankungDie Gefahr ist vorbei
Sirenentestung (Lautprüfung)2-minütiger gleichmäßiger TonÜberprüfung der Funktionsfähigkeit des Systems; kein Warnzeichen, wird im Voraus angekündigt

Praktischer Hinweis für die Fachausbildung: Die Arbeitnehmer müssen lernen, dass sie nach Ertönen des Warnsignals nicht telefonieren oder in Panik geraten sollen, sondern der nachfolgenden mündlichen Information (Radio, Fernsehen, Lokalrundfunk) lauschen und den Anweisungen der verantwortlichen Personen gemäß dem Schutzplan folgen sollen.

Periodizität und Fristen im Zivilschutz

Zivilschutz (CO) ist keine einmalige Aufgabe — die meisten Pflichten wiederholen sich regelmäßig oder sind an eine Änderung der Bedingungen gebunden. Die folgende Tabelle fasst die wichtigsten Fristen mit ihren Rechtsgrundlagen zusammen.

PflichtPeriodizitätRechtsgrundlage
Praktische Übung des Schutzplans für Arbeitnehmer und in Obhut übernommene Personenmindestens einmal alle 3 Jahre§ 16 ods. 1 písm. e) Ges. 42/1994
Aktualisierung der Dokumentation und des Schutzplansbei jeder Änderung der Bedingungen, im von der Bezirksbehörde bestimmten Umfang§ 16 ods. 1 + § 14 ods. 1 písm. o) Ges. 42/1994
Schulung und Prüfung der fachlich qualifizierten Person (Bearbeiter der CO-Dokumentation)alle 5 Jahre§ 18a ods. 6 Ges. 42/1994

Die Tabelle nennt die am häufigsten vorkommenden Fristen; die konkreten Pflichten des Unternehmens bestimmt stets eine Beurteilung seiner Situation und die Entscheidung der zuständigen Bezirksbehörde. Ohne ein Erinnerungssystem vergisst man diese Fristen leicht — daher lohnt es sich, einen Kalender wiederkehrender Pflichten zu führen oder sie einem fachkundigen Partner zu übertragen.

Sanktionen und Aufsichtsbehörde — was bei Vernachlässigung droht

Die Aufsicht über die Erfüllung der Pflichten im Bereich des Zivilschutzes (CO) führt die Bezirksbehörde, Abteilung Krisenmanagement. Der Kontrolleur kann vom Unternehmen die Vorlage der Zivilschutzdokumentation, der Nachweise über die Fachausbildung und über die Übung des Plans sowie den Nachweis verlangen, dass das Unternehmen vorbereitete Maßnahmen zur Warnung, Notunterkunft und Evakuierung hat.

Bei Nichterfüllung der Pflichten kann die Aufsichtsbehörde eine Geldstrafe verhängen. Verwaltungsdelikte juristischer Personen und natürlicher Personen – Unternehmer regelt § 31 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg., Ordnungswidrigkeiten natürlicher Personen § 32. Achtung, Sanktionen befinden sich nicht in § 36 — dieser enthält Übergangs- und Schlussbestimmungen.

Subjekt / SituationGeldstrafeRechtsgrundlage
Juristische Person / Unternehmer — normaler Zeitraumbis 10 000 €§ 31 Ges. 42/1994
Juristische Person / Unternehmer — während einer außergewöhnlichen Lage, des Notstands oder Ausnahmezustands500 € bis 33 000 €§ 31 Ges. 42/1994
Natürliche Person (Ordnungswidrigkeit)bis 331 € (während des Zustands bis 1 659 €, im Blockverfahren bis 1 000 €)§ 32 Ges. 42/1994

Die übliche Obergrenze der Geldstrafe für ein Unternehmen beträgt also 10 000 €; der Satz bis zu 33 000 € gilt nur, wenn der Verstoß während einer ausgerufenen außergewöhnlichen Lage, des Notstands oder des Ausnahmezustands erfolgt. Wichtiger als die Summe selbst ist jedoch die Logik der Kontrolle: Die Geldstrafe ist nur eine der Folgen. Schwerwiegender ist die reale Konsequenz der Vernachlässigung — wenn ein außergewöhnliches Ereignis eintritt und das Unternehmen weder vorbereitete Mitarbeiter noch Verfahren hat, riskiert es die Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmer sowie die persönliche Verantwortung des Geschäftsführers.

