Aus- und Weiterbildung von Gabelstaplerführern
Sichern Sie sich den Staplerschein für die Bedienung eines Gabelstaplers (VZV). Wir bereiten Sie und Ihre Mitarbeiter auf das sichere und souveräne Arbeiten mit dem Stapler vor — die Theorie absolvieren Sie online, die praktische Ausbildung erfolgt direkt am Stapler. Den Kurs schließen Sie mit einem gültigen Ausweis ab, der auch in der EU gilt.

Interesse an diesem Kurs?
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Was ist der Kurs zur Bedienung von Gabelstaplern
Der Kurs zur Bedienung von Gabelstaplern (Motorfahrzeugen) ist eine Fachausbildung, nach deren erfolgreichem Abschluss Sie den Bedienerausweis für Motorfahrzeuge erhalten — das Dokument, das der Arbeitgeber für den Einsatz an der Fahrzeugbedienung verlangt. Er richtet sich an Beschäftigte in Lagern, der Fertigung, der Logistik und im Bauwesen sowie an Unternehmen, die sicherstellen müssen, dass Fahrzeuge nur durch befugte Personen bedient werden.
Die Aus- und Weiterbildung zur Bedienung von Motorfahrzeugen erfolgt gemäß Gruppe 06 der Anlage Nr. 7 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. Den Ausweis stellt die zur Aus- und Weiterbildung berechtigte Person mit Genehmigung des Nationalen Arbeitsinspektorats (NIP) aus; er gilt in der Slowakischen Republik und in der Europäischen Union. Verwandte Qualifikationen finden Sie in den Kursen Lastenanschläger, Bedienung von Hebezeugen und Kranen und fahrbare Arbeitsbühnen.
Für wen ist der Kurs bestimmt
Der Kurs richtet sich an Einzelpersonen, die einen Staplerschein erwerben und ihre Beschäftigungschancen verbessern möchten, sowie an Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, eine befugte Bedienung der Fahrzeuge sicherzustellen.
Für Einzelpersonen
Der Bedienerausweis für Motorfahrzeuge ist eine der gefragtesten Qualifikationen in Lagern, Verteilzentren, der Fertigung und auf Baustellen. Ein gültiger Ausweis ist häufig Einstellungsvoraussetzung und oft auch Grundlage für ein höheres Gehalt. Da es sich um Arbeit mit erhöhtem Risiko handelt (Lasthandhabung, Umkippen, Quetschen von Personen), hat eine qualifizierte Bedienperson auf dem Arbeitsmarkt eine stabile Stellung.
Für Unternehmen und Arbeitgeber
Gemäß § 6 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur von fachlich geeigneten Personen bedient werden, und gemäß § 12 ods. 2 písm. d) darf ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug nur auf der Grundlage eines Ausweises gemäß § 16 ods. 1 und nur dann bedienen, wenn Sie ihn dazu beauftragt haben. Der Ausweis ist an eine bestimmte Person gebunden — jeder Fahrzeugführer muss ihn besitzen. Bei einer Kontrolle ohne gültigen Ausweis drohen Bußgelder, im Falle eines Unfalls auch strafrechtliche Verantwortung.
Fahrzeugarten, Klassen und wann ein Führerschein erforderlich ist
Motorfahrzeuge werden nach Antrieb in Klasse I (Elektrofahrzeuge) und Klasse II (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor) eingeteilt, und nach Führungsart und Hub in handbetriebene, deichsel- und lenkradgesteuerte, niederhubige und hochhubige Fahrzeuge. Gruppe 06 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. legt für jede Fahrzeugart einen eigenen Mindestumfang der Ausbildung fest.
