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Sprievodca VTZ

Vorbehaltene technische Geräte (VTZ): vollständiger Leitfaden

Was sind vorbehaltene technische Geräte, wie werden sie in die Gruppen A und B eingeteilt, welche Fristen gelten für Fachbesichtigungen und -prüfungen, wer darf Revisionen durchführen und welche Bußgelder drohen gemäß Verordnung Nr. 508/2009 Slg.

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Was sind vorbehaltene technische Geräte (VTZ)?

Vorbehaltene technische Geräte sind technische Geräte, die im Betrieb ein erhöhtes Gefährdungspotenzial für die Sicherheit und Gesundheit von Menschen oder für Sachwerte aufweisen und für die der Staat daher eine besondere Kontrollregelung vorschreibt. Die grundlegende Rechtsvorschrift ist die Verordnung Nr. 508/2009 Slg., mit der Einzelheiten zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit mit technischen Druckgeräten, Hebegeräten, elektrischen Geräten und Gasgeräten sowie die als vorbehaltene technische Geräte geltenden technischen Geräte festgelegt werden. Diese Verordnung ist die Durchführungsverordnung zum Gesetz Nr. 124/2006 Slg. über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit. Gemäß § 2 ods. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. gilt die Verordnung für technische Druckgeräte, Hebegeräte, elektrische Geräte und Gasgeräte sowie deren Teile. Diese vier Gerätearten bilden die Grundeinteilung. Sie gilt hingegen nicht für technische Geräte, die bestimmungsgemäße Produkte sind, bis zu ihrer Inbetriebnahme oder Markteinführung (§ 2 ods. 2) — die VTZ-Regelung greift also erst in der Betriebsphase.

Entscheidend ist die Einteilung nach dem Gefährdungsgrad. Gemäß § 4 ods. 1 der Verordnung werden die Arten technischer Geräte in Gruppe A (Geräte mit hohem Gefährdungsgrad), Gruppe B (höherer Gefährdungsgrad) und Gruppe C (geringerer Gefährdungsgrad) eingeteilt. Die maßgebliche Bestimmung für das Verständnis des Begriffs VTZ ist § 4 ods. 2: Als vorbehaltene technische Geräte (VTZ) gelten technische Geräte der Gruppe A und technische Geräte der Gruppe B. Geräte der Gruppe C fallen daher nicht in die Kategorie VTZ — für sie gelten allgemeine Wartungs- und Kontrollpflichten gemäß der begleitenden Dokumentation und technischen Normen, jedoch nicht die besondere VTZ-Regelung. Die konkrete Einteilung aller Geräte in Gruppen enthält Anhang Nr. 1 der Verordnung. Der Grund für die Kategorisierung liegt im Verhältnismäßigkeitsprinzip. Ein Hochleistungsdampfkessel, ein Personenaufzug oder eine Hochspannungsanlage können bei einer Störung tödliche Unfälle oder erhebliche Schäden verursachen, während ein kleines Gerät dieses Risiko nicht darstellt. Daher wird für Gruppe A — die risikoreichsten Geräte — die strengste Aufsicht einschließlich amtlicher Prüfungen durch eine zugelassene juristische Person gefordert, während bei Gruppe B in der Regel eine Fachbesichtigung und Fachprüfung des Revisionstechnikers ausreicht.

Die mit VTZ verbundenen Pflichten trägt der Betreiber. Die Verordnung versteht darunter in § 8 den Arbeitgeber, eine natürliche Person, die Unternehmer ist und kein Arbeitgeber ist, sowie andere Personen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben technische Geräte verwenden. Es kommt daher nicht darauf an, ob das Unternehmen Eigentümer des Geräts ist oder es gemietet hat — die Pflicht zur Gewährleistung des sicheren Zustands trägt derjenige, der das Gerät tatsächlich betreibt. Bei Wohngebäuden übernehmen die Eigentümergemeinschaft oder der Verwalter die Aufgaben des Arbeitgebers. Die Verordnung ist zusammen mit dem Gesetz Nr. 124/2006 Slg. zu lesen. Gemäß § 9 ods. 1 dieses Gesetzes ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Sicherheitszustand technischer Geräte laufend zu kontrollieren und in den durch besondere Vorschriften festgelegten Intervallen amtliche Prüfungen, Fachbesichtigungen und Fachprüfungen der vorbehaltenen technischen Geräte sicherzustellen. Die Verordnung Nr. 508/2009 Slg. ist genau jene besondere Vorschrift, die diese Intervalle konkretisiert. Seit ihrer Verabschiedung wurde sie durch die Verordnungen Nr. 435/2012 Slg., Nr. 398/2013 Slg. und Nr. 234/2014 Slg. geändert; nach der am 1. September 2014 in Kraft getretenen Änderung folgte keine weitere Novellierung, und die konsolidierte Fassung von 2014 gilt auch im Jahr 2026.

Die vier VTZ-Gruppen im Detail

Die Verordnung teilt die technischen Geräte nach Art in vier Kategorien ein und gliedert jede davon in Gruppen A, B und C. Die Übersicht basiert auf Anhang Nr. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg., der vier Teile umfasst.

