Abfallwirtschaft für Unternehmen — vollständiger Leitfaden gemäß Gesetz Nr. 79/2015 Slg. (2026)
Praktischer Leitfaden zur Abfallwirtschaft für Unternehmen: Abfallerzeuger und Abfallbesitzer, Abfallkatalog, Aufzeichnungen gemäß § 14, Meldung über ISOH und Änderungen gemäß Verordnung Nr. 89/2024 Slg. (Aufschub auf 2027), Erweiterte Herstellerverantwortung, gefährliche Abfälle, Aufsicht SIŽP und Sanktionen.
Was ist Abfallwirtschaft und wen betrifft sie
Abfallwirtschaft ist die Gesamtheit der Tätigkeiten zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Handhabung von Abfällen von ihrer Entstehung bis zur endgültigen Verwertung oder Beseitigung. Für Unternehmen handelt es sich nicht um eine freiwillige Angelegenheit — die Pflichten ergeben sich direkt aus dem Gesetz Nr. 79/2015 Slg. über Abfälle und seinen Durchführungsverordnungen. Sie betreffen praktisch jeden Unternehmer: von der Produktionshalle über ein Bauunternehmen, eine Autowerkstatt und ein Restaurant bis hin zu einem kleinen Büro, in dem mindestens eine leere Tonerkartusche oder alte Elektronik anfällt.
Das logische Rückgrat des gesamten Bereichs ist die Hierarchie der Abfallwirtschaft gemäß § 6 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg.: zunächst die Vermeidung von Abfällen, dann die Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung (z. B. energetische) und erst als letzte Möglichkeit die Beseitigung (Deponierung). Diese Hierarchie sollte ein Unternehmen in seine internen Verfahren einfließen lassen — nicht nur weil es das Gesetz verlangt, sondern auch weil die oberen Stufen der Hierarchie in der Regel günstiger sind.
Abfallerzeuger versus Abfallbesitzer (§ 4)
Zwei Begriffe entscheiden darüber, wer die Pflichten trägt. Abfallerzeuger ist derjenige, durch dessen Tätigkeit Abfall entsteht (typischerweise Ihr Unternehmen in seinem Betrieb). Abfallbesitzer ist der Abfallerzeuger oder eine Person, die den Abfall in Besitz hat — der Erzeuger ist daher immer gleichzeitig auch der erste Besitzer. Die praktische Konsequenz: Sie können sich der Verantwortung nicht durch „Wegschaffen” des Abfalls entledigen. Sie dürfen ihn nur an eine Person übergeben, die zur Handhabung der betreffenden Abfallart berechtigt ist; wenn Sie ihn an jemanden ohne Berechtigung übergeben, verbleiben Verantwortung und Sanktionsrisiko bei Ihnen.
Fünf grundlegende Pflichten des Unternehmens als Abfallerzeuger
Unabhängig von der Unternehmensgröße lassen sich die Pflichten in fünf Säulen zusammenfassen, die sich hauptsächlich aus § 14 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. ergeben:
- Abfall korrekt einstufen — ihm eine Katalognummer und eine Kategorie (sonstig O / gefährlich N) gemäß dem Abfallkatalog zuweisen.
- Abfall getrennt sammeln nach Arten, gefährliche Abfälle getrennt von sonstigen und gesichert gegen Austreten.
- Laufende Aufzeichnungen führen über Arten und Mengen des Abfalls sowie über seine Handhabung.
- Abfall nur an berechtigte Personen übergeben und Übergabedokumente aufbewahren.
- Melden — Daten aus den Aufzeichnungen der zuständigen Behörde melden (Jahresmeldung, künftig laufend an ISOH).
Zu diesen fünf kommen in spezifischen Fällen weitere hinzu: Erstellung von Identifikationsblättern für gefährliche Abfälle (ILNO), Sicherstellung einer Betriebsordnung für das Abfalllager, Einholung von Genehmigungen und Registrierungen sowie bei der Inverkehrbringung vorbehaltener Produkte auch die Erweiterte Herstellerverantwortung (RZV).
Abfalleinstufung und Abfallkatalog
Jeder Abfall muss eine sechsstellige Katalognummer gemäß dem Abfallkatalog erhalten. Der Katalog ist hierarchisch aufgebaut: die ersten zwei Stellen bezeichnen die Gruppe nach Branche oder Entstehungsprozess, weitere Paare präzisieren die Untergruppe und die konkrete Art. Eine korrekte Einstufung ist keine Formalität — von ihr hängen Kategorie, Art der Handhabung, Aufzeichnung und der Abnahmepreis ab.