Die häufigsten hochhubigen lenkradgesteuerten Fahrzeuge werden nach Traglast in Art W1 (bis 5 Tonnen) und W2 (über 5 Tonnen) unterschieden. Bei lenkradgesteuerten Fahrzeugen hängt der Ausbildungsumfang davon ab, ob der Teilnehmer einen Führerschein besitzt:
| Fahrzeugart | Führerschein | Mindestausbildungsumfang |
|---|---|---|
| W1.1 — hochhubig lenkradgesteuert bis 5 t (mit Führerschein) | B, C, D oder T | 16 h Theorie + 12 h Praxis |
| W1.2 — hochhubig lenkradgesteuert bis 5 t (ohne Führerschein) | nein | 19 h Theorie + 6 h Straßenverkehrsregeln + 22 h Praxis |
| W2 — hochhubig lenkradgesteuert über 5 t | B, C, D oder T | 16 h Theorie + 12 h Praxis |
| Niederhubig / handbetrieben / deichselgeführt | in der Regel nein | kürzere Ausbildung je nach Art |
Wann ein Führerschein erforderlich ist: bei lenkradgesteuerten Fahrzeugen (Arten W1.1 und W2). Hat die Bedienperson keinen Führerschein (Art W1.2), absolviert sie eine erweiterte Ausbildung mit zusätzlichen 6 Stunden Straßenverkehrsregeln. Den Schulungsumfang passen wir stets den Fahrzeugarten an, die Ihr Unternehmen tatsächlich einsetzt.
Kursinhalt und Abschlussprüfung
Der Kurs verbindet theoretische Vorbereitung mit praktischer Ausbildung und schließt mit einer Wissensüberprüfung ab. Er basiert auf der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 06); schulen darf ihn nur eine zur Aus- und Weiterbildung berechtigte Person mit Genehmigung des Nationalen Arbeitsinspektorats (NIP); fachlicher Vertreter ist der Sicherheitstechniker.
Theoretischer und praktischer Teil
In der Theorie behandeln Sie Rechtsvorschriften, Konstruktion und Arten der Fahrzeuge, deren Standsicherheit und Traglast, Grundsätze sicherer Lasthandhabung, Betriebskontrollen vor der Fahrt sowie Risiken (Umkippen, Lastabsturz, Quetschen von Personen). Die praktische Ausbildung findet an dem konkreten Fahrzeugtyp statt — Fahren, Manövrieren und Lasthandhabung.
Abschlussprüfung
Die fachlichen Kenntnisse überprüft eine mindestens dreiköpfige Prüfungskommission durch einen schriftlichen Test und eine praktische Prüfung (§ 2 und § 3 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg.). Nach erfolgreichem Abschluss wird der Bedienerausweis für Motorfahrzeuge im Umfang der Fahrzeugarten ausgestellt, für die der Teilnehmer ausgebildet wurde.
Rechtsgrundlage, Pflichten und Sanktionen
Die Bedienung von Motorfahrzeugen wird durch verbindliche Rechtsvorschriften geregelt, die von technischen Normen STN (z. B. STN 26 8805) zu unterscheiden sind, welche technische Grundlagen bilden, aber selbst kein Gesetz sind.
Wichtigste Vorschriften
Gemäß § 16 ods. 1 písm. a) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. darf ein Fahrzeug nur auf der Grundlage eines gültigen Ausweises bedient werden. Umfang und Arten der Aus- und Weiterbildung legt die Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 06) fest. Voraussetzung für die Ausstellung des Ausweises sind ein Mindestalter von 18 Jahren und gesundheitliche Eignung (§ 16 ods. 2 und 4). Zugehörige Revisionen und Geräteprüfungen behandelt unser Dienst vorbehaltene technische Geräte.
