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Sprievodca revíziami

Revisionen und Prüfungen von Brandschutzeinrichtungen in der Slowakei: vollständiger Leitfaden (2026)

Wie oft und von wem werden Brandschutzeinrichtungen geprüft: Feuerlöscher einmal alle 24 Mon. (Verordn. Nr. 347/2022 Slg.), Hydranten 12 Mon. (699/2004), EPS (726/2002), SHZ (169/2006), Brandschutzklappen und -abschlüsse (478/2008), Notbeleuchtung (121/2002). Periodizitäten, Paragraphen, wer prüfen darf, Nachweise und Bußgelder bis zu 16 596 €.

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Was sind Revisionen und Prüfungen von Brandschutzeinrichtungen

Revisionen und Prüfungen von Brandschutzeinrichtungen sind regelmäßige fachliche Maßnahmen, mit denen überprüft wird, ob Feuerlöscher, Hydranten, elektrische Brandmeldeanlagen und weitere Einrichtungen dauerhaft einsatzbereit sind — das heißt, ob sie im Brandfall tatsächlich funktionieren. Es handelt sich nicht um eine Formalität bei der Gebäudeabnahme, sondern um eine laufende Pflicht während des gesamten Betriebs der Liegenschaft. Den Begriff Brandschutzeinrichtungen definiert § 2 ods. 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. über den Brandschutz.

Wortlaut des § 2 ods. 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg.: „Brandschutzeinrichtungen sind brandschutztechnische Einrichtungen, Feuerlöscher, Brandschutzabschlüsse, Einrichtungen zur Funkenbekämpfung in pneumatischen Förderanlagen, Einrichtungen zur Löschwasserversorgung, Einrichtungen zur dauerhaften Stromversorgung im Brandfall, Brandschutzaufzüge, Evakuierungsaufzüge, Notbeleuchtung und sonstige Einrichtungen, die der Evakuierung von Personen und dem Einsatz dienen.”

Ein engerer Begriff sind brandschutztechnische Einrichtungen, worunter Feuerlöscher, stationäre und halbstationäre Löschanlagen, Einrichtungen zur Wärme- und Rauchableitung, elektrische Brandmeldeanlagen, Einrichtungen zur Funkenbekämpfung in pneumatischen Förderanlagen und Brandschutzabschlüsse fallen. Genau diese Einrichtungen unterliegen den strengsten Prüfungsfristen gemäß den besonderen technischen Verordnungen.

Im Alltag und in Preislisten werden die Begriffe „Revision” und „Prüfung” austauschbar verwendet. Die slowakische Gesetzgebung verwendet jedoch konsequent den Begriff „Kontrolle” (bzw. „Kontrolle und Wartung”, „Inspektion”, „Funktionsprüfung”, „Druckprüfung”). Das Wort „Revision” ist ein eingebürgerter Umgangs- und Handelsbegriff — in diesem Leitfaden verwenden wir beide als Synonyme, bleiben jedoch in Rechtsverweisen beim gesetzlichen Begriff „Kontrolle”.

Ein eigenständiges Institut ist die vorbeugende Brandschutzkontrolle, die keine technische Prüfung einzelner Einrichtungen darstellt, sondern eine interne organisatorische Inspektion des Objekts mit dem Ziel, die Einhaltung der OPP (Brandschutz)-Vorschriften zu überprüfen. Diese beiden Begriffe dürfen nicht verwechselt werden — wir widmen ihnen einen eigenen Abschnitt weiter unten. Den weiteren Kontext der OPP-Pflichten, Dokumentation und Schulungen finden Sie in unserem OPP-Leitfaden.

Warum sind Revisionen Pflicht und wer muss sie sicherstellen

Die Pflicht, Brandschutzeinrichtungen in einsatzbereitem Zustand zu halten und ihre regelmäßige Prüfung sicherzustellen, ergibt sich aus § 4 a § 5 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. Diese Pflichten gelten für jede juristische Person und jede natürliche Person als Unternehmer, die Gebäude oder Räume für ihre Tätigkeit nutzt — sie hängen nicht von der Anzahl der Beschäftigten ab, sondern allein von der Nutzung des Betriebs, der Werkstatt, des Ladens oder Lagers.

Der Wortlaut des § 5 písm. a) des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. verpflichtet juristische Personen und natürliche Personen als Unternehmer, „geeignete Typen von brandschutztechnischen Einrichtungen, Feuerlöschleitungen, Löschwasserquellen, Feuerwehrtechnik, Löschmittel ... zu beschaffen und zu installieren und in einsatzbereitem Zustand zu halten; Eigenschaften, konkrete Betriebsbedingungen und die Sicherstellung der regelmäßigen Prüfung dieser Einrichtungen werden durch eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift des Ministeriums geregelt.”

Eben dieser Satz — „werden durch eine allgemein verbindliche Rechtsvorschrift des Ministeriums geregelt” — ist der Grund, warum die Periodizität und die Art der Prüfung jedes Einrichtungstyps nicht durch das Gesetz selbst, sondern durch besondere technische Verordnungen festgelegt wird (347/2022 für Feuerlöscher, 699/2004 für Hydranten, 726/2002 für EPS und weitere). Diesen widmen wir uns in den einzelnen Abschnitten für die jeweiligen Einrichtungstypen.

Ergänzend verpflichtet § 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. dazu, „[Einrichtungen] in einsatzbereitem Zustand zu betreiben, ihre Prüfung und Wartung durch eine fachkundige Person sicherzustellen, sofern dieses Gesetz dies vorsieht, und die Betriebsdokumentation zu führen und aufzubewahren”. Eine natürliche Person (Nichtunternehmer) hat eine engere Pflicht nach § 14 des Gesetzes — Feuerlöscher, Löschmittel, Brandschutzabschlüsse und Feuerlöschleitungen zu beschaffen und in einsatzbereitem Zustand zu halten.