Druckgeräte

Druckgeräte arbeiten mit Überdruck oder mit Medien, die bei einer Störung eine Explosion, Verbrühungen oder den Austritt gefährlicher Stoffe verursachen können. Zur Gruppe A gehören beispielsweise Dampf- und Flüssigkeitskessel, die nach Leistung in die Klassen I. bis IV. eingeteilt werden, stationäre Druckbehälter mit höheren Parametern, Druckbehälter für den Transport von Gasen (Tankwagen) sowie Rohrleitungen für die Verteilung gefährlicher Flüssigkeiten oberhalb festgelegter Grenzwerte. Zur Gruppe B gehören beispielsweise Geräte zur Dampferzeugung mit niedrigeren Parametern (Klasse V.), stationäre Druckbehälter mit niedrigeren Werten, Druckflaschen und -fässer sowie Sicherheitszubehör. Typische Beispiele in der Praxis sind Druckluftbehälter von Kompressoren, Ausdehnungsgefäße von Heizungsanlagen, Dampf- und Warmwasserkessel sowie Druckbehälter in technologischen Anlagen.

Hebegeräte

Hebegeräte dienen zum Heben und Bewegen von Lasten oder Personen, wobei das Risiko vor allem im Absturz von Lasten oder im Versagen der Tragkonstruktion liegt. Zur Gruppe A gehören beispielsweise Krane und Hebezeuge mit motorischem Antrieb mit einer Tragfähigkeit von mehr als 1 000 kg einschließlich Kranbahnen, fahrbare Arbeitsbühnen mit einer Hubhöhe von mehr als 1,5 m, fest mit einem Gebäude verbundene Aufzüge und Hebebühnen (insbesondere Personen- und Lastenaufzüge mit Personenbeförderung), Bauaufzüge, Regalbediengeräte mit Bedienstand, Fahrtreppen und Fahrsteige, Skilifte sowie Freizeitanlagen mit technischem Betrieb (Karussells, Achterbahnen). Zur Gruppe B gehören beispielsweise Krane und Hebezeuge mit einer Tragfähigkeit bis einschließlich 1 000 kg, Hubeinrichtungen von Förderfahrzeugen, Servicehebebühnen für Fahrzeuge sowie vertikale Hebebühnen für Personen mit eingeschränkter Mobilität. Gruppe C umfasst beispielsweise Anschlagmittel (Seile, Ketten, Gurte, Haken).

Elektrische Geräte

Elektrische Geräte stellen ein Risiko für elektrischen Schlag, Brand und Explosion dar. Zur Gruppe A gehören beispielsweise Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie mit einer Leistung von 3 MW und mehr, Anlagen zur Umwandlung elektrischer Energie mit einer Anschlussleistung von 250 kVA und mehr, elektrische Netze mit einer Wechselspannung von mehr als 1 000 V oder einer Gleichspannung von mehr als 1 500 V, elektrische Anlagen in brand- oder explosionsgefährdeten Bereichen, Anlagen in Räumen für medizinische Zwecke sowie Anlagen in Objekten, die für die Versammlung von mehr als 250 Personen bestimmt sind. Gruppe B ist residual definiert — sie umfasst normale Gebäudeinstallationen und die meisten Blitzschutzanlagen. Für elektrische VTZ gilt eine Besonderheit: ein fachliches Gutachten zur Dokumentation ist nur für Geräte der Gruppe A erforderlich (§ 5 ods. 3 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.).

Gasgeräte

Gasgeräte arbeiten mit gefährlichen Gasen, wobei das Risiko in Explosion, Vergiftung oder Erstickung besteht. Zur Gruppe A gehören beispielsweise Anlagen zur Gaserzeugung mit einer Leistung von mehr als 10 Nm³/h, Gasspeicherung mit einem Volumen von mehr als 100 m³, das Befüllen von Druckbehältern, Druckstationen, das Erhöhen und Senken des Gasdrucks über 0,4 MPa, die Gasverteilung mit einem Druck über 0,4 MPa und Acetylenleitungen, der Gasverbrauch durch Verbrennung mit einer Leistung über 0,5 MW sowie die Kühlung mit einer Gasmenge von mehr als 25 kg. Zur Gruppe B gehören entsprechende Anlagen mit niedrigeren Parametern — beispielsweise die Gasverteilung bis 0,4 MPa, der Gasverbrauch durch Verbrennung von 5 kW bis 0,5 MW (hierzu zählt die Mehrzahl der Gasheizungszentralen) sowie die Kühlung mit einer Gasmenge von 3 bis 25 kg. Typische Beispiele sind Gasheizungszentralen, Gasregelstationen, Erdgasverteilungsnetze in Gebäuden und Kältekreisläufe.

Gerade die Einstufung in Gruppe A oder B entscheidet darüber, ob das Gerät nur von einer Person mit gültigem Ausweis bedient oder nur von einer Person mit einer Bescheinigung repariert werden darf oder ob ein schriftlicher Nachweis des Revisionstechnikers ausreicht. Daher ist die korrekte Einstufung des Geräts in eine Gruppe der erste und wichtigste Schritt bei der Erstellung des Revisionsplans.