Analyse des gefährdeten Gebiets — wie das Unternehmen seine Risiken ermittelt

Bevor ein Unternehmen einen Schutzplan ausarbeitet, muss es wissen, was ihm realistisch droht. Ausgangspunkt ist nicht eine Schätzung „vom Schreibtisch”, sondern eine Analyse des Gebiets im Hinblick auf mögliche außergewöhnliche Ereignisse, die die zuständige Bezirksbehörde für ihren Bezirk ausarbeitet und herausgibt. Daraus erfährt das Unternehmen, welche Arten von Bedrohungen an seinem Standort in Betracht kommen — Überschwemmungen, Erdrutsche, Waldbrände, Bedrohungen aus Verkehrskorridoren oder die Nähe von Industriebetrieben mit gefährlichen Stoffen.

Diese Analyse ist der Grund, warum zwei Betriebe gleicher Größe einen völlig unterschiedlichen Pflichtumfang haben können. Eine Produktionshalle in einer Überschwemmungszone an einem Fluss oder in Reichweite eines Betriebs, der Ammoniak lagert, wird einen umfangreicheren Schutzplan haben als eine identische Halle in einer sicheren Industriezone auf einem Hügel. Genau deshalb lohnt es sich beim Zivilschutz nicht, die Dokumentation anderer zu kopieren — Risiken sind an einen konkreten Ort gebunden.

Die häufigsten Bedrohungsquellen für Unternehmen in der Slowakei

  • Überschwemmungen und Starkregen — langfristig die häufigste Ursache für die Ausrufung einer außergewöhnlichen Lage in der Slowakei; sie bedrohen Betriebe in Überschwemmungsgebieten und an Wasserläufen.
  • Industrieunfälle und Austritt gefährlicher Stoffe — Risiko für Unternehmen in der Umgebung von Betrieben, die unter die Verhütung schwerer Industrieunfälle fallen (zum Beispiel Chemikalienlager, Ammoniakkühlhäuser).
  • Wirbelstürme und extremes Wetter — Stromausfälle, Beschädigungen von Dächern und Hallen, Unterbrechung von Lieferketten.
  • Brände größeren Ausmaßes — insbesondere in angrenzenden Wald- oder Landwirtschaftsgebieten.
  • Unterbrechung der Versorgung mit kritischen Medien — Wärme, Strom oder Wasser, was den Betrieb auch ohne direkten Eingriff lahmlegen kann.

Teil der Vorbereitung ist auch der Plan der Hauptaufgaben des Zivilschutzes (CO) für das jeweilige Kalenderjahr, aus dem die Fachausbildung und die Übungen hervorgehen. Für das Unternehmen ergibt sich daraus ein praktischer Schluss: Die Risikoanalyse muss nicht erfunden werden, sie muss korrekt aus den Unterlagen der Bezirksbehörde übernommen und in den eigenen Schutzplan eingearbeitet werden. Hier zeigt sich am häufigsten der Wert eines fachkundigen Partners, der weiß, wo diese Unterlagen zu beschaffen sind und wie sie in die Dokumentation eingearbeitet werden.

Mittel der individuellen Schutzausrüstung und Zivilschutzmaterial

Bei einigen Arten von Bedrohungen reicht Evakuierung oder Notunterkunft nicht aus — die Menschen müssen auch physisch geschützt werden, mit Mitteln der individuellen Schutzausrüstung. Die Pflicht, diese für die eigenen Arbeitnehmer und die in Obhut übernommenen Personen sicherzustellen, ergibt sich für Unternehmen direkt aus § 16 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg., und zwar entsprechend der Art des gefährlichen Stoffes, mit dem das Unternehmen durch seine Tätigkeit Leben oder Gesundheit gefährden kann.

Die Mittel der individuellen Schutzausrüstung dienen hauptsächlich dem Schutz der Atemwege und der Körperoberfläche vor den Auswirkungen gefährlicher Stoffe bei einem außergewöhnlichen Ereignis, das mit ihrem Austritt verbunden ist. Dazu gehören zum Beispiel Schutzmasken mit Filtern, Kinderschutzsäcke und weitere Mittel, deren Einzelheiten Verordnung Nr. 533/2006 Slg. über den Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen chemischer, radioaktiver und biologischer gefährlicher Stoffe regelt.

