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Hebezeuge

Aus- und Weiterbildung von Hebezeugeführern

Sichern Sie sich den Ausweis oder Nachweis zum Betrieb von Kranen und Hebezeugen. Wir bereiten Sie und Ihre Mitarbeiter auf deren sichere und selbstständige Bedienung vor — die Schulung absolvieren Sie online und in Präsenz. Nach der Wissensüberprüfung erhalten Sie je nach Geräteart einen Bedienerausweis oder einen schriftlichen Nachweis der Fachbefähigung.

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Aus- und Weiterbildung von Hebezeugeführern
Kurspreis74,90 €/ Person · Preise zzgl. MwSt.
Wiederholungsschulung 21,90 €

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Was ist der Kurs zur Bedienung von Hebezeugen und Kränen

Kurs zur Bedienung von Hebezeugen und Kränen ist eine Fachausbildung, nach deren erfolgreichem Abschluss Sie einen Nachweis erhalten, der Sie berechtigt, vorbehaltene technische Geräte (VTZ) — Kran, Hebezeug oder Regalbediengerät — sicher zu bedienen. Er richtet sich an Arbeitnehmer in der Produktion, im Bauwesen, in der Logistik und Wartung sowie an Arbeitgeber, die eine ordnungsgemäße Bedienung ihrer Geräte sicherstellen müssen.

Hebezeuge werden gemäß § 4 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. je nach Gefährdungsgrad in Gruppen A, B und C eingeteilt; Gruppen A und B sind vorbehaltene technische Geräte (VTZ). Welchen Nachweis Sie benötigen, hängt von der Art und Einordnung des konkreten Geräts ab — bei Auslegerkränen ist es ein Ausweis, bei anderen Kränen ein schriftlicher Nachweis des Revisionstechnikers. Den Schulungsumfang passen wir stets den Geräten an, die Ihr Unternehmen tatsächlich nutzt. Das Anschlagen von Lasten an diesen Geräten behandelt der separate Kurs für Anschläger; Revisionen und Kontrollen der Geräte finden Sie im Dienst vorbehaltene technische Geräte und im VTZ-Leitfaden.

Für wen ist der Kurs bestimmt

Der Kurs richtet sich an Einzelpersonen, die eine Qualifikation als Kranführer erwerben und ihre Beschäftigungschancen verbessern möchten, ebenso wie an Unternehmen, die gesetzlich verpflichtet sind, eine ordnungsgemäße Bedienung ihrer Hebezeuge sicherzustellen.

Für Einzelpersonen

Der Nachweis zur Bedienung eines Hebezeugs ist eine gefragte Qualifikation in Produktionshallen, Lagern, auf Baustellen und in der Wartung. Ein Kranführer mit gültigem Ausweis hat auf dem Arbeitsmarkt eine stabile Position — die Bedienung eines Krans ist eine Arbeit mit erhöhtem Risiko, die nur fachkundige Personen ausführen dürfen.

Für Unternehmen und Arbeitgeber

Gemäß § 6 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. sind Sie verpflichtet sicherzustellen, dass Arbeitsmittel nur von fachkundigen Personen bedient werden, und gemäß § 12 ods. 2 písm. d) darf ein Arbeitnehmer ein Gerät mit erhöhtem Risiko nur auf Grundlage eines Ausweises oder Nachweises gemäß § 16 ods. 1 bedienen und nur wenn Sie ihn dazu bevollmächtigt haben. Der Nachweis ist an eine bestimmte Person gebunden, nicht an das Unternehmen — jeder Arbeitnehmer, der das Gerät bedient, muss einen gültigen Nachweis besitzen. Bei einer Kontrolle ohne gültigen Nachweis droht eine Geldstrafe und im Falle eines Unfalls auch strafrechtliche Verantwortung.

Arten von Hebezeugen und Gruppen A, B, C

Zu den Hebezeugen gehören Krane (Brücken-, Portal-, Konsol-, Turmdrehkrane sowie Mobil-/Auslegerkrane), Hebezeuge, Regalbediengeräte und weitere Einrichtungen zum Heben von Lasten. Sie unterscheiden sich in Konstruktion, Antrieb und Tragfähigkeit — und genau die Tragfähigkeit bestimmt ihre Eingruppierung.