Abfall ist entweder sonstig (O) oder gefährlich (N). Einige Positionen im Katalog sind sog. Spiegeleinträge — sie können O oder N sein, je nachdem, ob sie gefährliche Stoffe über die Grenzwerte hinaus und nach den sog. gefährlichen Eigenschaften enthalten. Typische gefährliche Abfälle in Unternehmen: verbrauchte Öle und Schmierstoffe, mit gefährlichen Stoffen verunreinigte Verpackungen, Lösungsmittel, Batterien, Leuchtstoffröhren, Elektroschrott mit gefährlichen Komponenten. Die Faustregel: Wenn der Eingangsstoff Gefahrenpiktogramme und ein Sicherheitsdatenblatt hatte, wird sein Abfall oder seine verunreinigte Verpackung wahrscheinlich gefährlich sein.
Abfallaufzeichnungen gemäß § 14
Die Aufzeichnung ist die „Buchhaltung der Abfälle”. Sie wird laufend geführt — bei jeder Entstehung und jeder Bewegung von Abfall, nicht nur einmal jährlich bei der Meldung. Form und Muster richten sich derzeit nach der Verordnung 366/2015 Slg.: für jede Abfallart wird ein Aufzeichnungsblatt geführt, in das Entstehung, Menge, Art der Handhabung und die Person, an die der Abfall übergeben wurde, eingetragen werden. Zur Aufzeichnung gehört auch die Archivierung — Dokumente werden in der Regel 5 Jahre aufbewahrt.
Die Praxis verlagert sich zunehmend auf Softwaretools (sog. ELO-Anwendungen), die Aufzeichnungen elektronisch führen und Daten in einem für ISOH geeigneten Format exportieren können. Auch wenn die Software die Arbeit erleichtert, verbleibt die Verantwortung für die Richtigkeit der Daten beim Unternehmen. Die häufigsten Fehler: falsche oder fehlende Katalognummer, unvollständige Übergabeaufzeichnungen, fehlende Dokumente vom Entsorgungsunternehmen und nachträgliches „Aufarbeiten” der Aufzeichnungen erst kurz vor der Kontrolle.
ISOH und die große Änderung 2025 → 2026 → 2027
Dies ist ein Thema, bei dem die meisten öffentlich verfügbaren Materialien veraltet sind — und bei dem ein Unternehmen am leichtesten einen Fehler macht. ISOH (Informationssystem der Abfallwirtschaft) ist das zentrale staatliche System des Umweltministeriums der SR, das die Dienste der Abfallwirtschaft digitalisieren, Aufzeichnungen und Register an einem Ort bündeln und die Meldungen vereinfachen soll.
Verordnung Nr. 89/2024 Slg. versus 366/2015 — was sich ändern sollte
Die neue Aufzeichnungs- und Meldeverordnung ist die Verordnung Nr. 89/2024 Slg., die ab dem 1. Januar 2026 die bisherige Verordnung Nr. 366/2015 Slg. ersetzen sollte. Die größte angekündigte Änderung war die Einführung der laufenden (vierteljährlichen) elektronischen Aufzeichnung in ISOH: Anstatt einer jährlichen Sammelmeldung würden Unternehmen jede Übergabe, Übernahme, Verwertung und Beseitigung von Abfällen laufend melden — bis Ende des Monats nach Ablauf des Quartals — und die Aufzeichnung des Transports gefährlicher Abfälle würde digitalisiert (elektronischer Begleitschein für gefährliche Abfälle, SLNO).
Aufschub auf 2027 (Novelle 369/2025) — was in 2026 tatsächlich gilt
Das Inkrafttreten dieser „tiefgreifenden” Änderung wurde verschoben. Die Verordnung Nr. 89/2024 wurde durch die Verordnung Nr. 369/2025 Slg. (veröffentlicht im Gesetzblatt im Dezember 2025) novelliert, die den Start der vollständigen laufenden elektronischen Aufzeichnung und der vierteljährlichen Meldung an ISOH erst auf das Jahr 2027 verschiebt. Der Grund ist, dass das System ISOH nicht bereit war, laufende Daten in vollem Umfang und im Quartalsrhythmus zu empfangen.