Grundregel: Die Prüfung und Wartung von Brandschutzeinrichtungen darf nur eine Person mit Fachkunde oder besonderer Berechtigung durchführen — nicht ein interner Wartungsmann ohne Berechtigung. Dies ist eine häufige Quelle von Sanktionen und gleichzeitig ein Grund für die Kürzung von Versicherungsleistungen, wenn bei einem Schaden herauskommt, dass die Revision von einer nicht berechtigten Person durchgeführt wurde.

Wie oft sind Feuerlöscher zu prüfen (tragbare, fahrbare, CO₂)

Die Prüfung, Reparatur und Befüllung von Feuerlöschern regelt die Verordnung Nr. 347/2022 Slg., in Kraft seit dem 1. Januar 2023. Ein tragbarer Feuerlöscher ist gemäß § 2 ein Gerät mit einem Gesamtgewicht von höchstens 20 kg; ein fahrbarer Löscher hat ein höheres Gewicht und ist auf einem Fahrgestell montiert. Tragbare Löscher werden in Wasser-, Schaum-, Pulver-, CO₂-, Halon- und Löscher mit reinem Löschmittel unterteilt.

Häufigster Sachfehler auf dem Markt: Die gesetzliche Prüffrist für einen tragbaren Feuerlöscher beträgt 24 Monate, nicht 12. Wortlaut des § 9 ods. 4 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg.: „Die periodische Prüfung eines tragbaren Feuerlöschers wird an dem installierten tragbaren Feuerlöscher mindestens einmal alle 24 Monate durchgeführt, sofern in der Begleitdokumentation oder in der Gebrauchsanleitung des Feuerlöschers aufgrund von Umgebungseinflüssen ... keine kürzere Frist bestimmt ist.”

Für einen fahrbaren Feuerlöscher gilt gemäß § 9 ods. 5 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg. ebenfalls eine Frist von 24 Monaten, mit einer Ausnahme — ein fahrbarer Feuerlöscher mit CO₂-Füllung wird einmal alle 12 Monate geprüft. Dieses Detail wird von den meisten Mitbewerber-Websites nicht erwähnt.

Warum schreiben die meisten Unternehmen dann 12 Monate? Weil Hersteller von Feuerlöschern in der Gebrauchsanleitung standardmäßig eine kürzere, 12-monatige Frist festlegen, die dadurch für den Betreiber verbindlich wird. Die Schlussfolgerung für den Betreiber lautet daher präzise: Das gesetzliche Minimum beträgt 24 Monate, aber wenn der Hersteller in seiner Anleitung 12 Monate vorschreibt (was die meisten tun), gilt die kürzere Frist — also 12 Monate. Die Aussage „12 Monate gesetzlich” ist ungenau; das Gesetz sagt 24, die kürzere Frist legt der Hersteller fest.

Druckprüfung des Behälters und Lebensdauer des Löschers

Es sind drei verschiedene Maßnahmen zu unterscheiden: die Prüfung (§ 9), die Reparatur und Befüllung (§ 7) und die Druckprüfung des Behälters (§ 8). Der Druckbehälter eines Feuerlöschers ist ein vorbehaltenes technisches Druckgerät (VTZ), daher wird seine Druckprüfung nach einer besonderen Vorschrift durchgeführt — der Verordnung des MPSVR SR Nr. 508/2009 Slg. — und nicht nach einer festen, in der Verordnung 347/2022 genannten Frist.

Gängige Praxis laut Herstellern und Servicebetrieben: Wasser- und Schaumlöscher Druckprüfung alle ~3 Jahre, übrige (Pulver-, CO₂-, Halon-) alle ~5 Jahre. Diese Intervalle sind Hersteller-/Dokumentationsangaben und KEINE gesetzliche Frist direkt in der Verordnung 347/2022 Slg. Ebenso ist die häufig genannte Lebensdauer (Wasser-, Pulver- und Schaumlöscher 20 Jahre, CO₂ 40 Jahre) eine Herstellerangabe — die Verordnung spricht nur von der „vom Hersteller festgelegten Lebensdauer” (§ 9 ods. 9 a 10).

Wer darf prüfen und welches Dokument entsteht

Die Prüfung, Reparatur und Befüllung von Feuerlöschern darf nur eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung zur Fachkunde durchführen. Über die Prüfung stellt sie eine Prüfbestätigung aus (Muster in Anlage Nr. 4 der Verordnung) und bringt am Behälter einen Prüfaufkleber an. Der Prüfumfang nach Löscher-Typ ist in Anlage Nr. 7 festgelegt. Bei Reparatur und Befüllung wird eine separate Bestätigung ausgestellt.

Wie oft sind Hydranten und Feuerlöschleitungen zu prüfen

Die Sicherstellung von Löschwasser für Gebäude regelt die Verordnung Nr. 699/2004 Slg. Die Prüfung von Feuerlöschleitungen und Hydranten erfolgt gemäß § 15 ods. 2 mindestens einmal alle 12 Monate. Die Prüfung umfasst sowohl innere Schlaucheinrichtungen (Wandhydranten, Schlauchhaspeln) als auch äußere Entnahmestellen (Unter- und Überflurhydranten, Auslaufstandrohre, Füllstellen).

Bei der Prüfung werden die Funktionsfähigkeit der Entnahmestellen, Absperr- und Anschlusssicherungen sowie Ventile, Schläuche und Haspeln, die freie Zugänglichkeit, die Ausstattung, die Betriebsparameter, die Kennzeichnung und die Betriebsbereitschaft der Pumpeneinrichtungen überprüft. Bestandteil der Prüfung sowohl der äußeren als auch der inneren Entnahmestellen ist die Messung des hydrodynamischen und hydrostatischen Überdrucks sowie des Durchflusses mit einem geeichten Messgerät.