Sanktionen bei Verstößen
Stellt die Arbeitsinspektion die Bedienung eines Fahrzeugs ohne gültigen Ausweis fest, drohen gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. Bußgelder:
| Verstoß | Geldstrafe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Verstoß gegen BOZP (Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz)-Vorschriften (Arbeitgeber) | bis zu 100.000 € | § 19 ods. 1 písm. a) |
| Unfall mit schwerer Körperverletzung / mit Todesfolge | mindestens 20.000 € / mindestens 33.000 € | § 19 ods. 1 písm. a) |
| Schwerwiegender Verstoß gegen BOZP-Pflichten | von 1.000 € bis 200.000 € | § 19 ods. 2 písm. b) |
| Bedienung ohne gültigen Ausweis | von 300 € bis 33.000 € | § 19 ods. 2 písm. a) |
| Führungskraft oder Geschäftsführer | bis zum 4-Fachen des durchschnittlichen Monatslohns | § 19 ods. 1 písm. c) |
Wer den Ausweis ausstellt. Den Bedienerausweis für Motorfahrzeuge stellt die zur Aus- und Weiterbildung berechtigte Person aus, NICHT das Arbeitsinspektorat. Bis zum 31. März 2021 wurden Ausweise von den Arbeitsinspektoraten ausgestellt; durch die Novelle des Gesetzes Nr. 73/2021 Slg. (in Kraft ab 1. April 2021) wurde die Ausstellung auf berechtigte Personen übertragen.
Ausweis, Gültigkeit und Verlängerung
Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie den Bedienerausweis für Motorfahrzeuge, der gemäß § 16 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. auf unbefristete Zeit ausgestellt wird — er hat kein Ablaufdatum. Seine Gültigkeit ist jedoch an die laufende Erfüllung von Pflichten gebunden (§ 16 ods. 12); deren Vernachlässigung bedeutet, dass Sie das Fahrzeug nicht legal bedienen dürfen:
- Wiederholungsunterweisung: das gesetzliche Minimum beträgt mindestens einmal alle 3 Jahre (§ 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. — durch die Novelle Nr. 114/2022 Slg. ab 1. 1. 2023 wurden die ursprünglichen 2 Jahre auf 3 geändert). Für Staplerfahrer gilt in der Praxis auch das strengere Intervall von 2 Jahren gemäß der technischen Norm STN 26 8805 — das ist eine Normenempfehlung, kein Gesetz.
- Aktualisierungsweiterbildung (AOP): Der Inhaber des Ausweises muss sie innerhalb von 5 Jahren ab Ausstellung und danach jeweils innerhalb von 5 Jahren ab der vorherigen absolvieren (§ 16 ods. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.); der Mindestumfang für Gruppe 06 beträgt 8 Stunden.
- Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (LPP): Die gesundheitliche Eignung muss innerhalb von 5 Jahren erneuert werden (§ 16 ods. 6); bei deren Verlust verliert der Ausweis seine Gültigkeit.
Gerade bei den Wiederholungsschulungsintervallen herrscht auf dem Markt Verwirrung (manche nennen 24, andere 36 Monate). Richtig: das gesetzliche Minimum beträgt 3 Jahre gemäß § 7 ods. 5, das strengere 2-Jahres-Intervall ergibt sich aus der Norm STN 26 8805. Für Ihr Unternehmen können wir alle Fristen verfolgen und daran erinnern, damit die Ausweise Ihrer Fahrer gültig bleiben.
Wie man den Gabelstapler-Ausweis erhält — Ablauf
Der Weg zum Bedienerausweis für Motorfahrzeuge umfasst sechs Schritte — unser Team begleitet Sie dabei vom ärztlichen Gutachten bis zur Ausweisausstellung.
Ärztliches Gutachten über die Gesundheitstauglichkeit Besorgen Sie sich ein ärztliches Gutachten über Ihre gesundheitliche Eignung für die Arbeit — bei der Ausstellung des Ausweises darf es nicht älter als sechs Monate sein (§ 16 ods. 4 Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.).
Anmeldung und Terminvereinbarung Nehmen Sie Kontakt mit uns auf — mit der Anzahl der Teilnehmer, den Fahrzeugtypen, die Ihre Mitarbeiter bedienen, und dem Schulungsort. Wir vereinbaren Termin und Umfang und beraten Sie, welche Art (W1, W2 …) Sie benötigen.