Fachliche Besichtigungen und Fachprüfungen (OPaOS)

Im Alltag spricht man von Revisionen, die Verordnung verwendet jedoch den präziseren Begriff fachliche Besichtigung und Fachprüfung (Abkürzung OPaOS). Gemäß § 13 ods. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. wird durch die OPaOS der Sicherheitszustand des vorbehaltenen technischen Geräts nach Abschluss der Herstellung, Montage, Installation am zukünftigen Betriebsort, Rekonstruktion und Reparatur sowie während seines Betriebs kontrolliert. Die OPaOS wird im Umfang und in den Fristen gemäß den Anhängen Nr. 5 bis 10 und nach sicherheitstechnischen Anforderungen durchgeführt. Was ist der Unterschied zwischen Besichtigung und Prüfung? Die Fachbesichtigung ist eine visuelle und funktionale Kontrolle — der Revisionstechniker beurteilt den Gerätezustand durch Besichtigung, Messung und Überprüfung der Funktionsfähigkeit der Sicherheitselemente. Die Fachprüfung ist gründlicher und umfasst in der Regel eine Belastung des Geräts (beispielsweise eine Druckprüfung eines Druckbehälters mit höherem Druck oder eine Belastungsprüfung eines Krans). Die Prüfung wird daher in längeren Intervallen als die Besichtigung durchgeführt. Bei Druckgeräten wird zwischen Außenbesichtigung, Innenbesichtigung und Druckprüfung unterschieden, bei elektrischen Geräten stützt sich die OPaOS auch auf die technischen Normen STN.

Der zweite wichtige Unterschied besteht zwischen der erstmaligen und der periodischen (wiederkehrenden) OPaOS. Die erstmalige OPaOS wird vor der ersten Inbetriebnahme des Geräts durchgeführt — nach Herstellung, Montage oder Installation am zukünftigen Betriebsort — und ihr Bericht wird für die gesamte Lebensdauer des Geräts aufbewahrt. Die periodische OPaOS wird während des Betriebs in regelmäßigen Fristen gemäß den Anhängen der Verordnung durchgeführt, und ihr Zweck ist es, Verschleiß, Alterung und Beschädigungen zu erkennen. Darüber hinaus gibt es die außerordentliche OPaOS — gemäß § 9 ods. 2 písm. c) der Verordnung wird die Sicherheitsüberprüfung beispielsweise vor der Wiederinbetriebnahme nach einem Stillstand von mehr als einem Jahr, nach Demontage und erneuter Montage, nach Rekonstruktion und Reparatur sowie dann durchgeführt, wenn ein Arbeitsinspekteur die Nutzung des Geräts untersagt hat. Bei Geräten der Gruppe A kommt die amtliche Prüfung und die wiederholte amtliche Prüfung gemäß § 12 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. ins Spiel. Die amtliche Prüfung wird vor der Inbetriebnahme von vorbehaltenen technischen Geräten der Gruppe A und ausgewählten Gasgeräten durchgeführt. Die wiederholte amtliche Prüfung wird in den Fristen gemäß den Anhängen Nr. 5, 7 und 10 durchgeführt, wobei bei elektrischen Geräten spätestens nach jeweils zehn Jahren Betrieb (§ 12 ods. 2). Die amtliche und die wiederholte amtliche Prüfung wird ausschließlich von einer zugelassenen juristischen Person durchgeführt, nicht von einem selbständigen Revisionstechniker. Gemäß § 13 ods. 2 ersetzt die amtliche oder die wiederholte amtliche Prüfung die Fachbesichtigung und die Fachprüfung, wenn sie in der gleichen Frist durchgeführt wurde.

Nach Durchführung der OPaOS erstellt der Revisionstechniker einen Bericht. Gemäß § 16 ods. 2 der Verordnung muss dieser unter anderem folgendes enthalten: Name und Sitz des Betreibers, Datum der Durchführung, Registriernummer der Bescheinigung des Revisionstechnikers, Art der OPaOS, Bezeichnung und Parameter des Geräts, Messdaten, festgestellte Mängel und deren Schwere, Gesamtbewertung der Betriebsfähigkeit des Geräts sowie vorgeschlagene Maßnahmen zur Mängelbeseitigung. Dieser Bericht ist das Schlüsseldokument bei der Kontrolle durch das Arbeitsinspektorat.

Welche Fristen gelten für Fachbesichtigungen und -prüfungen?

Fristen gehören zu den am häufigsten gesuchten Informationen, sind jedoch gleichzeitig die komplexesten — die genauen Intervalle stehen nicht im Text der Paragraphen, sondern in den Anhängen Nr. 5 bis 10 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg., wo sie in Form umfangreicher Tabellen nach Gruppe und Art des jeweiligen Geräts aufgeführt sind. Bei der Festlegung einer Frist gilt stets die Regel: Wenn die technischen Bedingungen des Herstellers eine kürzere Frist vorschreiben, gilt die kürzere. Bei elektrischen Anlagen wird gemäß Anhang Nr. 8 die kürzere Frist aus zwei Tabellen bestimmt — je nach Art des Objekts und nach Klassifikation der äußeren Einflüsse. Die folgende Tabelle gibt einen orientierenden Überblick über die häufigsten Fristen periodischer OPaOS während des Betriebs. Es handelt sich stets um die spätesten Termine — für ein konkretes Gerät kann aufgrund von Herstellerhinweisen oder äußeren Einflüssen eine kürzere Frist gelten.

GeräteartFachbesichtigungFachprüfung / DruckprüfungWiederholte amtliche Prüfung
Elektrische Anlage — gemauertes Wohn- und Bürogebäude5 Jahre
Elektrische Anlage — Schule, Kindergarten, Hotel, Unterkunft3 Jahre
Elektrische Anlage — Objekte für mehr als 250 Personen, Hochhäuser2 Jahre
Elektrische Anlage — temporär (Baustelle)0,5 Jahre
Blitzschutzanlage — Schutzniveau I und II2 Jahre
Blitzschutzanlage — Schutzniveau III und IV4 Jahre
Blitzschutzanlage — Objekt mit explosionsgefährdetem Bereich1 Jahr
Stationärer Druckbehälter (Gruppe A)außen 1 Jahrinnen 5 Jahre / Druckprüfung 10 Jahre10 Jahre
Dampf-/Flüssigkeitskessel (Gruppe A)außen 6 Monate / innen 1 JahrDruckprüfung 6 Jahre6 Jahre
Kran auf ortsfester Kranbahn (Gruppe A)1 Jahr2 Jahre10 Jahre
Personen-/Lastenaufzug mit Personenbeförderung (Gruppe A)3 Monate3 Jahre6 Jahre
Gasverbrauchsgerät 5 kW – 0,5 MW (Gruppe B)1 Jahr3 Jahrenicht erforderlich
Gasleitungsverteilung (Gruppe B)3 Jahre6 Jahrenicht erforderlich