Wer darf prüfen: Eine berechtigte Person mit geeichtem Messgerät. Nachweis: Prüfprotokoll gemäß § 15 ods. 3 der Verordnung Nr. 699/2004 Slg., das Bestandteil der OPP-Dokumentation ist. Die innere Feuerlöschleitung und die selbständige Steigleitung werden außerdem vor der Inbetriebnahme auf Dichtheit durch eine Druckprüfung nach den für Trinkwasser-Innenleitungen geltenden Grundsätzen geprüft (§ 14).

Wie werden Feuerwehrschläuche geprüft

In Schlaucheinrichtungen eingebaute Feuerwehrschläuche werden auf Funktionsfähigkeit mittels Druckprüfung geprüft. Wortlaut des § 14 ods. 4 der Verordnung Nr. 699/2004 Slg.: „Feuerwehrschläuche, die in Schlaucheinrichtungen eingebaut sind, werden auf Funktionsfähigkeit mittels einer Druckprüfung nach der technischen Norm geprüft.” Die genannte technische Norm ist STN 92 0801.

Wichtiger Präzisierungshinweis: Die Verordnung Nr. 699/2004 Slg. nennt kein festes Zahlenintervall für die Druckprüfung von Schläuchen — sie verweist auf die technische Norm STN 92 0801. Gesetzlich sicher ist nur die jährliche Prüfung der Schlaucheinrichtung als Ganzes (§ 15 ods. 2). Die Periodizität der Druckprüfung des Schlauchs selbst ergibt sich aus STN 92 0801 und den Herstellerhinweisen; ein Zahlenintervall (z. B. „12 Monate” oder „5 Jahre”) als gesetzliche Norm anzugeben ist ungenau.

Für den Betreiber bedeutet dies in der Praxis: Die Schlaucheinrichtung als Ganzes wird bei der jährlichen Hydrantenprüfung kontrolliert, die Druckprüfung des Schlauchs selbst richtet sich nach der technischen Norm und den Herstellerhinweisen. Wer darf prüfen: Eine berechtigte Person. Nachweis: Protokoll über die Funktionsprüfung, das in der OPP-Dokumentation abgelegt wird.

Wie oft sind Brandschutzklappen zu prüfen

Eine Brandschutzklappe ist gemäß Verordnung Nr. 478/2008 Slg. über Brandschutzabschlüsse eine der Arten von Brandschutzabschlüssen (§ 2) — sie verschließt eine dauerhafte Öffnung in einem brandabschnittsbildenden Bauteil, durch die ein Lüftungskanal führt. Bei Klappen sind zwei gesonderte Maßnahmen zu unterscheiden: vorbeugende Wartung und Inspektion.

Wortlaut der Verordnung Nr. 478/2008 Slg. (§ 9 ods. 6): Die vorbeugende Wartung wird „in den in den Betriebsvorschriften festgelegten Fristen durchgeführt; legen die Betriebsvorschriften keine Fristen für die vorbeugende Wartung fest, wird die vorbeugende Wartung mindestens einmal alle 12 Monate durchgeführt”; die Inspektion des Brandschutzabschlusses „einmal alle 12 Monate, sofern die Betriebsvorschriften keine kürzere Inspektionsfrist für den Brandschutzabschluss festlegen”.

Periodizität: Vorbeugende Wartung gemäß § 9 ods. 6 písm. a) und Inspektion gemäß § 9 ods. 6 písm. b) bodu 1 der Verordnung Nr. 478/2008 Slg. — beide mindestens einmal alle 12 Monate, sofern die Betriebsvorschriften keine kürzere Frist vorsehen. Wer darf ausführen: Die Wartung führt der Hersteller (wenn er sie für sich vorbehalten hat) oder eine von ihm geschulte Person durch, die für die Wartung des Brandschutzabschlusses verantwortlich ist. Nachweis: Eintrag im Betriebstagebuch des Brandschutzabschlusses.

Wie oft ist die elektrische Brandmeldeanlage (EPS) zu prüfen

Die elektrische Brandmeldeanlage (EPS) regelt die Verordnung Nr. 726/2002 Slg. Die EPS wird nicht nur einmal jährlich geprüft — die Verordnung legt mehrere Intervalle fest: täglich, monatlich, vierteljährlich und jährlich (§ 15 ods. 2 písm. a až d). Diese Prüfungen ergänzen sich gegenseitig und haben unterschiedlichen Umfang.

Wortlaut des § 13 ods. 5 der Verordnung Nr. 726/2002 Slg. (zur jährlichen Prüfung): „Bei der Übergabe der elektrischen Brandmeldeanlage in den Betrieb ist eine Prüfung gemäß § 15 ods. 2 písm. d) durchzuführen. Die nächste Prüfung erfolgt mindestens einmal jährlich, sofern der Hersteller der elektrischen Brandmeldeanlage in der technischen Dokumentation aufgrund von Umgebungseinflüssen keine kürzere Frist festgelegt hat.” Die EPS ist einsatzbereit, wenn sie keine Störung anzeigt und seit der letzten jährlichen Prüfung nicht mehr als ein Jahr vergangen ist.

Wer darf prüfen: Die tägliche, monatliche und vierteljährliche Prüfung darf ein unterwiesener Beschäftigter, der vom Hersteller oder von einer Person mit besonderer Berechtigung geschult wurde, durchführen; die jährliche Prüfung führt ausschließlich eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung für die Prüfung von EPS durch, die darüber eine Bestätigung ausstellt. Komponenten der EPS müssen STN EN 54 erfüllen. Nachweis: Prüfbestätigung und Einträge im Betriebsbuch der EPS.

Wie oft sind stationäre und halbstationäre Löschanlagen (SHZ) zu prüfen

Stationäre und halbstationäre Löschanlagen (SHZ) regelt die Verordnung Nr. 169/2006 Slg. Diese Einrichtungen haben von allen Brandschutzeinrichtungen die meisten Prüfintervalle. Gemäß § 13 ods. 2 písm. a) až f) werden Prüfungen täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich und jährlich durchgeführt.