Eingruppierung nach Tragfähigkeit

Gemäß Anlage Nr. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. gehört ein Kran und ein Hebezeug zur Gruppe A (hoher Gefährdungsgrad), wenn er einen Motorantrieb mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 000 kg oder einen Handantrieb mit einer Tragfähigkeit von mehr als 5 000 kg hat. Zur Gruppe B gehört ein Kran mit Motorantrieb mit einer Tragfähigkeit von bis zu 1 000 kg einschließlich (und mit Handantrieb von 1 000 bis 5 000 kg). Entscheidend ist also die Tragfähigkeit — das Kriterium „Hubhöhe über 1,5 m” bezieht sich ausschließlich auf fahrbare Arbeitsbühnen, nicht auf Krane.

Welcher Nachweis je nach Krantyp

Ein Ausweis zur Bedienung ist nur bei Mobil- und Turmdrehkränen vom Auslegerkrantyp erforderlich (sowie bei Bühnen auf Fahrgestellen auf öffentlichen Straßen) gemäß § 17 ods. 1 písm. b) der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. Andere Krane — Brücken-, Portal-, Konsolkran und andere, die nicht in § 17 ods. 1 aufgeführt sind — werden auf Grundlage eines schriftlichen Nachweises über die Überprüfung der Fachkenntnisse, ausgestellt vom Revisionstechniker (§ 17 ods. 3 der Verordnung, § 16 ods. 1 písm. c) des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.) bedient. Es gilt also nicht, dass für jeden Kran der Gruppe A ein Ausweis erforderlich ist — es kommt auf die Art des Geräts an.

Kursinhalt

Der Kurs basiert auf den Anforderungen der Verordnung Nr. 356/2007 Slg. über die Bildungs- und Ausbildungstätigkeit und den sicherheitstechnischen Anforderungen an die Bedienung vorbehaltener technischer Hebe-Geräte (VTZ). Er besteht aus einer theoretischen Vorbereitung und einer abschließenden Wissensüberprüfung.

Theoretischer Teil

Sie erlernen den Rechtsrahmen (Gesetz Nr. 124/2006 Slg., Verordnungen Nr. 508/2009 und Nr. 147/2013 Slg.), die Einteilung und Konstruktion von Kränen und Hebezeugen, ihre technischen Parameter (Tragfähigkeit, Ausladung, Standsicherheit), Sicherheits- und Steuerelemente, Betriebskontrollen vor der Nutzung sowie Risiken — Lastabsturz, Umkippen, Kontakt mit Leitungen, Einklemmen von Personen und Windeinfluss bei der Arbeit in der Höhe.

Praktische Vorbereitung und abschließende Überprüfung

Die praktische Bedienung wird an einer konkreten Art von Gerät in Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber geübt und überprüft. Die abschließende Überprüfung erfolgt schriftlich; bei Auslegerkränen wird sie von einer befugten juristischen Person durchgeführt, bei anderen Kränen vom Revisionstechniker. Nach erfolgreichem Abschluss wird der entsprechende Ausweis oder Nachweis ausgestellt.

Rechtliche Grundlage, Pflichten und Sanktionen

Die Bedienung von Hebezeugen ist durch verbindliche Rechtsvorschriften geregelt, die von technischen Normen STN zu unterscheiden sind (diese sind technische Grundlagen, aber selbst kein Gesetz).

Wichtige Vorschriften

Gemäß § 16 ods. 1 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. darf ein Gerät nur auf Grundlage eines gültigen Ausweises oder Nachweises bedient werden. Die Verordnung Nr. 508/2009 Slg. teilt Geräte in Gruppen ein (§ 4) und bestimmt in § 17, wer welches Gerät bedienen darf (ods. 1 — Ausweis für Auslegerkrane; ods. 3 — Nachweis des Revisionstechnikers für andere). Voraussetzung für die Ausstellung eines Ausweises ist ein Mindestalter von 18 Jahren und gesundheitliche Eignung (§ 16 ods. 2 a 4).