- Bis zum 31. 12. 2026 entsteht Unternehmen keine Pflicht zur elektronischen Aufzeichnung gemäß der neuen Verordnung Nr. 89/2024 Slg. und auch keine Pflicht zur vierteljährlichen Meldung an ISOH.
- Im Jahr 2026 wird „wie bisher” weitergemacht — Aufzeichnung und Meldung nach dem bisherigen Regime (Verordnung Nr. 366/2015 Slg.).
- Der vollständige Übergang zur laufenden elektronischen Aufzeichnung wird ab dem Jahr 2027 erwartet — Termin und Umfang können noch gemäß den offiziellen Verlautbarungen des MŽP SR präzisiert werden.
Materialien der Konkurrenz und ältere Artikel nennen oft den Start der laufenden Aufzeichnung „ab 2026” oder zitieren ausschließlich die Verordnung Nr. 366/2015 Slg. Der korrekte Stand für das Jahr 2026 lautet: Das Regime der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. gilt weiterhin, die vollständige Änderung ist durch die Novelle Nr. 369/2025 Slg. auf 2027 verschoben. Eben diese aktuelle Genauigkeit unterscheidet eine zuverlässige Quelle von einer veralteten.
Jahresmeldung über Abfallanfall und Abfallhandhabung
Solange das bisherige Regime gilt, ist die wichtigste jährliche Pflicht die Meldung über Abfallanfall und Abfallhandhabung. Sie wird für das vorangegangene Kalenderjahr in der Regel bis zum 28. Februar eingereicht und derzeit elektronisch über ISOH übermittelt.
Die Meldepflicht entsteht nicht für jeden automatisch — sie ist an das Überschreiten einer Mengenschwelle geknüpft. Gemäß § 3 der Verordnung Nr. 366/2015 Slg. gilt eine Schwelle von mehr als 50 kg gefährlichen Abfällen oder mehr als 1 Tonne sonstiger Abfälle jährlich. Auch wenn Sie bei geringen Mengen keine Meldepflicht haben, besteht die Pflicht zur Aufzeichnung immer — die Schwelle betrifft die Meldung, nicht die Aufzeichnung selbst.
Kanonische Paragraphen, Fristen, Schwellenwerte und RZV-Ströme
| Bereich | Vorschrift | Wert / Frist / Schwelle |
|---|---|---|
| Abfallgesetz (Rahmen) | Gesetz Nr. 79/2015 Slg. | Rahmenvorschrift |
| Abfallerzeuger und Abfallbesitzer | § 4 z. 79/2015 | Definitionen |
| Hierarchie d. Abfallwirtschaft | § 6 z. 79/2015 | Vermeidung → … → Beseitigung |
| Grundpflichten des Abfallbesitzers | § 14 z. 79/2015 | Einstufung, Aufzeichnung, Übergabe |
| Führung des Abfallverzeichnisses (Muster) | Verordnung 366/2015 Slg. | laufendes Aufzeichnungsblatt |
| Archivierung der Aufzeichnungen | Verordnung zu Gesetz Nr. 79/2015 Slg. | in der Regel 5 Jahre |
| Lagerung vor der Beseitigung | § 14 ods. 1 písm. i) | höchstens 1 Jahr |
| Lagerung vor der Verwertung | § 14 ods. 1 písm. i) | höchstens 3 Jahre |
| Jahresmeldung + Schwellenwert | Verordnung 366/2015 § 3 | bis 28. 2.; > 50 kg Gef. Abfall (N) / > 1 t Sonst./Jahr |
| Neue Aufzeichnungsverordnung | Verordnung Nr. 89/2024 Slg. | ersetzt Verordnung Nr. 366/2015 Slg.; Inkrafttreten verschoben |
| Aufschub der laufenden Aufzeichnung | Verordnung Nr. 369/2025 Slg. | vierteljährliche Meldung an ISOH erst ab 2027 |
| Erweiterte Herstellerverantwortung | § 27 z. 79/2015 | vorbehaltene Ströme (siehe unten) |
| Aufsicht | z. 79/2015 | Bezirksamt (Abt. Umweltschutz) + SIŽP |
| Sanktionen | § 117 z. 79/2015 | 500 – 50 000 € für Aufzeichnungspflichtverletzung |
Erweiterte Herstellerverantwortung (RZV) und OZV
Erweiterte Herstellerverantwortung (RZV) gemäß § 27 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. bedeutet, dass derjenige, der sog. vorbehaltene Produkte auf den slowakischen Markt bringt, auch für deren gesamten Lebenszyklus verantwortlich ist — einschließlich der Phase, wenn sie zu Abfall werden — finanziell und organisatorisch (Sammlung, Rücknahme, Verwertung, Aufklärung, Erfüllung der Sammelziele). RZV gilt für sechs vorbehaltene Ströme:
- Verpackungen,
- verpackungsähnliche Produkte,
- Elektrogeräte und Elektroschrott,
- Batterien und Akkumulatoren,
- Fahrzeuge (Altfahrzeuge),
- Reifen.