Zivilschutzmaterial und seine Lagerung

Neben den Mitteln der individuellen Schutzausrüstung berücksichtigt das Gesetz auch Zivilschutzmaterial — die Ausrüstung der Zivilschutzeinheiten, Warnmittel und weitere Hilfsmittel, die bei den Rettungsarbeiten benötigt werden. Ein Unternehmen, das Zivilschutzeinheiten einrichtet, ist verpflichtet, dieses Material zu lagern, zu pflegen und seine Ausgabe so sicherzustellen, dass es bei Bedarf sofort einsetzbar ist. Die Organisation und Ausrüstung der Zivilschutzeinheiten regelt ausführlicher Verordnung Nr. 27/1995 Slg.

Für die meisten gewöhnlichen Büro- und Handelsbetriebe ohne gefährliche Stoffe ist der Umfang dieser Pflichten minimal — der Schwerpunkt liegt bei der Dokumentation, Warnung und Evakuierung. Dagegen ist für Betriebe, die mit gefährlichen Stoffen arbeiten, genau dieser Bereich kritisch, und ein Fehler darin hat die schwerwiegendsten Folgen. Daher stellt sich bei unserer Beurteilung immer auch die Frage, ob und welche Mittel der individuellen Schutzausrüstung für Ihr Unternehmen gelten, damit Sie nicht in unnötige Ausrüstung investieren, aber auch das tatsächliche Risiko nicht unterschätzen.

Die häufigsten Mythen über den Zivilschutz

  • „Zivilschutz ist nur für den Staat und die Feuerwehr.” Gesetz Nr. 42/1994 Slg. legt konkrete Pflichten auch Unternehmen als Arbeitgebern auf. Der Staat koordiniert, das Unternehmen schützt die Menschen in seinen Räumlichkeiten.
  • „Wir sind ein kleines Unternehmen, das betrifft uns nicht.” Der Umfang der Dokumentation ist bei einem kleinen Unternehmen einfacher, aber die Pflicht, eine ausgearbeitete Dokumentation und vorbereitete Arbeitnehmer zu haben, erlischt nicht.
  • „Es reicht, einen ausgedruckten Plan im Schubfach zu haben.” Der Plan muss aktualisiert und mindestens einmal alle drei Jahre praktisch geübt werden. Ohne Aufzeichnung über die Übung ist die Dokumentation formal unvollständig.
  • „Zivilschutz und BOZP sind dasselbe.” Sie hängen zusammen, sind aber nicht identisch. BOZP behandelt alltägliche Arbeitsrisiken, der Zivilschutz Szenarien, die über das Unternehmen hinausgehen (Überschwemmung, Unfall, Gebietsevakuierung).
  • „Wenn nichts passiert ist, kommt keine Kontrolle.” Die Aufsicht der Bezirksbehörde führt auch geplante Kontrollen der Bereitschaft durch. Erfüllte Pflichten müssen jederzeit nachweisbar sein.

Wie das Unternehmen die Zivilschutzpflichten erfüllt — Schritt für Schritt

Das folgende Verfahren fasst zusammen, wie ein Unternehmen von null in den Zustand „vorbereitet und gesetzeskonform” gelangt.

  1. Situation des Unternehmens beurteilen Ermitteln Sie die Anzahl der Arbeitnehmer, den Charakter der Tätigkeit, den Standort des Betriebs und die Risiken der Umgebung (Überschwemmungszone, Nähe von Risikobetrieben, Umgang mit gefährlichen Stoffen). Dies bestimmt den Umfang aller weiteren Pflichten.

  2. Zivilschutzdokumentation ausarbeiten Erarbeiten Sie einen Schutzplan für Arbeitnehmer und in Obhut übernommene Personen einschließlich der Maßnahmen zur Warnung, Notunterkunft und Evakuierung, angepasst an die realen Bedingungen des Unternehmens.

  3. Verantwortliche Personen bestimmen Errichten Sie je nach Größe und Risiko eine Havariekommission und Zivilschutzeinheiten und benennen Sie, wer bei einem außergewöhnlichen Ereignis welche Aufgabe hat.

  4. Fachausbildung durchführen Unterweisen Sie die Arbeitnehmer in den Plan, die Sirenenwarnsignale und die Verfahren bei Evakuierung und Notunterkunft. Bereiten Sie auch die Mitglieder der Havariekommission und der Einheiten vor.

  5. Den Plan praktisch üben Führen Sie mindestens einmal alle drei Jahre eine Übung durch (zum Beispiel eine Evakuierungsübung) und erstellen Sie darüber eine Aufzeichnung.