Wortlaut des § 13 ods. 8 der Verordnung Nr. 169/2006 Slg. (zur jährlichen Prüfung): „Die jährliche Prüfung und Inspektion der stationären Löschanlage gemäß Absatz 3 führt eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung zur Fachkunde für die Montage und Reparatur stationärer Löschanlagen durch, worüber sie einen schriftlichen Nachweis ausstellt.”

  • Die tägliche und wöchentliche Prüfung führen die mit der Bedienung der SHZ beauftragten Personen durch.
  • Die monatliche Prüfung führen die mit der Wartung der SHZ beauftragten Personen durch.
  • Die vierteljährliche und halbjährliche Prüfung führt eine geschulte, mit der Wartung beauftragte Person in Anwesenheit eines Brandschutztechnikers durch.
  • Die jährliche Prüfung führt ausschließlich eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung zur Fachkunde für die Montage und Reparatur von SHZ durch (§ 13 ods. 8).

Die SHZ ist einsatzbereit, wenn seit ihrer Herstellung oder der letzten Prüfung nicht mehr als zwölf Monate vergangen sind. Nachweis: Einträge im Betriebstagebuch und schriftlicher Nachweis der jährlichen Prüfung.

Wie oft ist die Notbeleuchtung zu prüfen

Die Notbeleuchtung ist ausdrücklich eine Brandschutzeinrichtung gemäß § 2 ods. 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. Sie verfügt über keine eigene besondere technische Verordnung wie Feuerlöscher oder EPS — ihre Prüfperiodizität ergibt sich daher aus der allgemeinen Bestimmung des § 13 ods. 1 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg. über die Brandverhütung.

Gemäß § 13 ods. 1 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg. stellt der Betreiber einer Brandschutzeinrichtung die Durchführung ihrer regelmäßigen Prüfung mindestens einmal alle 12 Monate gemäß den Anforderungen in den Betriebsvorschriften oder in der vom Hersteller, Importeur oder Errichter gelieferten Bedienungs-, Prüf- und Wartungsanleitung sicher. Das Prüfergebnis wird im Brandbuch eingetragen.

Einschlägige technische Normen regeln Auslegung und Parameter der Notbeleuchtung: STN EN 1838, STN EN 50172 und STN EN 62034 (automatische Prüfsysteme). Wer darf prüfen: Da es sich auch um eine elektrische Anlage handelt, darf die Sichtprüfung eine Person mit elektrotechnischer Fachkunde durchführen; Eingriffe in spannungsführende Teile nur durch eine qualifizierte Person. Nachweis: Prüfprotokoll und Eintrag im Brandbuch. Die Periodizität der Notbeleuchtung mit Verweis auf § 13 der Verordnung 121/2002 und § 2 ods. 4 des Gesetzes 314/2001 wird von Mitbewerbern in der Regel nicht vollständig angegeben.

Wie oft sind Brandschutzabschlüsse (Türen, Fenster) zu prüfen

Zu den Brandschutzabschlüssen zählen gemäß Verordnung Nr. 478/2008 Slg. Brandschutztüren, Brandschutzfenster, Brandschutzklappen und Förderabschlüsse. Der Klappe haben wir einen eigenen Abschnitt gewidmet; hier konzentrieren wir uns vor allem auf Brandschutztüren und -fenster, die in Gebäuden die zahlreichste Gruppe von Abschlüssen bilden.

Periodizität: Die vorbeugende Wartung und Inspektion von Brandschutzabschlüssen erfolgt mindestens einmal alle 12 Monate, sofern die Betriebsvorschriften keine kürzere Frist vorsehen — gleicher Wortlaut wie bei Klappen (§ 9 ods. 6 der Verordnung Nr. 478/2008 Slg.). Wer darf ausführen: Der Hersteller oder eine von ihm geschulte Person, die für die Wartung verantwortlich ist. Nachweis: Betriebstagebuch des Brandschutzabschlusses; Konformitätserklärung oder Zertifikat und Betriebsvorschriften werden während der gesamten Betriebsdauer des Abschlusses aufbewahrt.

Vorbeugende Brandschutzkontrollen — nicht mit Revisionen verwechseln

Die vorbeugende Brandschutzkontrolle ist keine technische Prüfung einzelner Einrichtungen, sondern eine interne organisatorische Inspektion des Objekts, bei der der Brandschutztechniker (TPO) feststellt, ob die OPP-Vorschriften eingehalten werden, ob die Einrichtungen einsatzbereit sind und ob die Fluchtwege nicht blockiert sind. Die Pflicht ergibt sich aus § 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg., die Fristen bestimmt § 14 ods. 1 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg.

Art des Objekts oder RaumsInspektionsfristRechtsgrundlage
Wohngebäude und Objekte/Räume mit nur gelegentlichen Arbeitsplätzenmindestens alle 12 Monate§ 14 ods. 1 písm. a) Verordn. Nr. 121/2002 Slg.
Objekte/Räume mit ausschließlich Verwaltungstätigkeitmindestens alle 6 Monate§ 14 ods. 1 písm. b) Verordn. Nr. 121/2002 Slg.
Sonstige Objekte oder Räume einer juristischen Person/eines Unternehmersmindestens alle 3 Monate§ 14 ods. 1 písm. c) Verordn. Nr. 121/2002 Slg.

Inhalt der Inspektion ist unter anderem die Überprüfung der „Funktionsfähigkeit brandschutztechnischer Einrichtungen, Feuerlöschleitungen und Löschwasserquellen” (§ 14 ods. 2 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg.). Die Verordnung Nr. 121/2002 Slg. ist zum Jahr 2026 gültig und in Kraft — sie wurde nicht durch die Verordnung Nr. 38/2026 Slg. aufgehoben, die einen völlig anderen Bereich regelt (den Brandschutz beim Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten). Die Inspektion führt der Brandschutztechniker (TPO) durch und über ihr Ergebnis wird ein Eintrag im Brandbuch angefertigt.