Achtung vor einem häufigen Irrtum: Als Hersteller eines vorbehaltenen Produkts gelten Sie auch dann, wenn Sie Waren aus dem Ausland importieren und erstmals auf den slowakischen Markt bringen (einschließlich Online-Shops und Verpackungsimporte). Die RZV-Pflichten können individuell oder — in der Praxis fast immer — kollektiv über eine Herstellerverantwortungsorganisation (OZV) erfüllt werden, mit der der Hersteller einen Vertrag schließt und Recyclinggebühren zahlt. Dazu gehören die Registrierung im Register der Hersteller vorbehaltener Produkte und die regelmäßige Meldung der in Verkehr gebrachten Mengen.
Gefährliche Abfälle in der Praxis — ILNO, Lagerung, Transport
- ILNO (Identifikationsblatt für gefährliche Abfälle) — für jede Art von gefährlichem Abfall wird ein Identifikationsblatt erstellt und am Ort seiner Sammlung angebracht. Es enthält Name, Katalognummer, gefährliche Eigenschaften, Anweisungen bei Austritt und Erste-Hilfe-Hinweise.
- Sammlung und Lagerung — gefährliche Abfälle werden getrennt, in gekennzeichneten und gesicherten Behältern, geschützt vor Austritt gesammelt. Fristen: Lagerung höchstens 1 Jahr vor der Beseitigung und höchstens 3 Jahre vor der Verwertung.
- Transport — er wird mit dem Begleitschein für gefährliche Abfälle dokumentiert (künftig in seiner elektronischen Form, SLNO in ISOH). Beim Transport außerhalb des Hoheitsgebiets der SR kommt das Regime des grenzüberschreitenden Abfalltransports ins Spiel sowie gesondert die ADR-Vorschriften beim Transport gefährlicher Güter auf der Straße.
Gefährliche Abfälle sind gleichzeitig der häufigste Berührungspunkt mit anderen Agenden des Unternehmens — insbesondere mit BOZP (Chemikalienrisiken, persönliche Schutzausrüstung), dem Brandschutz (OPP) (brennbare Abfälle) und dem arbeitsmedizinischen Dienst (PZS) (Exposition der Mitarbeiter).
Aufsicht und Sanktionen — wer kontrolliert und was droht
Die staatliche Aufsicht in der Abfallwirtschaft üben das Bezirksamt (Abteilung Umweltschutz) und die Slowakische Umweltinspektion (SIŽP) aus. Sie kontrollieren Aufzeichnungen, Meldungen, Dokumentation sowie die tatsächliche Abfallhandhabung. Kontrollen zielen am häufigsten auf die Laufendheit und Nachweisbarkeit der Aufzeichnungen sowie auf die Übergabedokumente an berechtigte Personen.
Sanktionen regelt § 117 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. Für Nichtführen oder fehlerhaftes Führen von Aufzeichnungen droht eine Geldstrafe im Bereich von 500 € bis 50 000 €; bei unsachgemäßer Handhabung gefährlicher Abfälle und bei schwereren Verstößen sind die Spannen höher. Neben der direkten Geldstrafe drohen Reputationsverlust, Probleme bei öffentlichen Aufträgen und Zertifizierungen (ISO 14001) sowie im Extremfall Betriebseinschränkungen.
Die häufigsten Mythen über Abfälle im Unternehmen
- „Wir haben keinen Abfall, also betrifft uns das nicht.” Zum Abfallerzeuger wird ein Unternehmen durch alles, was es entsorgt — vom Toner bis zur Elektronik. Die Aufzeichnungspflicht entsteht unabhängig von der Menge.
- „Den Abfall holt ein externes Unternehmen, das regelt das.” Das Entsorgungsunternehmen nimmt den Abfall ab, führt aber die Aufzeichnungen und die Meldung in der Regel nicht für Sie durch. Die Verantwortung des Erzeugers verbleibt bei Ihnen.