Theoretische Vorbereitung Der Dozent behandelt die Vorschriften, Konstruktion und Arten der Fahrzeuge, Standsicherheit und Lasthandhabung, Betriebskontrollen vor der Fahrt sowie Grundsätze sicherer Arbeit. Die Schulung findet direkt bei Ihnen im Betrieb statt.
Praktische Ausbildung Die Teilnehmer üben unter Aufsicht Fahren, Lasthandhabung und Fahrzeugkontrolle an dem konkreten Fahrzeugtyp, den sie bedienen werden.
Abschlussprüfung vor der Prüfungskommission Die fachlichen Kenntnisse werden von einer mindestens dreiköpfigen Prüfungskommission in einem schriftlichen Test und einer praktischen Prüfung überprüft (§ 2 und § 3 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg.).
Ausstellung des Ausweises Nach erfolgreichem Abschluss stellt Ihnen die zur Aus- und Weiterbildung berechtigte Person den Bedienerausweis für Motorfahrzeuge aus. Wir weisen Sie auf die Fristen für die Wiederholungsunterweisung, die ärztliche Untersuchung und die Aktualisierungsweiterbildung hin.
Teilnahmebedingungen, Fristen und Rechtsgrundlage
| Kriterium | Wert | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mindestalter | mindestens 18 Jahre | § 16 ods. 2 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. |
| Gesundheitliche Eignung | ärztliches Gutachten nicht älter als 6 Monate | § 16 ods. 2 a 4 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. |
| Qualifikationsnachweis | Bedienerausweis für Motorfahrzeuge (ausgestellt durch die zur Aus- und Weiterbildung berechtigte Person) | § 16 ods. 1 písm. a) Ges. Nr. 124/2006 Slg. + Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 06) |
| Führerschein | bei lenkradgesteuerten Fahrzeugen W1.1 und W2 (Klasse B/C/D/T) | Anlage Nr. 7 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. |
| Wiederholungsunterweisung | Gesetz mindestens einmal in 3 Jahren; STN 26 8805 strengere 2 Jahre | § 7 ods. 5 Ges. Nr. 124/2006 Slg. / STN 26 8805 |
| Aktualisierungsweiterbildung | innerhalb von 5 Jahren, danach jeweils innerhalb von 5 Jahren (Umfang 8 h) | § 16 ods. 8 Ges. Nr. 124/2006 Slg. + Verordnung Nr. 356/2007 Slg. |
| Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung | innerhalb von 5 Jahren | § 16 ods. 6 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. |
| Gültigkeit des Ausweises | auf unbefristete Zeit (bei Erfüllung der Pflichten) | § 16 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. |
Umfang des Gabelstaplerkurses
Teilnahmevoraussetzungen
Abgeschlossene Schulpflicht, Mindestalter 18 Jahre, ärztliches Attest nicht älter als 6 Monate.
Kursumfang
Grundkurs: 16 Stunden. Wiederholungsunterweisung: 3 Stunden. Aktualisierungsschulung: 6 Stunden.
Wiederholungsunterweisung
Alle 36 Monate (Gesetz 124/2006, §7 Abs. 5). Aktualisierungsschulung alle 5 Jahre (§16 Abs. 8).
Klassifizierung der Gabelstapler
Klasse I – Elektrofahrzeuge. Klasse II – Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor. Art A – Plattform-, Niederhub-, Zug- und Schubfahrzeuge – handgeführt. Art B – Plattform-, Niederhub-, Zug- und Schubfahrzeuge – deichselgesteuert. Art C – Plattform-, Niederhub-, Zug- und Schubfahrzeuge – lenkradgesteuert. Art D – Hochhubfahrzeuge – handgeführt. Art E – Hochhubfahrzeuge – deichselgesteuert. Art W1 – Hochhubfahrzeuge bis 5 t – lenkradgesteuert. Art W2 – Hochhubfahrzeuge über 5 t – lenkradgesteuert. Art G – Hochhubfahrzeuge mit Hubarbeitsbühne. Art Z – Spezialfahrzeuge.
Warum Alpha Safety wählen?