Sanktionen bei Verstößen

Wenn die Arbeitsinspektion feststellt, dass ein Gerät von einer Person ohne gültigen Nachweis bedient wird, drohen gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. über die Arbeitsinspektion folgende Geldstrafen:

VerstoßGeldstrafeRechtsgrundlage
Verstoß gegen BOZP-Vorschriften (Arbeitgeber)bis zu 100 000 €§ 19 ods. 1 písm. a)
Unfall mit schwerer Körperverletzung / mit Todesfolgemindestens 20 000 € / mindestens 33 000 €§ 19 ods. 1 písm. a)
Schwerwiegender Verstoß gegen BOZP-Pflichtenvon 1 000 € bis 200 000 €§ 19 ods. 2 písm. b)
Tätigkeit ohne Ausweis oder Nachweisvon 300 € bis 33 000 €§ 19 ods. 2 písm. a)
Leitender Arbeitnehmer oder Geschäftsführerbis zum 4-Fachen des durchschnittlichen Monatsverdienstes§ 19 ods. 1 písm. c)

Häufiges Missverständnis — wer stellt den Ausweis aus. Ab 1. April 2021 (Gesetz Nr. 73/2021 Slg.) stellen befugte juristische Personen Ausweise und Bescheinigungen zur Bedienung aus, NICHT die Arbeitsinspektorate. Die ältere Fassung von § 15 ods. 2 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. erwähnt noch das Arbeitsinspektorat, entscheidend ist jedoch die neuere Fassung des übergeordneten Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.

Nachweis, Gültigkeit und Erneuerung

Bei Auslegerkränen erhalten Sie einen Bedienerausweis, der nach der Wissensüberprüfung von einer befugten juristischen Person ausgestellt wird; bei anderen Kränen einen schriftlichen Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse vom Revisionstechniker. Ausweis und Nachweis werden gemäß § 16 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. auf unbestimmte Zeit ausgestellt — sie haben kein Ablaufdatum.

Die Gültigkeit ist jedoch an die laufende Erfüllung von Pflichten gebunden (§ 16 ods. 12). Deren Vernachlässigung bedeutet, dass Sie das Gerät nicht legal bedienen dürfen:

  • Wiederholungsunterweisung: Das gesetzliche Minimum beträgt mindestens einmal alle 3 Jahre (§ 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.). Für Kranführer und Anschläger wird in der Praxis ein strengeres Intervall angewendet — mindestens einmal alle 2 Jahre — das sich aus der technischen Norm STN 27 0143 ergibt (nicht aus dem Gesetz).
  • Aktualisierungsausbildung (AOP): Der Inhaber eines Ausweises muss diese innerhalb von 5 Jahren nach der Ausstellung absolvieren und anschließend immer innerhalb von 5 Jahren nach der vorherigen (§ 16 ods. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.).
  • Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung (LPP): Die gesundheitliche Eignung muss innerhalb von 5 Jahren erneuert werden (§ 16 ods. 6). Bei Verlust der gesundheitlichen Eignung verliert der Nachweis seine Gültigkeit.

Für Ihr Unternehmen können wir diese Fristen verfolgen und daran erinnern, damit die Ausweise und Nachweise Ihrer Kranführer gültig bleiben.

Wie der Kurs abläuft — Vorgehensweise

Der gesamte Prozess begleitet Ihr Team — vom ersten Kontakt bis zur Ausstellung des Ausweises oder Nachweises in fünf Schritten.

  1. Anfrage Kontaktieren Sie uns und teilen Sie uns die grundlegenden Angaben mit — Anzahl der Teilnehmer, Art und Tragfähigkeit des Hebezeugs (z. B. Mobilkran oder Turmdrehkran vom Auslegerkrantyp, Brücken- oder Portalkran) sowie den Ort, an dem Sie die Schulung benötigen.

  2. Terminvereinbarung und Art des Nachweises Wir beurteilen, ob Ihr Gerät unter § 17 ods. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. fällt (Ausweis erforderlich) oder auf Grundlage eines schriftlichen Nachweises des Revisionstechnikers bedient werden darf, vereinbaren Termin und Umfang und senden Ihnen das Formular für das ärztliche Gutachten zur gesundheitlichen Eignung zu.

  3. Schulung in Ihrem Unternehmen Der Dozent führt die theoretische Vorbereitung direkt in Ihren Räumlichkeiten durch — Vorschriften, Konstruktion und Arten von Kränen, Risiken, Kontrollen vor der Nutzung und sichere Bedienungsverfahren.