- „Es reicht, die Aufzeichnungen einmal jährlich vor der Meldung zu erstellen.” Aufzeichnungen werden laufend bei jeder Abfallbewegung geführt. Nachträgliches Aufarbeiten ist ein häufiger Anlass für Sanktionen bei Kontrollen.
- „Die laufende Aufzeichnung in ISOH gilt ab 2026.” Die vollständige laufende Aufzeichnung wurde durch die Novelle Nr. 369/2025 Slg. auf das Jahr 2027 verschoben. Im Jahr 2026 gilt weiterhin das bisherige Regime gemäß Verordnung Nr. 366/2015 Slg.
- „Strafen erteilt das Bezirksamt wie beim Bau.” Im Abfallbereich übt die staatliche Aufsicht aus und verhängt Strafen vor allem SIŽP und das Bezirksamt, Abteilung Umweltschutz.
Praktische Ratschläge — was ein Unternehmen im Jahr 2026 tun sollte
Der Aufschub der laufenden Aufzeichnung auf 2027 ist kein Grund, nichts zu tun — es ist die Zeit zur Vorbereitung. Empfohlenes Vorgehen:
- Die Abfalleinstufung und die laufende Aufzeichnung nach dem bisherigen Regime in Ordnung bringen.
- Ein Softwaretool für die Aufzeichnung mit ISOH-Export testen.
- Zugänge und Registrierung in ISOH sowie Übergabedokumente überprüfen.
- Ermitteln, welche Abfallströme im laufenden Regime ab 2027 am anspruchsvollsten sein werden (insbesondere gefährliche Abfälle und deren Transport).
- Dokumentation und ILNO vorbereiten und die verantwortliche Person schulen.
Unternehmen, die freiwillig früher auf die elektronische Aufzeichnung umsteigen, werden für den Vollstart 2027 einen Vorsprung haben. Wenn Sie die gesamte Agenda einem Fachmann anvertrauen möchten, sehen Sie sich unsere Abfallwirtschaftsdienstleistungen an — Aufzeichnungen, Meldungen über ISOH, Dokumentation, RZV sowie Vertretung bei SIŽP-Kontrollen.
Súvisiace služby a zdroje
Odpadové hospodárstvo na kľúč
Prevezmeme evidenciu odpadov, ohlásenie cez ISOH, dokumentáciu, registrácie aj zastupovanie pri kontrole SIŽP.
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Kurzy a školenia
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Slovník pojmov
Výkladový slovník kľúčových pojmov z BOZP, OPP, PZS a VTZ.
Stručná odpoveď
Die Abfallwirtschaft regelt das Gesetz Nr. 79/2015 Slg. über Abfälle. Jede Firma, durch deren Tätigkeit Abfall entsteht, ist dessen Erzeuger und muss den Abfall richtig einstufen, eine Evidenz führen, ihn einer berechtigten Person übergeben und einmal jährlich melden. Die vollständige laufende Evidenz im System ISOH wird auf das Jahr 2027 verschoben; im Jahr 2026 gilt das bisherige Regime.
Časté otázky o odpadovom hospodárstve
Die Abfallwirtschaft ist ein Bündel von Tätigkeiten bei der Vermeidung der Entstehung von Abfall und dem Umgang mit ihm von der Entstehung bis zur Verwertung oder Beseitigung. Die Pflichten ergeben sich aus dem Gesetz Nr. 79/2015 Slg. und betreffen praktisch jede Firma, durch deren Tätigkeit Abfall entsteht, die also dessen Erzeuger ist.
Ja. Die Pflicht, eine Evidenz über Arten und Mengen des Abfalls zu führen, entsteht für den Erzeuger unabhängig von der Größe der Firma. Es unterscheidet sich vor allem der Umfang der Meldung, der vom Überschreiten der gesetzlichen Schwellen abhängt. Auch ein kleines Büro produziert Abfall, der zu erfassen und richtig zu übergeben ist.
Der Abfallerzeuger ist derjenige, durch dessen Tätigkeit der Abfall entsteht. Der Besitzer ist der Erzeuger oder eine Person, die den Abfall physisch in Besitz hat. Der Erzeuger ist also stets zugleich der erste Besitzer. Beide betreffen die Pflichten gemäß § 4 und § 14 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg.