- Zertifizierte Ausbilder mit langjähriger Erfahrung
- Ausstellung offizieller Zertifikate und Nachweise
- Flexible Schulungstermine
- Schulungen in der gesamten Slowakei
- Individueller Ansatz für jeden Teilnehmer
Dauer
Je nach Fahrzeugtyp
Format
Theorie online + praktische Ausbildung
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Stručná odpoveď
Der Kurs „Bedienung von Gabelstaplern“ ist für Mitarbeiter von Unternehmen bestimmt, die motorbetriebene (Gabel-)Stapler bedienen sollen. Er umfasst die theoretische und praktische Vorbereitung gemäß der Verordnung Nr. 356/2007 Slg., Gruppe 06 — sichere Bedienung, Handhabung der Last und Wartung je nach den einzelnen Staplerarten. Nach erfolgreicher Absolvierung erhält der Teilnehmer einen Ausweis zur Bedienung eines Motorstaplers.
Časté otázky – Gabelstapler
Der Kurs ist für Mitarbeiter von Unternehmen bestimmt, die Gabelstapler (Motorstapler) bedienen — in Lagern, in der Produktion, in der Logistik oder auf Baustellen. Der Teilnehmer muss mindestens 18 Jahre alt sein und die gesundheitliche Eignung besitzen. Geeignet ist er auch für Arbeitgeber, die gemäß § 6 und § 12 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. die berechtigte Bedienung sicherstellen müssen. Die Schulung organisieren wir für ganze Arbeitsgruppen direkt bei Ihnen im Unternehmen.
Nach erfolgreicher Absolvierung erhält der Teilnehmer einen Ausweis zur Bedienung eines Motorstaplers gemäß § 16 ods. 1 písm. a) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. Der Ausweis berechtigt zur Bedienung der Staplerarten, für die er geschult wurde, und gilt in der Slowakischen Republik sowie in der Europäischen Union. Die Aus- und Weiterbildung erfolgt gemäß der Verordnung Nr. 356/2007 Slg., Gruppe 06.
Den Ausweis stellt eine zur Aus- und Weiterbildung berechtigte Person mit Berechtigung des Nationalen Arbeitsinspektorats aus, nicht das Arbeitsinspektorat. Bis zum 31. März 2021 stellten die Arbeitsinspektorate die Ausweise aus; durch die Novelle des Gesetzes Nr. 73/2021 Slg. (seit dem 1. April 2021) wurde die Ausstellung auf berechtigte Personen übertragen.
Die Verordnung Nr. 356/2007 Slg. (Gruppe 06) gliedert Motorstapler nach Antrieb in die Klasse I (elektrisch) und die Klasse II (mit Verbrennungsmotor) sowie nach Führung und Hub in handgeführte, Deichsel- und Lenkrad-, Niederhub- und Hochhubstapler. Die Hochhub-Lenkradstapler werden nach Tragfähigkeit in die Art W1 (bis 5 Tonnen) und W2 (über 5 Tonnen) unterteilt. Die Schulung richten wir auf die Arten aus, die Ihr Betrieb tatsächlich verwendet.
Bei lenkradgeführten Staplern (Arten W1.1 und W2) ist eine Fahrerlaubnis der Klasse B, C, D oder T erforderlich. Hat der Teilnehmer keine (Art W1.2), absolviert er eine erweiterte Vorbereitung, ergänzt um 6 Stunden Straßenverkehrsregeln. Bei handgeführten und Niederhubstaplern ist eine Fahrerlaubnis in der Regel nicht erforderlich.
Der Umfang hängt von der Staplerart gemäß Anlage Nr. 7 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. ab. Der Hochhub-Lenkradstapler bis 5 Tonnen mit Fahrerlaubnis (W1.1) hat mindestens 16 Stunden Theorie und 12 Stunden Praxis; ohne Fahrerlaubnis (W1.2) 19 Stunden Theorie, 6 Stunden Straßenverkehrsregeln und 22 Stunden Praxis; über 5 Tonnen (W2) 16 Stunden Theorie und 12 Stunden Praxis. Für betriebliche Gruppen passen wir die Organisation an Ihren Betrieb an.