  4. Überprüfung der Fachkenntnisse Bei Auslegerkränen (Mobil-, Turmdrehkran) erfolgt die Wissensüberprüfung durch eine befugte juristische Person; bei anderen Kränen (Brücken-, Portal-, Konsolkran) überprüft der Revisionstechniker die Kenntnisse und stellt den Nachweis aus.

  5. Ausstellung des Ausweises oder Nachweises Nach bestandener Prüfung wird der Bedienerausweis (befugte juristische Person) oder der schriftliche Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse (Revisionstechniker) ausgestellt. Wir weisen Sie auf die Fristen für die Wiederholungsunterweisung, die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung und die Aktualisierungsausbildung hin.

Unverbindliche Terminvereinbarung für die Kranführerschulung

Teilnahmebedingungen, Fristen und Rechtsgrundlage

PunktWertRechtsgrundlage
Mindestaltermindestens 18 Jahre§ 16 ods. 2 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.
Gesundheitliche Eignungärztliches Gutachten nicht älter als 6 Monate§ 16 ods. 2 a 4 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.
Nachweis — AuslegerkrantypAusweis (ausgestellt von befugter juristischer Person)§ 17 ods. 1 písm. b) Verordn. Nr. 508/2009 + § 16 ods. 1 písm. a) Ges. Nr. 124/2006
Nachweis — andere Krane (Brücken-, Portalkran…)schriftlicher Nachweis vom Revisionstechniker§ 17 ods. 3 Verordn. Nr. 508/2009 + § 16 ods. 1 písm. c) Ges. Nr. 124/2006
Eingruppierung in Gruppe ATragfähigkeit über 1 000 kg (Motor) / über 5 000 kg (Handantrieb)Anlage Nr. 1 Verordn. Nr. 508/2009 Slg.
WiederholungsunterweisungGesetz mindestens einmal alle 3 Jahre; STN 27 0143 strenger 2 Jahre§ 7 ods. 5 Ges. Nr. 124/2006 / STN 27 0143
Aktualisierungsausbildung (Ausweis)innerhalb von 5 Jahren, dann immer innerhalb von 5 Jahren§ 16 ods. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.
Gültigkeit des Nachweisesauf unbestimmte Zeit (bei Erfüllung der Pflichten)§ 16 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.

Umfang des Hebezeugeschulungskurses

Teilnahmevoraussetzungen

Abgeschlossene Schulpflicht, Mindestalter 18 Jahre, ärztliches Attest nicht älter als 6 Monate.

Kursumfang

Grundkurs: 24 Stunden. Wiederholungsunterweisung: 3 Stunden. Aktualisierungsschulung: 6 Stunden.

Wiederholungsunterweisung

Alle 36 Monate (Gesetz 124/2006, §7 Abs. 5). Aktualisierungsschulung alle 5 Jahre (§16 Abs. 8).

Arten von Hebezeugen

Laufkräne, Portalkräne, Schwenkkräne, Säulenkräne und andere Hebezeuge.

Gruppe B

Ba – Kran und Hebezeug mit Motorantrieb bis 1000 kg und Winde mit Motorantrieb; Bb – Hubvorrichtung von Transportwagen und Ladern; Bc – zusätzliches Hebezubehör zum Anhängen oder Greifen der Last; Bd – Spezialhebezeug mit Motorantrieb (Laderampe, Plattform, Servicehebevorrichtung, Hebebühne zum Be-/Entladen); Be – Bauaufzug für Lasten ohne Personenzutritt; Bf – senkrecht verschiebbares Tor mit Motorantrieb und einer Hubhöhe über 2,7 m; Bg – Regalbediengerät ohne Bedienerstand; Bh – Bühnenanlage mit Personenantrieb; Bi – Treppenlift und senkrechte Hebebühne für Personen mit eingeschränkter Mobilität.

Gruppe C

Ca – Mittel zum Anschlagen und Aufhängen der Last (Anschlagseil, -kette, -gurt, -band, Haken, Schäkel); Cb – technisches Hebezeug, das Teil eines Arbeitsmittels ist (Technologielinie, Maschine, automatisiertes System); Cc – einmalig montiertes technisches Hebezeug (Montagezwecke, Transport); Cd – sonstige technische Hebezeuge der Gruppe B mit Personenantrieb.

Warum Alpha Safety wählen?