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Wie läuft eine Revision Schritt für Schritt ab

Obwohl der Umfang je nach Einrichtungstyp variiert, folgt die Revision in der Regel der gleichen Abfolge von sechs Schritten. Genau diese Abfolge speist auch den strukturierten HowTo-Block für Suchmaschinen und KI.

  1. Bestellung und Vorbereitung der Unterlagen. Der Kunde stellt die Geräteliste, frühere Protokolle und das Brandbuch bereit. Der Techniker überprüft vorab Typen, Anzahl und Standort der Einrichtungen sowie die letzten Prüftermine.

  2. Sichtprüfung und Vollständigkeitskontrolle. Der Techniker beurteilt den äußeren Zustand, die Kennzeichnung, die Zugänglichkeit, die Plomben und Prüfaufkleber jeder Einrichtung und vermerkt offensichtliche Mängel.

  3. Messung und Funktionsprüfung. Druckmessung bei Feuerlöschern, Messung des hydrodynamischen und hydrostatischen Überdrucks sowie des Durchflusses bei Hydranten, Funktionsprüfung der Melder und der Zentrale bei EPS, Auslösetest bei SHZ und Simulation des Stromausfalls bei der Notbeleuchtung.

  4. Behebung von Mängeln. Nachbestückung, Austausch von Dichtungen, Befüllung und Druckprüfung, gegebenenfalls Außerbetriebnahme einer nicht geeigneten Einrichtung, wenn sie die Prüfung nicht besteht oder ihre vom Hersteller festgelegte Lebensdauer abgelaufen ist.

  5. Ausstellung des Nachweises und des Aufklebers. Prüfbestätigung, Prüfaufkleber mit Datum der letzten und nächsten Prüfung, Unterschrift und Nummer der besonderen Berechtigung des Technikers.

  6. Eintrag in das Brandbuch. Eintrag des Ergebnisses in das Brandbuch oder das Betriebstagebuch der Einrichtung und Festlegung des nächsten Prüftermins.

Was erhält der Kunde nach der Revision

Das Ergebnis einer Revision ist nicht nur ein „Stempel”. Der Kunde erhält eine Reihe von Nachweisen, die sowohl bei einer HaZZ-Kontrolle als auch im Schadensfall belegen, dass die Einrichtungen fachgerecht geprüft wurden und einsatzbereit sind.

  • Prüfbestätigung — bei Feuerlöschern nach dem Muster in Anlage Nr. 4 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg.
  • Prüfaufkleber an der Einrichtung mit Datum der letzten und nächsten Prüfung.
  • Prüfprotokoll oder Prüfbericht mit Maßnahmenvorschlägen zur Behebung festgestellter Mängel.
  • Eintrag im Brandbuch oder Betriebstagebuch der Einrichtung.
  • Bei Reparatur oder Befüllung eines Feuerlöschers Bestätigung über die durchgeführte Reparatur und Befüllung (Anlage Nr. 2 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg.).

Prüfnachweise sind Bestandteil der OPP-Dokumentation. Sie müssen aufbewahrt und zugänglich sein, und die Dokumentation selbst wird mindestens einmal alle 12 Monate geprüft (§ 31 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg.). Keine Bestimmung des Gesetzes oder einer Verordnung schreibt eine pauschale „5-jährige” Archivierungsfrist für Geräteprüfungen vor — diese Behauptung, die auf manchen Websites kursiert, hat keine Grundlage in einer Rechtsvorschrift.

Welche Bußgelder drohen bei Vernachlässigung der Revisionen

Bei Vernachlässigung der Prüfungen von Brandschutzeinrichtungen kann das Feuer- und Rettungskorps empfindliche Bußgelder verhängen. Ihre Höhe unterscheidet sich je nachdem, ob es sich um das Versäumnis einer technischen Geräteprüfung oder einer organisatorischen vorbeugenden Brandschutzkontrolle handelt — und je nachdem, ob der Verstoß von einem Unternehmen oder einer natürlichen Person begangen wurde.

Subjekt und VerstoßBußgeldRechtsgrundlage
Unternehmen — regelmäßige Prüfung des Zustands der Brandschutzeinrichtungen nicht sichergestelltbis 16 596 €§ 59 ods. 2 písm. a) Ges. Nr. 314/2001 Slg.
Unternehmen — vorbeugende Brandschutzkontrolle nicht durchgeführtbis 8 298 €§ 59 ods. 1 Ges. Nr. 314/2001 Slg.
Natürliche Person — Ordnungswidrigkeit (allgemein)Verweis oder Bußgeld bis 99 €§ 61 ods. 2 Ges. Nr. 314/2001 Slg.
Natürliche Person — schwerwiegendere Ordnungswidrigkeitbis 165 €, bzw. bis 331 €§ 61 ods. 3 a ods. 4 Ges. Nr. 314/2001 Slg.
Natürliche Person — Bußgeldbescheid vor Ortbis 100 €§ 62 ods. 2 Ges. Nr. 314/2001 Slg.

Achtung auf den Unterschied zwischen technischer Prüfung und vorbeugender Kontrolle: Das Versäumnis der regelmäßigen Prüfung des Zustands der Brandschutzeinrichtungen fällt in das strengere Band bis 16 596 € (§ 59 ods. 2 písm. a), während das Unterlassen der vorbeugenden Brandschutzkontrolle bis 8 298 € (§ 59 ods. 1) liegt. Bei unmittelbarer Gefahr kann die staatliche Brandschutzaufsicht gemäß § 64 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. die Außerbetriebnahme eines Gegenstands oder die Stilllegung des Betriebs anordnen.

Neben dem direkten Bußgeld hat eine vernachlässigte Revision noch eine weitere, oft vergessene Konsequenz: ein ungültiger oder fehlender Revisionsbericht ist häufig der Grund für die Kürzung von Versicherungsleistungen bei einem durch Brand verursachten Schaden. Die Versicherung kann die Leistung verweigern oder kürzen, wenn nachgewiesen wird, dass die Einrichtung nicht ordnungsgemäß und rechtzeitig von einer berechtigten Person geprüft wurde.