Die meisten Krane fahren auf einer ortsfesten Kranbahn, die Teil des Geräts der Gruppe A ist. Gemäß Anmerkung 4 des Anhangs Nr. 7 hat eine ortsfeste Kranbahn — zusammen mit Bau-, Mobil-, Seil-, Verladebrücken- und Eisenbahnkranen sowie Kranen in heißer oder aggressiver Umgebung — jährlich eine Fachbesichtigung und alle 2 Jahre eine Fachprüfung, daher wird ein Brückenkran in einer Halle jährlich geprüft. Die Grundfrist von 2 Jahren / 4 Jahren gilt nur für einen Kran ohne ortsfeste Kranbahn, was in der Praxis selten ist.

Für elektrische Anlagen legt Anhang Nr. 8 der Verordnung die Fristen fest — für gemauertes Wohn- und Bürogebäude 5 Jahre, für Schulen, Kindergärten, Krippen und Unterkünfte 3 Jahre, für Objekte zur Versammlung von mehr als 250 Personen oder Hochhäuser 2 Jahre und für temporäre Anlagen auf Baustellen 0,5 Jahre. Bei Blitzschutzanlagen gilt für Schutzniveau I und II eine Frist von 2 Jahren, für Niveau III und IV 4 Jahre und für Objekte mit explosionsgefährdetem Bereich 1 Jahr.

Bei Druckgeräten (Anhang Nr. 5) wird bei einem stationären Druckbehälter der Gruppe A die Außenbesichtigung einmal im Jahr, die Innenbesichtigung einmal alle 5 Jahre und die Druckprüfung einmal alle 10 Jahre durchgeführt; die wiederholte amtliche Prüfung führt eine zugelassene juristische Person alle 10 Jahre durch. Bei Dampfkesseln der Gruppe A sind die Fristen strenger — Außenbesichtigung alle 6 Monate, Innenbesichtigung einmal im Jahr und Druckprüfung sowie wiederholte amtliche Prüfung alle 6 Jahre. Bei Gasgeräten (Anhang Nr. 10) wird bei einem Verbrauchsgerät mit einer Leistung von 5 kW bis 0,5 MW die Fachbesichtigung jährlich und die Fachprüfung alle 3 Jahre durchgeführt, bei Gasleitungsverteilungen Besichtigung alle 3 Jahre und Prüfung alle 6 Jahre. Aufgrund der Komplexität der Tabellen und der Vielzahl von Ausnahmen empfehlen wir, die konkrete Frist für das jeweilige Gerät direkt im entsprechenden Anhang der Verordnung zu überprüfen oder sich von einem Fachmann einen Revisionsplan erstellen zu lassen. Bei elektrischen Anlagen gilt zudem, dass stets die kürzere der Fristen nach Art des Objekts und nach äußeren Einflüssen maßgeblich ist, sodass die tatsächliche Frist kürzer sein kann, als der orientierenden Übersicht zu entnehmen ist.

Wer darf VTZ-Revisionen durchführen?

Revisionen an VTZ darf nicht jedermann durchführen. Die Verordnung und das Gesetz legen genau fest, wer berechtigt ist, einzelne Tätigkeiten auszuführen, und unterscheiden zwischen dem Revisionstechniker und der zugelassenen juristischen Person. Die Fachbesichtigung und Fachprüfung führt der Revisionstechniker durch. Gemäß § 16 ods. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. ist der Revisionstechniker eine natürliche Person, die über die in Anhang Nr. 11 genannte Fachausbildung und Berufserfahrung verfügt und die im Rahmen der ausgestellten Bescheinigung Fachbesichtigungen und Fachprüfungen nach dem erstellten Arbeitsablauf durchführen darf. Bei elektrischen Geräten ist der Revisionstechniker gesondert in § 24 der Verordnung definiert. Die Bescheinigung des Revisionstechnikers ist auf eine bestimmte Art und Gruppe von Geräten beschränkt — ein Revisionstechniker mit Bescheinigung für Druckgeräte darf keine Revisionen an Gas- oder Hebegeräten durchführen und umgekehrt.

Die Typprüfung, amtliche Prüfung und wiederholte amtliche Prüfung führt eine zugelassene juristische Person durch. Diese ist in § 14 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. als juristische Person definiert, die vom Nationalen Arbeitsinspektorat (NIP) eine Genehmigung zur Überprüfung der Einhaltung der Sicherheitsanforderungen technischer Geräte erhalten hat. Die zugelassene juristische Person muss unabhängig sein — sie darf selbst keine Projekt-, Konstruktions- oder Lieferantentätigkeit im Bereich technischer Geräte ausüben, was die Unparteilichkeit der Kontrolle sicherstellt. Die Fachkunde des Revisionstechnikers wird durch eine Bescheinigung nachgewiesen, die Fachkunde der Bedienungsperson durch einen Ausweis (§ 15 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.). Nach der Änderung des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. durch das Gesetz Nr. 73/2021 Slg. mit Wirkung vom 1. April 2021 stellt die zugelassene juristische Person Ausweise und Bescheinigungen für die Ausübung der Tätigkeit aus (§ 16 ods. 1 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg.); zuvor wurden sie vom zuständigen Arbeitsinspektorat ausgestellt. Maßgeblich ist daher der Wortlaut des Gesetzes, nicht die ältere Formulierung der Verordnung.