  • Zertifizierte Ausbilder mit langjähriger Erfahrung
  • Ausstellung offizieller Zertifikate und Nachweise
  • Flexible Schulungstermine
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  • Individueller Ansatz für jeden Teilnehmer

Dauer

Je nach Gerätetyp

Format

Online und in Präsenz

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Stručná odpoveď

Der Kurs „Bedienung von Hebegeräten und Kranen“ ist für Mitarbeiter von Unternehmen bestimmt, die Krane, Hebezeuge oder Regalbediengeräte bedienen. Die Geräte werden gemäß der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. nach Tragfähigkeit in die Gruppen A, B und C unterteilt. Bei Kranen vom Auslegertyp (Mobil-, Turmkran) ist ein Ausweis zur Bedienung erforderlich, den nach der Überprüfung der Kenntnisse eine berechtigte juristische Person ausstellt; bei den übrigen Kranen genügt ein schriftlicher Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse, der vom Revisionstechniker ausgestellt wird.

Časté otázky – Hebezeuge

Der Kurs ist für Mitarbeiter von Unternehmen bestimmt, die vorbehaltene technische Hebegeräte bedienen werden — Krane, Hebezeuge und Regalbediengeräte. Gemäß der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. (§ 4) werden die Geräte nach Gefährdungsgrad in die Gruppen A, B und C unterteilt. Art und Umfang der fachlichen Vorbereitung hängen davon ab, in welche Gruppe das konkrete Gerät eingestuft ist. Geeignet ist er auch für Arbeitgeber, die gemäß § 6 und § 12 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. die berechtigte Bedienung sicherstellen müssen. Die Schulung führen wir für Mitarbeitergruppen direkt in Ihrem Betrieb durch.

Das hängt von der Kranart ab. Bei einem Mobil- oder Turmkran vom Auslegertyp erhält der Mitarbeiter einen Ausweis zur Bedienung gemäß § 17 ods. 1 písm. b) der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. Bei den übrigen Kranen (Brücken-, Portal-, Konsolkran), die nicht in § 17 ods. 1 aufgeführt sind, genügt ein schriftlicher Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse, der vom Revisionstechniker gemäß § 17 ods. 3 ausgestellt wird. Die Art des Nachweises hängt also von der Einstufung des konkreten Geräts ab.

Den Ausweis zur Bedienung eines Krans vom Auslegertyp stellt eine berechtigte juristische Person aus, nicht das Arbeitsinspektorat. Seit dem 1. April 2021 wurde gemäß dem Gesetz Nr. 73/2021 Slg. die Ausstellung von Ausweisen und Bescheinigungen von den Arbeitsinspektoraten auf berechtigte juristische Personen übertragen. Die ältere Fassung des § 15 ods. 2 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. erwähnt noch das Arbeitsinspektorat, maßgeblich ist jedoch die neuere Fassung des übergeordneten Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.

Entscheidend ist die Tragfähigkeit. Zur Gruppe A gehören Kran und Hebezeug mit Motorantrieb mit einer Tragfähigkeit über 1 000 kg (und mit Handantrieb über 5 000 kg), zur Gruppe B solche mit Motorantrieb bis einschließlich 1 000 kg. Dies ergibt sich aus Anlage Nr. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. Das Kriterium „Hubhöhe über 1,5 m“ bezieht sich nur auf fahrbare Arbeitsbühnen, nicht auf Krane.

Ein Ausweis zur Bedienung ist gemäß § 17 ods. 1 písm. b) der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. bei einem Mobil- und Turmkran vom Auslegertyp erforderlich. Ein Brücken-, Portal-, Konsol- und sonstiger Kran, der nicht in § 17 ods. 1 aufgeführt ist, wird auf der Grundlage eines schriftlichen Nachweises über die Überprüfung der Fachkenntnisse vom Revisionstechniker bedient (§ 17 ods. 3). Es gilt also nicht, dass für jeden Kran der Gruppe A ein Ausweis erforderlich ist.

Das gesetzliche Minimum der wiederholten Unterweisung beträgt mindestens einmal alle drei Jahre gemäß § 7 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. Für Kranführer gilt in der Praxis ein strengeres Intervall — mindestens einmal alle zwei Jahre —, das sich aus der technischen Norm STN 27 0143 ergibt, nicht aus dem Gesetz. Der Ausweisinhaber muss darüber hinaus innerhalb von fünf Jahren eine aktualisierende fachliche Vorbereitung gemäß § 16 ods. 8 absolvieren.