Brandgeschehen in der Slowakei in Zahlen (2024)

Warum Revisionen keine Formalität sind, zeigen aktuelle Zahlen. Laut dem Bericht über die Einsatztätigkeit des Feuer- und Rettungskorps der SR für das Jahr 2024 (Präsidium des HaZZ, veröffentlicht am 26. Januar 2025) ist die Zahl der Brände im Jahresvergleich deutlich gestiegen, obwohl die direkten Schäden zurückgegangen sind.

7 694
Brände im Jahr 2024 (+21,9 %, +1 384 gegenüber 2023)
>58 Mio. €
direkte durch Brände verursachte Schäden (−30,4 %)
40
getötete Personen (darunter 2 Feuerwehrleute und 1 Freiwilliger)
249
verletzte Personen
~459 Mio. €
durch HaZZ-Einsätze geschütztes Vermögen
44,8 %
Brände durch Fahrlässigkeit Erwachsener
Brandgeschehen in der Slowakischen Republik im Jahr 2024 (Quelle: Präsidium des HaZZ SR, 26. 1. 2025).

Die Ursachenhierarchie ist aufschlussreich: Die häufigste Ursache ist Leichtsinn und Unachtsamkeit Erwachsener (44,8 %), gefolgt von Betriebs- und Technikstörungen (15,8 %), Brandstiftung (9,1 %) und Defekten an Heizanlagen, Rauchgaszügen und Schornsteinen (6,7 %). Ein einsatzbereiter Feuerlöscher, eine funktionsfähige EPS oder ein durchgängiger Hydrant entscheiden darüber, ob ein kleiner entstehender Brand im Keim erstickt wird oder zu einem Schaden in Höhe von Zehntausenden von Euro anwächst. Genau das ist der Sinn regelmäßiger Revisionen.

Häufigste Mythen über Revisionen von Brandschutzeinrichtungen

Bei der Übernahme von Agenden und bei Audits stoßen wir immer wieder auf dieselben Ungenauigkeiten, die auf Websites und unter Betreibern kursieren. Hier sind die häufigsten davon und wie es sich tatsächlich verhält.

  • Mythos: „Feuerlöscher werden gesetzlich alle 12 Monate geprüft.” Ungenau. Die gesetzliche Frist beträgt 24 Monate (§ 9 ods. 4 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg.); 12 Monate gilt nur, wenn der Hersteller dies in der Anleitung festlegt.
  • Mythos: „Es gilt die Verordnung Nr. 719/2002 Slg.” Falsch. Sie wurde ab 1. Januar 2023 aufgehoben und durch die Verordnung Nr. 347/2022 Slg. ersetzt. Das Zitieren der aufgehobenen Verordnung ist ein messbarer Fehler mehrerer Mitbewerber.
  • Mythos: „Die Prüfung kann unser Wartungsmann durchführen.” Nein. Die Prüfung von Feuerlöschern, EPS und SHZ darf nur eine Person mit besonderer Berechtigung zur Fachkunde durchführen.
  • Mythos: „Die Druckprüfung des Schlauchs ist gesetzlich einmal jährlich vorgeschrieben.” Als gesetzliche Frist nicht belegt. Die Verordnung Nr. 699/2004 Slg. verweist auf STN 92 0801; ein festes Zahlenintervall findet sich in der Verordnung nicht direkt.
  • Mythos: „Revisionsdokumentation muss genau 5 Jahre archiviert werden.” Keine Bestimmung des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. oder der Verordnung Nr. 121/2002 Slg. legt eine solche pauschale Frist für Geräteprüfungen fest; die Dokumentation wird mindestens einmal alle 12 Monate geprüft (§ 31).

Große Vergleichstabelle der Prüfperiodizitäten und Paragraphen

Übersichtliche Zusammenfassung aller acht Einrichtungstypen an einem Ort: Prüfperiodizität, wer die Prüfung durchführen darf und die genaue Rechtsgrundlage. Jede Angabe wurde anhand einer Primärquelle (zakonypreludi.sk, slov-lex.sk) überprüft.

EinrichtungPrüfperiodizitätWer darf prüfenRechtsgrundlage
Tragbarer Feuerlöschermindestens einmal alle 24 Mon. (kürzer wenn Hersteller festlegt, i. d. R. 12 Mon.)natürliche Person mit besonderer Berechtigung§ 9 ods. 4 Verordn. Nr. 347/2022 Slg.
Fahrbarer Feuerlöschermindestens einmal alle 24 Mon.natürliche Person mit besonderer Berechtigung§ 9 ods. 5 Verordn. Nr. 347/2022 Slg.
Fahrbarer Löscher mit CO₂-Füllungmindestens einmal alle 12 Mon.natürliche Person mit besonderer Berechtigung§ 9 ods. 5 Verordn. Nr. 347/2022 Slg.
Hydranten und Feuerlöschleitungenmindestens einmal alle 12 Mon.berechtigte Person mit Messgerät§ 15 ods. 2 Verordn. Nr. 699/2004 Slg.
FeuerwehrschläucheDruckprüfung gemäß STN 92 0801 (Intervall nicht in der Verordnung)berechtigte Person§ 14 ods. 4 Verordn. Nr. 699/2004 Slg.
Brandschutzklappenmindestens einmal alle 12 Mon.Hersteller / wartungsverantwortliche Person§ 9 ods. 6 Verordn. Nr. 478/2008 Slg.
EPStäglich / monatlich / vierteljährlich + jährlichjährlich: Person mit besonderer Berechtigung§ 15 ods. 2 a § 13 ods. 5 Verordn. Nr. 726/2002 Slg.
SHZ und halbstationäre Löschanlagentägl. / wöch. / mon. / vierteljährl. / halbjährl. / jährl.jährlich: Person mit bes. Berech. für Montage und Reparatur von SHZ§ 13 ods. 2 a ods. 8 Verordn. Nr. 169/2006 Slg.
Notbeleuchtungmindestens einmal alle 12 Mon.fachkundige (Elektro-) Person§ 13 ods. 1 Verordn. Nr. 121/2002 Slg. + § 2 ods. 4 Ges. Nr. 314/2001 Slg.
Brandschutzabschlüsse (Türen, Fenster)mindestens einmal alle 12 Mon.Hersteller / wartungsverantwortliche Person§ 9 ods. 6 Verordn. Nr. 478/2008 Slg.
Vorbeugende Brandschutzkontrolle3 / 6 / 12 Mon. je nach Art des ObjektsBrandschutztechniker§ 14 ods. 1 Verordn. Nr. 121/2002 Slg.