  6. Dokumentation aktuell halten Bei jeder Änderung (Anzahl der Arbeitnehmer, Räumlichkeiten, Technologie) und im von der Bezirksbehörde bestimmten Umfang aktualisieren Sie die Dokumentation.

  7. Zusammenarbeit mit der Bezirksbehörde erfüllen Liefern Sie die erforderlichen Daten, arbeiten Sie bei der Ausarbeitung und Übung der Pläne mit und seien Sie für eine Kontrolle der Abteilung Krisenmanagement bereit.

  8. Nachweise führen Archivieren Sie Anwesenheitslisten aus der Fachausbildung, Aufzeichnungen aus den Übungen und Nachweise über die Aktualisierung — sie sind Ihr Beweis vor einer Kontrolle.

Die Ausarbeitung der Dokumentation, ihre Abstimmung mit den aktuellen Verordnungen und die Vertretung bei Kontrollen ist eine Fachtätigkeit. Wenn Sie den konkreten Umfang und das Verfahren der Zusammenarbeit suchen, sehen Sie sich unseren Zivilschutzdienst für Unternehmen an.

Praktische Tipps für Geschäftsführer und BOZP-Techniker

  • Verbinden Sie den Zivilschutz (CO) mit OPP und BOZP. Evakuierungswege, Sammelplätze und Warnung überschneiden sich mit dem Brandschutz — lösen Sie sie koordiniert, das spart Zeit und Kosten.
  • Bereiten Sie eine „Reaktionskarte” für die Arbeitnehmer vor. Eine einfache Übersicht: was die Warnsignale bedeuten, wohin man geht, auf wen man hört. Hängen Sie sie an einem sichtbaren Ort auf.
  • Stellen Sie sich Fristenerinnerungen ein. Übung des Plans einmal alle drei Jahre, Aktualisierung bei Änderung — ohne ein Erinnerungssystem vergisst man die Fristen leicht.
  • Überprüfen Sie Ihre Quellen. Im Bereich des Zivilschutzes kursieren viele ungeprüfte „Fakten”, insbesondere über Sanktionen. Verlassen Sie sich auf den aktuellen Wortlaut des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg., nicht auf aus dem Internet übernommene Zahlen.

Stručná odpoveď

Der Zivilschutz ist ein System von Aufgaben und Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum bei außergewöhnlichen Ereignissen. Gemäß Gesetz Nr. 42/1994 Slg. haben auch Firmen Pflichten: einen Plan zum Schutz der Arbeitnehmer zu erstellen, Warnung, Schutzunterbringung und Evakuierung sicherzustellen, eine fachliche Vorbereitung durchzuführen und den Plan zu üben. Die Aufsicht führt das Bezirksamt, Abteilung Krisenmanagement, durch.

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Časté otázky o civilnej ochrane

Der Zivilschutz ist ein System von Aufgaben und Maßnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Eigentum der Menschen vor den Folgen außergewöhnlicher Ereignisse wie Überschwemmungen, Bränden, Industrieunfällen oder Stürmen. In der Slowakei regelt ihn das Gesetz Nr. 42/1994 Slg., und Pflichten daraus haben auch Firmen als Arbeitgeber.

Ja. Auch eine kleine Firma hat Arbeitnehmer, die bei einem außergewöhnlichen Ereignis gewarnt, geschützt untergebracht oder evakuiert werden müssen. Der Umfang der Dokumentation ist bei einer kleinen, nicht risikobehafteten Firma einfacher, aber die Pflicht, eine ausgearbeitete Dokumentation und vorbereitete Arbeitnehmer zu haben, gilt unabhängig von der Größe.

Die grundlegende Vorschrift ist das Gesetz Nr. 42/1994 Slg. über den Zivilschutz der Bevölkerung in der Fassung späterer Vorschriften. Die Einzelheiten zu den einzelnen Maßnahmen regeln Durchführungsverordnungen, zum Beispiel die Verordnung Nr. 532/2006 Slg. über Schutzräume, die Verordnung Nr. 533/2006 Slg. über den Schutz vor gefährlichen Stoffen und die Verordnung Nr. 27/1995 Slg. über Zivilschutzeinheiten.

Der Plan beschreibt, wie die Firma bei den einzelnen Arten der Gefährdung vorgeht: wer die Anweisungen erteilt, wie die Warnung abläuft, wo sich die Menschen schützen oder wohin sie sich evakuieren, wo die Sammelplätze sind und wie Hilfe sichergestellt wird. Er muss den realen Bedingungen der konkreten Firma entsprechen und darf keine allgemeine Vorlage sein.