Für den Betreiber ergibt sich daraus eine praktische Konsequenz: Bei der Beauftragung einer Revision ist zu prüfen, ob der Revisionstechniker oder das Unternehmen eine gültige Bescheinigung genau für die Art und Gruppe des zu prüfenden Geräts besitzt. Wenn ein Unternehmen Revisionen, Reparaturen oder das Befüllen von Druckbehältern für andere Personen im Auftragsverfahren durchführt, muss es auch eine Genehmigung gemäß § 15 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. besitzen, die von einer zugelassenen juristischen Person ausgestellt wurde. Die Liste der zugelassenen juristischen Personen und der erteilten Genehmigungen veröffentlicht das Nationale Arbeitsinspektorat.

Pflichten des Betreibers und des Arbeitgebers

Die Pflichten des Betreibers sind vor allem in § 8 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. zusammengefasst. Der Betreiber gewährleistet die Sicherheit eines technischen Geräts, wenn er beim Betrieb die sicherheitstechnischen Anforderungen einhält und gleichzeitig vier grundlegende Pflichten erfüllt.

  • Führt die begleitende technische Dokumentation des technischen Geräts einschließlich der Nachweise über durchgeführte Besichtigungen, Kontrollen und Prüfungen (§ 8 písm. a)). Die Dokumentation gemäß § 6 und Anhang Nr. 3 enthält Herstellerangaben, Betriebs-, Wartungs- und Prüfanleitung, Anforderungen an die Fachkunde der Bedienungsperson sowie Übergabedokumente (Gerätepass oder Revisionsbuch, Prüfzertifikate).
  • Führt ein Verzeichnis der vorbehaltenen technischen Geräte mit den Daten gemäß Anhang Nr. 4, das dem tatsächlichen Zustand entspricht (§ 8 písm. b)). Das Verzeichnis enthält Bezeichnung und Typnummer, Hersteller, Seriennummer, Herstellungsjahr, Standort und technische Parameter. Es ist das Erste, um dessen Vorlage ein Kontrolleur des Arbeitsinspektorats in der Regel bittet.
  • Erlässt eine örtliche Betriebsanweisung für den Betrieb von VTZ der Gruppe A, wenn die technische Dokumentation die tatsächlichen Betriebsbedingungen nicht berücksichtigt (§ 8 písm. c)).
  • Stellt die Durchführung der Sicherheitszustandskontrolle gemäß § 9 sicher (§ 8 písm. d)) — also die rechtzeitigen Fachbesichtigungen, Fachprüfungen und amtlichen Prüfungen in den festgelegten Fristen.

Eine besondere und häufig unterschätzte Pflicht ist die Beseitigung festgestellter Mängel. Die bloße Durchführung der Revision reicht nicht aus — der Betreiber ist verpflichtet, die festgestellten Mängel zu beseitigen. Wenn der Revisionstechniker im Bericht angibt, dass das Gerät das Leben und die Gesundheit unmittelbar gefährdet, schlägt er die Außerbetriebnahme des Geräts vor (§ 16 ods. 2 písm. i)) und der Betreiber muss das Gerät außer Betrieb nehmen. Vor Beginn der Kontrolle ist der Betreiber verpflichtet, das Gerät für die Kontrolle vorzubereiten und die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen (§ 9 ods. 3) — beispielsweise den Zugang zur Schaltanlage freizumachen, die Energiezufuhr zu unterbrechen oder für Entgasung zu sorgen. Diese Pflichten werden durch die allgemeine Pflicht aus dem Gesetz Nr. 124/2006 Slg. ergänzt — gemäß § 6 ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und gemäß § 9 den Sicherheitszustand technischer Geräte laufend zu kontrollieren. Dokumentation, Verzeichnis und Revisionsnachweise bilden zusammen das System, mit dem der Betreiber die Erfüllung seiner gesetzlichen Pflichten nachweist.

Wie wird das Bedienungspersonal für VTZ geschult?

Die Sicherheit von VTZ hängt nicht nur vom Zustand des Geräts ab, sondern auch von der Qualifikation der Personen, die es bedienen. Gemäß § 17 ods. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. darf ein vorbehaltenes technisches Gerät nur von einer Person mit gültigem Ausweis bedient werden, wenn es sich um einen Dampf- oder Flüssigkeitskessel der Klassen I. bis V., einen mobilen und Turmdrehkran mit Auslegerbauweise und eine fahrbare Arbeitsbühne auf motorbetriebem Fahrgestell der Gruppe A für den Betrieb auf öffentlichen Straßen handelt oder um ein Gasgerät der Gruppe A (mit Ausnahmen). Beim Anschlagen von Lasten an Kränen der Gruppe A ist ein Ausweis als Anschläger erforderlich (§ 17 ods. 2). Alle anderen vorbehaltenen technischen Geräte, die in § 17 ods. 1 nicht aufgeführt sind, darf eine Person bedienen, die einen schriftlichen Nachweis über die Überprüfung ihrer Fachkenntnisse besitzt, der von einem Revisionstechniker ausgestellt wurde (§ 17 ods. 3). Hier ist auf einen häufigen Irrtum hinzuweisen. Der schriftliche Nachweis über die Fachkunde für den Betrieb, das Anschlagen von Lasten oder die Reparatur von Geräten, die in § 17 ods. 1 und § 18 ods. 1 nicht aufgeführt sind, wird durch § 15 ods. 7 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. geregelt — nicht durch § 16 ods. 7, der in § 16 (Revisionstechniker) gar nicht existiert, da § 16 der Verordnung nur die Absätze 1 bis 3 hat. Die Pflicht zur Absolvierung der Aktualisierungsausbildung ergibt sich dabei nicht aus der Verordnung, sondern aus dem Gesetz Nr. 124/2006 Slg.