Die Prüfperiodizitäten für Brandschutzklappen, EPS, SHZ und Notbeleuchtung mit konkretem Paragraphen sind auf dem slowakischen Markt selten — die meisten Mitbewerber geben sie gar nicht oder ohne Rechtsgrundlage an. Alle Fristen in der Tabelle entsprechen dem gültigen Wortlaut der Vorschriften zum Jahr 2026.

Fazit und weiteres Vorgehen

Revisionen und Prüfungen von Brandschutzeinrichtungen sind keine einmalige Aufgabe bei der Gebäudeabnahme, sondern eine laufende gesetzliche Pflicht während des gesamten Betriebs. Jeder Einrichtungstyp hat seine eigene Periodizität und seinen eigenen Kreis von Personen, die die Prüfung durchführen dürfen: Feuerlöscher mindestens einmal alle 24 Monate (in der Regel 12 laut Hersteller), Hydranten, Klappen, Abschlüsse und Notbeleuchtung in der Regel einmal alle 12 Monate, EPS und SHZ in mehreren Intervallen bis hin zur jährlichen Prüfung durch eine Person mit besonderer Berechtigung.

Die Vernachlässigung von Prüfungen setzt das Unternehmen Bußgeldern von bis zu 16 596 € (§ 59 ods. 2 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg.) und dem Risiko einer Kürzung von Versicherungsleistungen aus. Da fast die Hälfte der Brände auf menschliches Versagen zurückzuführen ist, ist gerade die einsatzbereite und regelmäßig geprüfte Einrichtung das wirksamste Mittel zum Schutz von Leben und Vermögen. Die damit zusammenhängenden Pflichten, Dokumentation und Schulungen bespricht ausführlich unser OPP-Leitfaden.

Wenn Sie nicht sicher sind, welche Einrichtungen Sie prüfen lassen müssen und in welchen Fristen, beurteilen wir Ihre Situation und schlagen einen Revisionsplan vor. Bestellung einer konkreten Prüfung, Termin und Preisangebot finden Sie auf der Dienstleistungsseite Prüfung von Brandschutzeinrichtungen.

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Stručná odpoveď

Revisionen (Kontrollen) von Brandschutzeinrichtungen sind in der Slowakei gemäß Gesetz Nr. 314/2001 Slg. verpflichtend. Feuerlöscher werden mindestens einmal alle 24 Monate kontrolliert (Verordnung Nr. 347/2022 Slg.), Hydranten einmal alle 12 Monate (Verordnung Nr. 699/2004 Slg.) und EPS, SHZ, Brandschutzklappen sowie die Notbeleuchtung in der Regel einmal alle 12 Monate. Die Kontrolle darf nur eine Person mit besonderer Berechtigung durchführen.

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Časté otázky o revíziách požiarnych zariadení

Ein tragbarer Feuerlöscher wird mindestens einmal alle 24 Monate gemäß § 9 ods. 4 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg. kontrolliert. Legt der Hersteller jedoch in der Begleitdokumentation oder in der Anleitung eine kürzere Frist fest — üblicherweise 12 Monate —, gilt die kürzere. Das gesetzliche Minimum beträgt also 24 Monate, in der Praxis schreiben jedoch die meisten Hersteller ein 12-Monats-Intervall vor, das dadurch verbindlich wird.

Nein. Die Verordnung Nr. 719/2002 Slg. wurde aufgehoben und seit dem 1. Januar 2023 durch die Verordnung Nr. 347/2022 Slg. ersetzt (Aufhebungs- und Wirksamkeitsbestimmung § 12 und § 13). Servicefirmen und Verkaufsportale, die noch die Verordnung 719/2002 zitieren, führen eine veraltete Norm an — es gilt ausschließlich die geltende Fassung der Verordnung 347/2022.

Das gesetzliche Minimum gemäß § 9 ods. 4 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg. beträgt einmal alle 24 Monate. Eine kürzere Frist — meist 12 Monate — legt der Hersteller in der Gebrauchsanleitung mit Rücksicht auf die Umgebungseinflüsse fest, und sie wird dadurch für den Betreiber verbindlich. Die Behauptung, 12 Monate gälten „von Gesetzes wegen“, ist daher ungenau: Das Gesetz gibt 24 Monate vor, die kürzere Frist legt der Hersteller fest.

Ein fahrbarer Feuerlöscher wird mindestens einmal alle 24 Monate gemäß § 9 ods. 5 der Verordnung Nr. 347/2022 Slg. kontrolliert. Eine Ausnahme ist der fahrbare CO₂-Feuerlöscher, der einmal alle 12 Monate kontrolliert wird (§ 9 ods. 5). Dieses Detail führen die meisten Anbieter nicht an.

Die Verordnung Nr. 347/2022 Slg. nennt keine zahlenmäßige Frist — für die Druckprüfung des Druckbehälters verweist sie auf eine besondere Vorschrift (Verordnung Nr. 508/2009 Slg.), da der Behälter ein vorbehaltenes technisches Druckgerät ist. Übliche Praxis nach Herstellerangaben ist bei Wasser- und Schaumlöschern alle 3 Jahre, bei den übrigen etwa alle 5 Jahre. Es handelt sich um Fristen nach Herstelleranleitung, nicht um eine zahlenmäßige gesetzliche Frist.