ISOH ist das Informationssystem der Abfallwirtschaft des Umweltministeriums. Die jährlichen Meldungen über die Entstehung von Abfall und den Umgang mit ihm werden gerade über ISOH elektronisch eingereicht. Künftig soll es auch der laufenden elektronischen Abfallevidenz dienen.
Nein. Die vollständige laufende elektronische Evidenz mit vierteljährlicher Meldung an das ISOH gemäß der Verordnung 89/2024 wurde durch eine Novelle — die Verordnung Nr. 369/2025 Slg. — vom Jahr 2026 auf das Jahr 2027 verschoben. Im Jahr 2026 wird nach dem bisherigen Regime der Verordnung 366/2015 fortgefahren.
Die Verordnung 89/2024 Slg. zielt auf eine vollständig elektronische und laufende Abfallevidenz über das ISOH ab und soll die ältere Verordnung 366/2015 ersetzen. Ihre volle Wirksamkeit wurde jedoch auf das Jahr 2027 verschoben, daher ist es wichtig, sich nach dem aktuellen Stand zu richten, nicht nach älteren Leitfäden.
Die jährliche Meldung wird für das vorangegangene Kalenderjahr in der Regel bis zum 28. Februar elektronisch über das ISOH eingereicht. Der Termin kann wegen technischer Ausfälle des Systems ausnahmsweise verschoben werden. Die Meldepflicht ist an das Überschreiten der Mengenschwelle gebunden.
Gemäß § 3 der Verordnung 366/2015 Slg. entsteht die Meldepflicht bei mehr als 50 kg gefährlicher Abfälle oder mehr als 1 Tonne sonstiger Abfälle pro Jahr. Auch wenn Sie bei geringen Mengen keine Meldepflicht haben, besteht die Pflicht, eine Evidenz zu führen, stets.
Gemäß § 14 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. darf Abfall höchstens ein Jahr vor seiner Beseitigung und höchstens drei Jahre vor seiner Verwertung gelagert werden. Der Abfall darf nur einer Person übergeben werden, die zum Umgang mit der jeweiligen Abfallart berechtigt ist.
Die Belege der Abfallevidenz sind in der Regel fünf Jahre aufzubewahren und für den Fall einer Kontrolle bereitzuhalten. Die genaue Aufbewahrungsfrist legen die Durchführungsvorschriften zum Abfallgesetz fest.
Gefährlicher Abfall ist Abfall mit gefährlichen Eigenschaften, der ein strengeres Regime erfordert: ein Identifikationsblatt des gefährlichen Abfalls (ILNO), getrennte und gesicherte Lagerung, einen mittels Begleitschein erfassten Transport und die Übergabe an eine berechtigte Person. Dazu gehören zum Beispiel Öle, Filter, Lösungsmittel oder verunreinigte Verpackungen.
Die erweiterte Herstellerverantwortung gemäß § 27 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. bedeutet, dass derjenige, der Verpackungen, Elektrogeräte, Batterien, Reifen oder Fahrzeuge in Verkehr bringt, auch für deren Abfall verantwortlich ist. Sie wird individuell oder über eine Organisation der Herstellerverantwortung (OZV) erfüllt. Hersteller sind Sie auch beim Import von Waren aus dem Ausland.
Die staatliche Aufsicht führen das Bezirksamt, Abteilung Umweltschutz, und die Slowakische Umweltinspektion (SIŽP) durch. Für das Nichtführen oder fehlerhafte Führen der Evidenz droht gemäß § 117 des Gesetzes Nr. 79/2015 Slg. eine Geldstrafe von 500 bis 50 000 Euro, bei schwerwiegenderen Verstößen mehr.
Der Aufschub auf das Jahr 2027 ist Zeit zur Vorbereitung. Es wird empfohlen, die Einstufung und Evidenz nach dem bisherigen Regime in Ordnung zu bringen, die Software mit dem Export ins ISOH zu testen, die Zugänge und die Registrierung zu überprüfen und die anspruchsvollsten Abfallströme zu erfassen, insbesondere gefährliche Abfälle und deren Transport.
Nein. Das Sammelunternehmen nimmt den Abfall ab, führt aber die Evidenz und die Meldung in der Regel nicht für Sie. Die Verantwortung des Erzeugers für das Führen der Evidenz, die Meldung und die Belege über die Übergabe verbleibt bei Ihrer Firma, unabhängig davon, wer den Abfall physisch abholt.
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