Das gesetzliche Minimum der wiederholten Unterweisung beträgt mindestens einmal alle drei Jahre (§ 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.; durch die Novelle Nr. 114/2022 Slg. wurden ab dem Jahr 2023 die ursprünglichen 2 Jahre auf 3 geändert). Für Staplerfahrer gilt in der Praxis auch ein strengeres Intervall von 2 Jahren gemäß der technischen Norm STN 26 8805. Darüber hinaus ist der Ausweisinhaber verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren eine aktualisierende fachliche Vorbereitung zu absolvieren (§ 16 ods. 8).
Es handelt sich um zwei verschiedene Quellen. Das gesetzliche Minimum der wiederholten Unterweisung beträgt 3 Jahre, also 36 Monate (§ 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Das strengere Intervall von 24 Monaten ergibt sich aus der technischen Norm STN 26 8805, die eine Empfehlung der Norm ist, keine gesetzliche Pflicht. Daher sind beide Angaben zu unterscheiden und nicht zu verwechseln.
Der Bewerber muss mindestens 18 Jahre alt und gesundheitlich geeignet sein gemäß § 16 ods. 2 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. Die gesundheitliche Eignung wird durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen, das nicht älter als sechs Monate ist (§ 16 ods. 4) und auf der Grundlage einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung in Bezug auf die Arbeit erstellt wird.
Der Kurs umfasst einen theoretischen Teil (Gesetzgebung, Konstruktion und Arten von Staplern, Stabilität, Grundsätze der sicheren Handhabung der Last, Kontrollen vor der Fahrt und Risiken) und ein praktisches Training direkt am Stapler. Der Umfang wird an die Staplerarten angepasst, die Ihre Mitarbeiter tatsächlich verwenden.
Die Fachkenntnisse überprüft eine mindestens dreiköpfige Prüfungskommission durch einen schriftlichen Test und eine praktische Prüfung gemäß § 2 und § 3 der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. Nach erfolgreicher Absolvierung wird ein Ausweis zur Bedienung eines Motorstaplers im Umfang der Arten ausgestellt, für die der Teilnehmer geschult wurde.
Der Ausweis wird gemäß § 16 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Er verliert jedoch seine Gültigkeit, wenn sich der Inhaber keiner arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung unterzieht (innerhalb von 5 Jahren, § 16 ods. 6), keine aktualisierende fachliche Vorbereitung absolviert (innerhalb von 5 Jahren, § 16 ods. 8) oder ihm der Ausweis entzogen wurde (§ 16 ods. 12).
Dem Arbeitgeber droht gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. eine Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro, bei schwerem Verstoß von 1 000 bis 200 000 Euro und für eine Tätigkeit ohne Ausweis von 300 bis 33 000 Euro. Bei einem Unfall mit schwerem Gesundheitsschaden beträgt die Geldstrafe mindestens 20 000 Euro, bei Tod mindestens 33 000 Euro. Der Ausweis ist an eine konkrete Person gebunden, daher muss ihn jeder Staplerfahrer besitzen.
Ja. Für Unternehmen und Arbeitsgruppen führen wir die Schulung zur Bedienung von Gabelstaplern direkt in Ihrem Betrieb durch, einschließlich des praktischen Teils an Ihren Staplern. Die Termine passen wir an Ihre Schichten an, damit der Betriebsausfall möglichst gering ist. Kontaktieren Sie uns einfach mit der Anzahl der Mitarbeiter und den Staplerarten.
Grundkurs ab 107,90 € pro Person (Preise zzgl. MwSt.). Wiederholungsschulung 21,90 €. Aktualisierungsschulung (AOP) 44,90 €. Den genauen Preis bestätigen wir nach Teilnehmerzahl und Schulungsform.
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