Löschwasserleitungen sowie Innen- und Außenhydranten werden mindestens einmal alle 12 Monate gemäß § 15 ods. 2 der Verordnung Nr. 699/2004 Slg. kontrolliert. Bei der Kontrolle werden die Funktionsfähigkeit der Entnahmestellen, Armaturen, Schläuche und Schlauchhaspeln, die Zugänglichkeit und die Betriebsparameter überprüft. Die Kontrolle führt eine berechtigte Person mit einem kalibrierten Messgerät durch.

Feuerwehrschläuche werden mittels Druckprüfung gemäß einer technischen Norm (zum Beispiel STN 92 0801) auf Funktionsfähigkeit geprüft, auf die § 14 ods. 4 der Verordnung Nr. 699/2004 Slg. verweist. Die Verordnung nennt kein festes zahlenmäßiges Intervall; die genaue Periodizität legen die technische Norm und die Herstellerangaben fest. Gesetzlich gesichert ist die jährliche Kontrolle der Schlaucheinrichtung als Ganzes (§ 15 ods. 2).

Die EPS wird täglich, monatlich, vierteljährlich und jährlich gemäß § 15 ods. 2 písm. a) bis d) der Verordnung Nr. 726/2002 Slg. kontrolliert; eine weitere Kontrolle erfolgt mindestens einmal jährlich (§ 13 ods. 5), sofern der Hersteller keine kürzere Frist festlegt. Die jährliche Kontrolle führt eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung zur Kontrolle von EPS-Anlagen durch, die darüber eine Bescheinigung ausstellt.

SHZ und teilstationäre Löschanlagen werden in sechs Intervallen — täglich, wöchentlich, monatlich, vierteljährlich, halbjährlich und jährlich — gemäß § 13 ods. 2 písm. a) bis f) der Verordnung Nr. 169/2006 Slg. kontrolliert. Die jährliche Kontrolle und Überprüfung führt ausschließlich eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung über die fachliche Eignung zur Installation und Reparatur von SHZ durch (§ 13 ods. 8), die darüber einen schriftlichen Beleg ausstellt.

Die Brandschutzklappe ist eine Art Brandschutzabschluss (§ 2 der Verordnung Nr. 478/2008 Slg.). Die vorbeugende Wartung erfolgt mindestens einmal alle 12 Monate gemäß § 9 ods. 6 písm. a) und die Überprüfung einmal alle 12 Monate gemäß § 9 ods. 6 bodu 1 — sofern die Betriebsanweisungen keine kürzere Frist festlegen. Die Wartung führt der Hersteller oder eine von ihm eingewiesene, für die Wartung des Abschlusses verantwortliche Person durch.

Die Notbeleuchtung ist eine Brandschutzeinrichtung gemäß § 2 ods. 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. Sie wird mindestens einmal alle 12 Monate gemäß § 13 ods. 1 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg. kontrolliert, und zwar entsprechend den Anforderungen in den Betriebsanweisungen oder in der Herstelleranleitung; das Ergebnis wird in das Brandschutzbuch eingetragen. Die Notbeleuchtung hat keine eigene Verordnung.

Die Kontrolle, Reparatur und Füllung von Feuerlöschern sowie die Kontrolle weiterer brandschutztechnischer Einrichtungen darf nur eine natürliche Person mit besonderer Berechtigung über die fachliche Eignung durchführen — nicht ein interner Instandhalter ohne Berechtigung. Die jährliche EPS-Kontrolle führt eine Person mit Berechtigung für EPS durch, die jährliche SHZ-Kontrolle eine Person mit Berechtigung zur Installation und Reparatur von SHZ. Über die Kontrolle wird ein Beleg ausgestellt und an der Einrichtung ein Kontrollschild angebracht.

Stellt eine juristische Person oder eine natürliche Person – Unternehmer die regelmäßige Kontrolle des Zustands der Brandschutzeinrichtungen nicht sicher, droht eine Geldstrafe bis zu 16 596 € gemäß § 59 ods. 2 písm. a) des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg. Für die Nichtdurchführung der vorbeugenden Brandschutzkontrolle oder die Nichterhaltung der Einrichtungen in einsatzfähigem Zustand droht eine Geldstrafe bis zu 8 298 € (§ 59 ods. 1). Ein fehlender Revisionsbericht ist häufig auch ein Grund für die Kürzung der Versicherungsleistung.

Einer natürlichen Person kann für Ordnungswidrigkeiten auf dem Gebiet des Brandschutzes eine Geldstrafe bis zu 99 € (§ 61 ods. 2), bis zu 165 € (§ 61 ods. 3) oder bis zu 331 € (§ 61 ods. 4) gemäß Gesetz Nr. 314/2001 Slg. auferlegt werden; im Blockverfahren kann eine Geldstrafe bis zu 100 € verhängt werden (§ 62 ods. 2).

Brandschutzeinrichtungen definiert § 2 ods. 4 des Gesetzes Nr. 314/2001 Slg.: Dazu gehören brandschutztechnische Einrichtungen, Feuerlöscher, Brandschutzabschlüsse, Einrichtungen zur Löschwasserversorgung, die Notbeleuchtung und weitere. Ihre technische Kontrolle unterscheidet sich von der vorbeugenden Brandschutzkontrolle — einer internen organisatorischen Begehung gemäß § 14 der Verordnung Nr. 121/2002 Slg., die alle 12 Monate in Wohnhäusern (Buchst. a), alle 6 Monate in Verwaltungsräumen (Buchst. b) und alle 3 Monate in den übrigen Räumen (Buchst. c) durchgeführt wird. Den weiteren Kontext finden Sie im Ratgeber Brandschutz.

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