Der Bewerber muss mindestens 18 Jahre alt und gesundheitlich geeignet sein gemäß § 16 ods. 2 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. Die gesundheitliche Eignung wird durch ein ärztliches Gutachten nachgewiesen, das nicht älter als sechs Monate ist (§ 16 ods. 4) und auf der Grundlage einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung in Bezug auf die Arbeit ausgestellt wird.

Die Teilnehmer erwerben theoretische Kenntnisse über die Arten und Konstruktion von Kranen und Hebezeugen, ihre technischen Parameter und Stabilität, über Bedien- und Sicherheitselemente, Betriebskontrollen vor der Verwendung und über Risiken (Absturz der Last, Umkippen, Kontakt mit Leitungen). Der Inhalt stützt sich auf die Verordnung Nr. 356/2007 Slg. und wir passen ihn an die Geräte an, die Ihr Unternehmen tatsächlich verwendet.

Es ist ein Gerät mit höherem Gefährdungsgrad gemäß der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. Ein Kran und ein Hebezeug mit Motorantrieb mit einer Tragfähigkeit über 1 000 kg gehören zur Gruppe A, bis 1 000 kg zur Gruppe B; beide Gruppen sind vorbehaltene technische Geräte. Gerade deshalb ist für ihre Bedienung ein Ausweis oder ein Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse erforderlich.

Ja. Lasten an Hebegeräten der Gruppe A darf nur ein Anschläger mit gültigem Ausweis anschlagen; bei Geräten der Gruppe B genügt ein schriftlicher Nachweis über die Überprüfung der Fachkenntnisse vom Revisionstechniker (§ 17 ods. 2 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.). Das Anschlagen von Lasten ist eine eigenständige fachliche Befähigung, die von der Bedienung des Krans getrennt ist; wir können es als gesonderten Lastenanschläger-Kurs sicherstellen.

Dem Arbeitgeber droht gemäß § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. eine Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro, bei schwerem Verstoß von 1 000 bis 200 000 Euro und für eine Tätigkeit ohne Ausweis von 300 bis 33 000 Euro. Bei einem Arbeitsunfall mit schwerem Gesundheitsschaden beträgt die Geldstrafe mindestens 20 000 Euro, bei Tod mindestens 33 000 Euro. Der Nachweis ist an eine konkrete Person gebunden, daher muss ihn jeder besitzen, der das Gerät bedient.

Sowohl der Ausweis als auch der Nachweis werden gemäß § 16 ods. 5 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. auf unbestimmte Zeit ausgestellt. Die Gültigkeit ist jedoch an die Erfüllung von Pflichten gebunden: eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung innerhalb von fünf Jahren (§ 16 ods. 6), eine aktualisierende fachliche Vorbereitung innerhalb von fünf Jahren beim Ausweis (§ 16 ods. 8) und die wiederholte Unterweisung. Bei deren Vernachlässigung verliert der Nachweis seine Gültigkeit (§ 16 ods. 12).

Ja, die Schulung führen wir direkt in Ihrem Betrieb für eine Gruppe von Mitarbeitern auf einmal durch, wodurch wir Betriebszeit sparen. Inhalt und Umfang passen wir an die Arten der Hebegeräte an, die Sie verwenden, und an die Einstufung der Geräte in die Gruppen A, B oder C. Die Termine vereinbaren wir nach der Anzahl der Personen und dem Ablauf Ihres Betriebs.

Die aktualisierende fachliche Vorbereitung (AOP) ist eine wiederholte Auffrischung der Kenntnisse, die der Ausweisinhaber innerhalb von fünf Jahren ab Ausstellung und danach stets innerhalb von fünf Jahren gemäß § 16 ods. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. absolvieren muss. Sie betrifft den Ausweis des Kranführers vom Auslegertyp. Es ist eine eigenständige Pflicht, die sich von der wiederholten Unterweisung gemäß § 7 unterscheidet.

Grundkurs 74,90 € pro Person (Preise zzgl. MwSt.). Wiederholungsschulung 21,90 €. Den genauen Preis bestätigen wir nach Teilnehmerzahl und Schulungsform.

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