Gemäß § 16 ods. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. ist eine natürliche Person, die einen Ausweis, eine Bescheinigung oder einen Nachweis besitzt, verpflichtet, innerhalb von fünf Jahren ab dem Tag der Ausstellung bei einer zur Aus- und Weiterbildung befugten Person eine Aktualisierungsausbildung zu absolvieren und eine weitere Aktualisierungsausbildung stets innerhalb von fünf Jahren nach Abschluss der vorherigen. Erfüllt sie diese Pflicht nicht, verliert der Ausweis, die Bescheinigung oder der Nachweis seine Gültigkeit (§ 16 ods. 12 písm. c)). Außerdem ist der Inhaber verpflichtet, sich in einem fünfjährigen Zyklus einer arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung zu unterziehen (§ 16 ods. 6); die Gültigkeit des Nachweises ist damit an dasselbe Intervall wie die Aktualisierungsausbildung gebunden. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er nicht nur die Revisionsfristen der Geräte, sondern auch die Gültigkeit der Ausweise und Bescheinigungen seiner Mitarbeiter sowie die Termine ihrer Aktualisierungsausbildungen und medizinischen Vorsorgeuntersuchungen überwachen muss. Ein Mitarbeiter mit ungültigem Ausweis darf das Gerät nicht bedienen, und sein Einsatz stellt einen Verstoß gegen Vorschriften dar, der mit einer Sanktion geahndet werden kann.

Welche Strafen drohen bei Vernachlässigung der Pflichten?

Die Einhaltung der mit VTZ verbundenen Pflichten wird von der Arbeitsinspektion auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. über die Arbeitsinspektion durchgesetzt. Die staatliche Verwaltung übt das Nationale Arbeitsinspektorat und die regionalen Arbeitsinspektorate aus. Der Arbeitsinspekteur ist berechtigt, den Betrieb auch ohne vorherige Ankündigung zu betreten und den Sicherheitszustand der technischen Geräte, die Dokumentation und die Revisionsberichte zu kontrollieren. Bußgelder regelt § 19 des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. Gemäß § 19 ods. 1 písm. a) kann das Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber für Verstöße gegen die Pflichten aus Vorschriften zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit eine Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro auferlegen. Ist infolge des Verstoßes ein Arbeitsunfall eingetreten, sieht das Gesetz Mindestbußgelder vor — bei schwerer Körperverletzung mindestens 20 000 Euro und bei Tod mindestens 33 000 Euro. Diese nach den Unfallfolgen gestaffelte Regelung wurde durch das Gesetz Nr. 73/2021 Slg. mit Wirkung vom 1. April 2021 eingeführt.

Für die Ausübung von Tätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung, Bescheinigung, den Ausweis oder die Erlaubnis verhängt das Arbeitsinspektorat gemäß § 19 ods. 2 eine Geldstrafe von 300 bis 33 000 Euro. Für schwerwiegende Verstöße beträgt der Bußgeldrahmen 1 000 bis 200 000 Euro und für die Nichterfüllung einer vom Arbeitsinspekteur angeordneten Maßnahme 300 bis 100 000 Euro. Leitenden Mitarbeitern und gesetzlichen Vertretern, die durch ihr Verschulden Pflichten verletzt oder eine Weisung zu ihrer Verletzung erteilt haben, kann eine Geldstrafe von bis zum Vierfachen ihres durchschnittlichen monatlichen Verdienstes auferlegt werden (§ 19 ods. 1 písm. c)). Gemäß § 20 kann für die Behinderung der Arbeitsinspektion oder die Nichterfüllung von Meldepflichten auch eine Ordnungsstrafe von 100 bis 1 000 Euro verhängt werden. Neben den direkten Sanktionen drohen auch indirekte Folgen. Kommt es zu einem Unfall oder Schaden an einem Gerät, das keine gültige Revision hatte, kann die Versicherung die Leistung kürzen oder vollständig verweigern. In schwerwiegenden Fällen, in denen die Vernachlässigung der Pflichten zu einer Lebensgefährdung oder einem Unfall geführt hat, kommt auch die strafrechtliche Verantwortung der zuständigen Personen in Betracht.

Häufigste Fehler in der Praxis

Die Praxis der Arbeitsinspektorate zeigt, dass Verstöße gegen VTZ-Pflichten nach wiederkehrenden Mustern auftreten. Sie zu kennen bedeutet, ihnen ausweichen zu können.