Der Plan zum Schutz der Arbeitnehmer und der in Obhut genommenen Personen muss mindestens einmal alle drei Jahre praktisch geübt werden, gemäß § 16 ods. 1 písm. e) des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. Über die Übung ist eine Aufzeichnung zu erstellen, die als Nachweis bei einer Kontrolle dient.

Ein außergewöhnliches Ereignis ist das Ereignis selbst, das Leben, Gesundheit oder Eigentum gefährdet, zum Beispiel eine Überschwemmung oder ein Unfall. Eine Notlage ist der Rechtszustand, der als Reaktion darauf ausgerufen wird, damit besondere Maßnahmen und Mittel eingesetzt werden können. Beide Begriffe bestimmt § 3 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. Nicht jedes Ereignis führt zur Ausrufung einer Notlage.

Gemäß § 3a des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. ist die allgemeine Gefährdung ein zweiminütiger heulender Ton und ertönt beim Eintritt eines außergewöhnlichen Ereignisses. Die Gefährdung durch Wasser ist ein sechsminütiger Dauerton und warnt vor einer Überschwemmung. Das Ende der Gefährdung ist ein zweiminütiger Dauerton ohne Schwankung. Auf das Warnsignal folgt stets eine sprachliche Information, nach der man sich richten muss.

Die Probe, der sogenannte laute Test, ist ein regelmäßiger zweiminütiger Dauerton, mit dem die Funktionsfähigkeit des Warnsystems überprüft wird. Es handelt sich nicht um eine Warnung vor einer Gefahr. Der Termin wird in der Regel vorab bekannt gegeben und findet an festgelegten Tagen statt.

Die Aufsicht führt das Bezirksamt durch, konkret die Abteilung Krisenmanagement. Bei einer Kontrolle kann sie die Vorlage der Zivilschutzdokumentation, der Belege über die fachliche Vorbereitung und über die Übung des Plans sowie den Nachweis der Bereitschaft der Firma verlangen.

Für Ordnungswidrigkeiten kann das Bezirksamt einer juristischen Person oder einem Unternehmer gemäß § 31 des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. eine Geldstrafe bis zu 10 000 Euro auferlegen; kommt es zu dem Verstoß während einer Notlage, eines Notstands oder eines Ausnahmezustands, beträgt sie von 500 bis 33 000 Euro. Ordnungswidrigkeiten natürlicher Personen behandelt § 32. Neben der Geldstrafe ist das schwerwiegendere Risiko die mangelnde Vorbereitung der Firma auf ein reales außergewöhnliches Ereignis.

Das hängt von der Größe und dem Charakter der Firma ab. Je nach Risiko und Personenzahl kann es erforderlich sein, eine Havariekommission und Zivilschutzeinheiten mit vorab festgelegten Aufgaben einzurichten. Ihre Organisation regelt näher die Verordnung Nr. 27/1995 Slg.

Ja, eng. BOZP behandelt die täglichen Arbeitsrisiken, der Brandschutz das Brandrisiko und der Zivilschutz Szenarien, die über die Firma hinausgehen, wie Überschwemmungen, Unfälle oder die Evakuierung eines Gebiets. Die Evakuierungs- und Warnmaßnahmen überschneiden sich, daher lohnt es sich, sie koordiniert zu behandeln.

Ja, und das umso dringlicher. Subjekte, die Personen in Obhut nehmen, zum Beispiel Schulen mit Schülern oder Einrichtungen sozialer Dienste, müssen Maßnahmen zum Schutz von Personen vorbereitet haben, die sich nicht selbst schützen können.

Für die Erstellung der Dokumentation und die Bildungstätigkeit im Zivilschutz ist gemäß § 18a des Gesetzes Nr. 42/1994 Slg. eine fachliche Eignung erforderlich, die durch eine Bescheinigung des Innenministeriums der SR bestätigt wird. Der Inhaber der Bescheinigung muss alle fünf Jahre eine Schulung und Überprüfung absolvieren.

Ja. Die Erstellung der Dokumentation, die fachliche Vorbereitung, das Audit und die Vertretung bei einer Kontrolle kann für die Firma ein externer fachlich geeigneter Partner übernehmen. Das ist vor allem deshalb sinnvoll, damit die Dokumentation im Einklang mit den aktuellen Verordnungen steht und einer Kontrolle des Bezirksamts standhält.

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