  • Versäumte Revisionsfrist. Die Frist läuft objektiv ab, und ihre Überschreitung bedeutet, dass das Gerät ohne gültige Sicherheitsüberprüfung betrieben wird. Bei einer großen Anzahl von Geräten mit unterschiedlichen Fristen ist eine manuelle Überwachung unzuverlässig — empfohlen wird eine Evidenz mit automatischer Benachrichtigung.
  • Fehlende oder unvollständige Dokumentation. Wenn der Gerätepass, die Betriebsanleitung oder der Nachweis über die vorherige Revision fehlt, liegt ein eigenständiger Verstoß vor, unabhängig vom technischen Zustand des Geräts.
  • Falsche Einstufung des Geräts in eine Gruppe. Wenn der Betreiber das Gerät unterschätzt und in Gruppe C statt B oder A einstuft, versäumt er Pflichtrevisionen und setzt sich dem Sanktionsrisiko aus. Die Einstufung gemäß Anhang Nr. 1 muss fachlich beurteilt werden.
  • Nichtbeseitigung der bei der Revision festgestellten Mängel. Ein Revisionsbericht, der Mängel feststellt, erfüllt die Pflichten nicht von selbst — die Mängel müssen beseitigt und die Beseitigung dokumentiert werden. Bei der nächsten Revision wird auch kontrolliert, ob und wie die Mängel aus der vorherigen OPaOS beseitigt wurden (§ 16 ods. 2 písm. f)).
  • Bedienung des Geräts durch eine unqualifizierte Person — einen Mitarbeiter ohne gültigen Ausweis oder mit einem Ausweis, dessen Gültigkeit wegen Nichtabsolvierung der Aktualisierungsausbildung erloschen ist.
  • Beauftragung der Revision bei einem Techniker ohne Bescheinigung für die entsprechende Geräteart und -gruppe — eine solche Revision ist ungültig und der Betreiber befindet sich in dem Zustand, als wäre keine Revision durchgeführt worden.

Wer die VTZ-Agenda als unübersichtlich empfindet, ist damit nicht allein. Genau deshalb beauftragen Unternehmen zunehmend einen fachkundigen Partner mit Revisionen, Evidenz und Fristenüberwachung. Wenn Sie eine schlüsselfertige Revisionslösung suchen, erfahren Sie, wie unser Dienst für vorbehaltene technische Geräte funktioniert.

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Stručná odpoveď

Vorbehaltene technische Geräte (VTZ) sind Druck-, Hebe-, Elektro- und Gasgeräte, die im Betrieb ein hohes oder höheres Maß an Gefährdung für Leben, Gesundheit und Eigentum darstellen. Sie definiert die Verordnung Nr. 508/2009 Slg., nach der als vorbehalten die Geräte der Gruppe A und der Gruppe B gelten (§ 4 ods. 2). Die Pflichten hat der Betreiber: Er muss eine Evidenz und Dokumentation führen und regelmäßige fachliche Prüfungen und fachliche Proben in den Fristen gemäß den Anlagen Nr. 5 bis 10 sicherstellen.

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Vorbehaltene technische Geräte sind Druck-, Hebe-, Elektro- und Gasgeräte, die im Betrieb ein hohes oder höheres Maß an Gefährdung darstellen. Gemäß § 4 ods. 2 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. gelten als VTZ die in die Gruppe A (hohes Maß an Gefährdung) und die Gruppe B (höheres Maß an Gefährdung) eingestuften Geräte. Geräte der Gruppe C gelten nicht als vorbehalten.

Die Fristen legt Anlage Nr. 8 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. fest. Für ein gemauertes Wohn- und Bürogebäude beträgt die Frist der fachlichen Prüfung der Elektroinstallation 5 Jahre, für Schulen, Kindergärten und Hotels 3 Jahre und für Objekte für mehr als 250 Personen 2 Jahre. Bei Blitzableitern beträgt die Frist 2 Jahre (Schutzniveau I und II) oder 4 Jahre (Niveau III und IV). Es gilt stets die kürzere der Fristen nach Art des Objekts und nach äußeren Einflüssen.

Die fachliche Prüfung und fachliche Probe von Druckbehältern führt ein Revisionstechniker mit Bescheinigung für vorbehaltene technische Druckgeräte durch (§ 16 ods. 1 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.). Die amtliche Probe und die wiederholte amtliche Probe von Geräten der Gruppe A führt eine berechtigte juristische Person gemäß § 14 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. durch. Der Revisionstechniker muss eine Bescheinigung genau für die jeweilige Art und Gruppe des Geräts haben.

Für die Verletzung der Pflichten auf dem Gebiet der Sicherheit technischer Geräte kann das Arbeitsinspektorat dem Arbeitgeber eine Geldstrafe bis zu 100 000 Euro gemäß § 19 ods. 1 písm. a) des Gesetzes Nr. 125/2006 Slg. auferlegen. Entsteht wegen einer fehlenden Revision ein Arbeitsunfall, beträgt die Mindeststrafe mindestens 20 000 Euro bei schwerer Gesundheitsschädigung und mindestens 33 000 Euro bei Tod. Es drohen auch die Ablehnung der Versicherungsleistung und in schwerwiegenden Fällen eine strafrechtliche Verantwortung.

Das Bedienpersonal eines vorbehaltenen technischen Geräts, das Inhaber eines Ausweises, einer Bescheinigung oder eines Belegs ist, ist verpflichtet, alle fünf Jahre eine aktualisierende fachliche Vorbereitung gemäß § 16 ods. 8 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. zu absolvieren. Absolviert es sie nicht, verliert der Ausweis oder die Bescheinigung die Gültigkeit (§ 16 ods. 12 písm. c)). Im selben Fünfjahreszyklus ist auch eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung im Verhältnis zur Arbeit zu absolvieren (§ 16 ods. 6).

Die fachliche Prüfung ist eine visuelle und funktionale Kontrolle des Gerätezustands und wird häufiger durchgeführt. Die fachliche Probe ist gründlicher und umfasst in der Regel eine Belastung des Geräts (zum Beispiel eine Druckprüfung eines Druckbehälters oder eine Belastungsprobe eines Krans), sie wird in längeren Intervallen durchgeführt. Beide bilden zusammen die fachliche Prüfung und fachliche Probe (OPaOS) gemäß § 13 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.

Die Erst-OPaOS wird vor der ersten Inbetriebnahme des Geräts durchgeführt — nach Herstellung, Montage oder Installation. Die periodische (wiederholte) OPaOS wird während des Betriebs in regelmäßigen Fristen gemäß den Anlagen Nr. 5 bis 10 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. durchgeführt. Eine außerordentliche OPaOS wird beispielsweise nach einer Reparatur, einem Umbau oder einer Stilllegung von mehr als einem Jahr gemäß § 9 ods. 2 der Verordnung durchgeführt.

Ja. Der Gasverbrauch durch Verbrennung mit einer Leistung von 5 kW bis 0,5 MW gehört gemäß Anlage Nr. 1 Teil IV der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. zur Gruppe B, es handelt sich also um ein vorbehaltenes technisches Gasgerät. Die meisten Gasheizräume in Gebäuden unterliegen daher regelmäßigen fachlichen Prüfungen und fachlichen Proben des Gasgeräts.

Eine berechtigte juristische Person ist eine juristische Person, die für die Überprüfung der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen an technische Geräte eine vom Nationalen Arbeitsinspektorat gemäß § 14 des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. erteilte Berechtigung hat. Sie führt Typprüfungen, amtliche Proben und wiederholte amtliche Proben durch und gibt fachliche Stellungnahmen ab. Sie muss von der Projektierungs-, Konstruktions- und Liefertätigkeit unabhängig sein.

Ja. Gemäß § 8 písm. b) der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. ist der Betreiber verpflichtet, eine Evidenz des vorbehaltenen technischen Geräts mit den Angaben gemäß Anlage Nr. 4 zu führen, die dem tatsächlichen Zustand entspricht. Die Evidenz enthält Bezeichnung, Typ, Hersteller, Seriennummer, Baujahr, Standort und technische Parameter des Geräts. Bei einer Kontrolle ist dies eines der ersten Dokumente, die der Arbeitsinspektor verlangt.

Ein Brückenkran und die meisten anderen Krane der Gruppe A fahren auf einer ortsfesten Kranbahn, die Teil des Geräts ist. Gemäß Anmerkung 4 der Anlage Nr. 7 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. hat eine ortsfeste Kranbahn — zusammen mit Bau-, Mobil-, Seil-, Verladebrücken- und Eisenbahnkranen sowie Kranen in heißer oder aggressiver Umgebung — jährlich eine fachliche Prüfung und alle 2 Jahre eine fachliche Probe, daher wird ein Brückenkran in einer Halle jährlich geprüft. Die Grundfrist von 2 Jahren / 4 Jahren gilt nur für einen Kran ohne ortsfeste Kranbahn. Die wiederholte amtliche Probe führt eine berechtigte juristische Person in der Regel alle 10 Jahre durch; sofern die technischen Bedingungen des Herstellers kürzere Fristen festlegen, gelten diese.

In einem Wohnhaus erfüllt die Aufgaben des Betreibers die Gemeinschaft der Eigentümer von Wohnungen und Nichtwohnräumen oder der Verwalter. Diese Subjekte sind für die Revisionen der gemeinschaftlichen Einrichtungen wie Aufzüge, Blitzableiter, die gemeinschaftliche Elektroinstallation und Gasleitungen verantwortlich. Dies ergibt sich aus § 8 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. in Verbindung mit den Bestimmungen des Gesetzes Nr. 124/2006 Slg. über die Pflichten des Betreibers.

Der Revisionsbericht muss gemäß § 16 ods. 2 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. Angaben über den Betreiber, das Datum der Durchführung, die Registriernummer der Bescheinigung des Revisionstechnikers, die Art der OPaOS, die Bezeichnung und Parameter des Geräts, Messdaten, festgestellte Mängel und ihre Schwere, eine Gesamtbewertung der Eignung für den weiteren Betrieb und einen Vorschlag für Maßnahmen zur Beseitigung der Mängel enthalten. Der Bericht ist ein wesentlicher Nachweis bei einer Kontrolle.

Ja. Die Pflichten des Betreibers gemäß § 8 der Verordnung Nr. 508/2009 Slg. gelten auch für eine natürliche Person, die Unternehmer und nicht Arbeitgeber ist, wenn sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben ein vorbehaltenes technisches Gerät verwendet. Ein Gewerbetreibender muss also die Revisionen sicherstellen, die Dokumentation und Evidenz ebenso führen wie ein Arbeitgeber.

Stellt der Revisionstechniker fest, dass das Gerät Leben und Gesundheit unmittelbar gefährdet, schlägt er seine Stilllegung aus dem Betrieb vor (§ 16 ods. 2 písm. i) der Verordnung Nr. 508/2009 Slg.). Der Betreiber ist verpflichtet, ein solches Gerät stillzulegen und den Mangel zu beseitigen. Der Betrieb eines Geräts mit einem nicht beseitigten schwerwiegenden Mangel ist eine Verletzung der Vorschriften und erhöht das Unfallrisiko sowie die Sanktionen. Die schlüsselfertige Sicherstellung der Revisionen finden Sie bei der VTZ-Dienstleistung.

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